Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Klägerin rügt in ihrem Rechtsmittel, daß das Berufungsgericht davon ausging, sie beziehe zusätzlich zu ihrem Gehalt als Richterin noch ein Pflegegeld in der Höhe von S 11.000 monatlich. Ein Pflegegeld hätte ihr aber frühestens mit 1.7.1993 überhaupt zur Verfügung stehen können. Für einen klagsgegenständlichen Zeitraum von mehr als 3 1/2 Jahren habe sie ein solches nicht erhalten können, das Berufungsgericht habe aber nicht erhoben, ob sie in dieser Zeit staatliche Leistungen erhalten habe oder nicht. Mit ihrem Einkommen als Richterin allein hätte sie keinesfalls Pflegeleistungen Dritter und auch noch ihre Lebenshaltungskosten tragen können. Das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß sie erst 1995 in die Gehaltsstufe 10 aufgerückt sei. Schließlich sei es auch unrichtig, die Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem formalen Kriterium des Endes der Berufsausbildung anzunehmen; sie trete erst dann ein, wenn das Kind in der Lage sei, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit zu verdienen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht schon dann gegeben, wenn das Kind zur Ausübung eines Berufes fähig sei, sondern erst dann, wenn ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Möglichkeit zur Ausübung des Berufes gäben. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin ohne finanziell aufwendige Pflegeleistungen nicht in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Es hätten auch erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder einen Anspruch auf Betreuung. Der Verweis des Berufungsgerichtes, daß das Einkommen der Klägerin deutlich über dem Existenzminimum liege, reiche ohne nähere Überprüfung nicht aus, um die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit richtig zu beurteilen, weil die Klägerin ein besonders hohes Ausmaß an Pflegeaufwand zu finanzieren und daher andere Bedürfnisse und finanzielle Aufwendungen habe, um ihr Auskommen zu bestreiten. Die durchschnittlichen Ausgaben eines körperlich Gesunden könnten nicht mit jenen eines Schwerstbehinderten verglichen werden. Auch das Pflegegeld stelle nur einen Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Die Tatsache, daß mit dem Pflegegeld nicht der tatsächliche Aufwand zur Gänze abgedeckt werden könne, sei auch dem Gesetzgeber bewußt gewesen. Inwieweit der Umfang der Pflegeleistungen über jenen Umfang, der durch das Pflegegeld gedeckt sei, hinausgehe, hätte festgestellt werden müssen. Ein auch aus persönlichen und sittlichen Erwägungen reichlich bemessener Unterhalt bleibe Unterhalt und damit Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach § 1327 ABGB. Überdies sei es unverständlich, warum über die gesetzliche Verpflichtung hinaus freiwillig geleisteter Unterhalt vom Schädiger ersetzt werden solle, nicht aber jene Leistungen, die zur Gänze freiwillig erbracht werden. Dies führe zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers, die mit den Regeln der Drittschadensliquidation nicht in Einklang zu bringen sei. Es komme nicht auf eine gesetzlich bestehende Unterhaltsverpflichtung an, sondern darauf, ob der Getötete seine Leistungen als Unterhalt verstanden habe. Schließlich sei die Klägerin mittelbar Geschädigte, weil ihr Vater nunmehr nicht in der Lage sei, jene Pflegeleistungen, die er bis zum Unfall verrichtet hatte, weiterhin zu erbringen. Es liege ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung vor, was dazu führe, daß die Klägerin die gesamten entgangenen Pflegeleistungen von der beklagten Partei verlangen könne.Die Klägerin rügt in ihrem Rechtsmittel, daß das Berufungsgericht davon ausging, sie beziehe zusätzlich zu ihrem Gehalt als Richterin noch ein Pflegegeld in der Höhe von S 11.000 monatlich. Ein Pflegegeld hätte ihr aber frühestens mit 1.7.1993 überhaupt zur Verfügung stehen können. Für einen klagsgegenständlichen Zeitraum von mehr als 3 1/2 Jahren habe sie ein solches nicht erhalten können, das Berufungsgericht habe aber nicht erhoben, ob sie in dieser Zeit staatliche Leistungen erhalten habe oder nicht. Mit ihrem Einkommen als Richterin allein hätte sie keinesfalls Pflegeleistungen Dritter und auch noch ihre Lebenshaltungskosten tragen können. Das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß sie erst 1995 in die Gehaltsstufe 10 aufgerückt sei. Schließlich sei es auch unrichtig, die Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem formalen Kriterium des Endes der Berufsausbildung anzunehmen; sie trete erst dann ein, wenn das Kind in der Lage sei, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit zu verdienen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht schon dann gegeben, wenn das Kind zur Ausübung eines Berufes fähig sei, sondern erst dann, wenn ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Möglichkeit zur Ausübung des Berufes gäben. