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Rechtssatz RS0107597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107597

Geschäftszahl

2Ob55/97w

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Rechtssatz

Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst zu finanzieren nicht imstande ist. Selbsterhaltungsfähig ist daher ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflegeleistungen decken könnte. Insoweit das eigene Einkommen (hier: Richterin) dafür nicht ausreicht, ist davon auszugehen, daß ihr der durch einen Unfall getötete Vater "nach dem Gesetze" im Sinne des Paragraph 1327, ABGB Unterhalt leistete.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 55/97w
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 55/97w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107597

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0020OB00055_97W0000_001