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin ohne finanziell aufwendige Pflegeleistungen nicht in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Es hätten auch erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder einen Anspruch auf Betreuung. Der Verweis des Berufungsgerichtes, daß das Einkommen der Klägerin deutlich über dem Existenzminimum liege, reiche ohne nähere Überprüfung nicht aus, um die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit richtig zu beurteilen, weil die Klägerin ein besonders hohes Ausmaß an Pflegeaufwand zu finanzieren und daher andere Bedürfnisse und finanzielle Aufwendungen habe, um ihr Auskommen zu bestreiten. Die durchschnittlichen Ausgaben eines körperlich Gesunden könnten nicht mit jenen eines Schwerstbehinderten verglichen werden. Auch das Pflegegeld stelle nur einen Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Die Tatsache, daß mit dem Pflegegeld nicht der tatsächliche Aufwand zur Gänze abgedeckt werden könne, sei auch dem Gesetzgeber bewußt gewesen. Inwieweit der Umfang der Pflegeleistungen über jenen Umfang, der durch das Pflegegeld gedeckt sei, hinausgehe, hätte festgestellt werden müssen. Ein auch aus persönlichen und sittlichen Erwägungen reichlich bemessener Unterhalt bleibe Unterhalt und damit Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach Paragraph 1327, ABGB. Überdies sei es unverständlich, warum über die gesetzliche Verpflichtung hinaus freiwillig geleisteter Unterhalt vom Schädiger ersetzt werden solle, nicht aber jene Leistungen, die zur Gänze freiwillig erbracht werden. Dies führe zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers, die mit den Regeln der Drittschadensliquidation nicht in Einklang zu bringen sei. Es komme nicht auf eine gesetzlich bestehende Unterhaltsverpflichtung an, sondern darauf, ob der Getötete seine Leistungen als Unterhalt verstanden habe. Schließlich sei die Klägerin mittelbar Geschädigte, weil ihr Vater nunmehr nicht in der Lage sei, jene Pflegeleistungen, die er bis zum Unfall verrichtet hatte, weiterhin zu erbringen. Es liege ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung vor, was dazu führe, daß die Klägerin die gesamten entgangenen Pflegeleistungen von der beklagten Partei verlangen könne.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend:
Gemäß § 1327 ABGB ist im Falle einer Tötung den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete "nach dem Gesetze zu sorgen hatte", das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Worte "nach dem Gesetze" dem Willen des Gesetzgebers entsprechend bedeuten, daß der Getötete unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet war; insoweit kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden. Die gegenteilige Ansicht von Koziol (Haftpflichtrecht**2 II 152), wurde von der Rechtsprechung bereits abgelehnt (JBl 1992, 44). § 1327 ABGB ist nach herrschender Ansicht eine Sondernorm, die einen nach den sonstigen Regeln bloß mittelbaren Geschädigten Ersatzansprüche einräumt (Koziol aaO 146; Reischauer in Rummel**2, Rz 2 zu § 1327 jeweils mwN). Bei dem der Klägerin durch den Tod ihres Vaters entstandenen Schaden (entgangene Pflegeleistungen) handelt es sich aber nicht um einen Fall bloßer Schadensverlagerung, weil ja das Unterbleiben der Pflegeleistungen keinen Schaden des Vaters darstellt, der nunmehr bei der Klägerin eintritt.Gemäß Paragraph 1327, ABGB ist im Falle einer Tötung den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete "nach dem Gesetze zu sorgen hatte", das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Worte "nach dem Gesetze" dem Willen des Gesetzgebers entsprechend bedeuten, daß der Getötete unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet war; insoweit kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden. Die gegenteilige Ansicht von Koziol (Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 152), wurde von der Rechtsprechung bereits abgelehnt (JBl 1992, 44). Paragraph 1327, ABGB ist nach herrschender Ansicht eine Sondernorm, die einen nach den sonstigen Regeln bloß mittelbaren Geschädigten Ersatzansprüche einräumt (Koziol aaO 146; Reischauer in Rummel**2, Rz 2 zu Paragraph 1327, jeweils mwN). Bei dem der Klägerin durch den Tod ihres Vaters entstandenen Schaden (entgangene Pflegeleistungen) handelt es sich aber nicht um einen Fall bloßer Schadensverlagerung, weil ja das Unterbleiben der Pflegeleistungen keinen Schaden des Vaters darstellt, der nunmehr bei der Klägerin eintritt.
Da die im Fall der Tötung zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz für den Entgang dieser Leistungen nur im Rahmen des entgangenen Unterhalts in Betracht. Es ist daher nur insoweit Schadenersatz zu leisten, als die entgangenen Leistungen Unterhaltscharakter haben (SZ 42/3; ZVR 1971/102; ZVR 1976/271 uva). Dabei ist aber nicht nur auf die gesetzliche Unterhaltspflicht abzustellen, sondern sind vielmehr die tatsächlichen Unterhaltsleistungen maßgebend, wenn sie nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Verhältnis gesetzt und gerechtfertigt werden können (ZVR 1994/129 mwN); es sind also die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen maßgeblich, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesen stehen (2 Ob 62/94 mwN).Da die im Fall der Tötung zustehenden Schadenersatzansprüche in Paragraph 1327, ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz für den Entgang dieser Leistungen nur im Rahmen des entgangenen Unterhalts in Betracht. Es ist daher nur insoweit Schadenersatz zu leisten, als die entgangenen Leistungen Unterhaltscharakter haben (SZ 42/3; ZVR 1971/102; ZVR 1976/271 uva). Dabei ist aber nicht nur auf die gesetzliche Unterhaltspflicht abzustellen, sondern sind vielmehr die tatsächlichen Unterhaltsleistungen maßgebend, wenn sie nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Verhältnis gesetzt und gerechtfertigt werden können (ZVR 1994/129 mwN); es sind also die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen maßgeblich, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesen stehen (2 Ob 62/94 mwN).
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist daher davon abhängig, ob sie zum Zeitpunkte der Tötung ihres Vaters bereits selbsterhaltungsfähig war. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst zu finanzieren nicht imstande ist (s Schwimann, Unterhaltsrecht, 68 mwN). Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit kann ihren Grund auch darin haben, daß das Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist. Auch die Betreuungsleistungen der Eltern stellen nämlich gemäß § 140 Abs 2 ABGB einen Teil des dem Kind zustehenden Unterhalts dar. Selbsterhaltungsfähig ist daher ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen decken könnte (EFSlg 68.475 ua). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinn nicht aus, dann kommt gemäß § 140 Abs 3 erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage (ÖA 1995, 152 U 128 mwN). Es kann daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - trotz der abgeschlossenen Berufsausbildung der Klägerin und trotz des weit über dem Existenzminimum liegenden Einkommens noch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin selbsterhaltungsfähig ist. Hiezu bedarf es vielmehr einer Gegenüberstellung aller Lebensbedürfnisse der Klägerin, also auch des fiktiven Geldaufwandes zur Erlangung notwendiger Pflegeleistungen, mit ihren eigenen Einkünften. Dazu gehört insbesondere auch das Pflegegeld, zumal es gemäß § 1 BPGG gerade zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen bestimmt ist. Insoweit das eigene Einkommen zur Deckung der Bedürfnisse der Klägerin nicht ausreicht, ist davon auszugehen, daß ihr der Vater "nach dem Gesetze" im Sinne des § 1327 ABGB Unterhalt leistete.Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist daher davon abhängig, ob sie zum Zeitpunkte der Tötung ihres Vaters bereits selbsterhaltungsfähig war. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst zu finanzieren nicht imstande ist (s Schwimann, Unterhaltsrecht, 68 mwN). Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit kann ihren Grund auch darin haben, daß das Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist. Auch die Betreuungsleistungen der Eltern stellen nämlich gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB einen Teil des dem Kind zustehenden Unterhalts dar. Selbsterhaltungsfähig ist daher ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen decken könnte (EFSlg 68.475 ua). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinn nicht aus, dann kommt gemäß Paragraph 140, Absatz 3, erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage (ÖA 1995, 152 U 128 mwN). Es kann daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - trotz der abgeschlossenen Berufsausbildung der Klägerin und trotz des weit über dem Existenzminimum liegenden Einkommens noch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin selbsterhaltungsfähig ist. Hiezu bedarf es vielmehr einer Gegenüberstellung aller Lebensbedürfnisse der Klägerin, also auch des fiktiven Geldaufwandes zur Erlangung notwendiger Pflegeleistungen, mit ihren eigenen Einkünften. Dazu gehört insbesondere auch das Pflegegeld, zumal es gemäß Paragraph eins, BPGG gerade zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen bestimmt ist. Insoweit das eigene Einkommen zur Deckung der Bedürfnisse der Klägerin nicht ausreicht, ist davon auszugehen, daß ihr der Vater "nach dem Gesetze" im Sinne des Paragraph 1327, ABGB Unterhalt leistete.
Der vom Berufungsgericht für die Klagsabweisung allein herangezogene Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihres notorischen Einkommens selbsterhaltungsfähig sei, ist sohin nicht zutreffend, sodaß dessen Entscheidung aufzuheben und ihm eine neuerliche Entscheidung aufzutragen war. Eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht übernommen hat.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.