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Rechtssatz RS0031632×

Rechtssatz RS0031632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031632

Geschäftszahl

2Ob167/58; 2Ob82/62; 2Ob51/63 (2Ob52/63, 2Ob53/63); 2Ob101/64; 1Ob155/97v; 2Ob99/06g

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Rechtssatz

Der dem Hinterbliebenen, für dessen Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, gebührende Ersatz wird gewöhnlich in Gestalt einer Rente geleistet, deren Beginn und Dauer sich nach der anzunehmenden Dauer der verteilten Unterhaltsleistungen richtet. Es ist daher auch die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten zu berücksichtigen. Die im Schrifttum (Klang - Wolff 2.Auflage zu Paragraph 1327, ABGB Seite 181) vertretene Ansicht, daß der dem Unterhaltsberechtigten während der voraussichtlichen Lebensdauer des Getöteten entgangene Gesamtbetrag in eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Leibrente zu verwandeln ist und daß die vermutliche Lebensdauer des Getöteten nur bezüglich der Rentenhöhe und nicht bezüglich der Rentendauer maßgebend ist, ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 167/58
    Entscheidungstext OGH 04.06.1958 2 Ob 167/58
    Veröff: ZVR 1959/110 S 112
  • 2 Ob 82/62
    Entscheidungstext OGH 22.06.1962 2 Ob 82/62
    Veröff: ZVR 1963/49 S 53 = SZ 35/68
  • 2 Ob 51/63
    Entscheidungstext OGH 14.03.1963 2 Ob 51/63
  • 2 Ob 101/64
    Entscheidungstext OGH 02.04.1964 2 Ob 101/64
  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Auch; nur: Der dem Hinterbliebenen, für dessen Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, gebührende Ersatz wird gewöhnlich in Gestalt einer Rente geleistet. (T1); Beisatz: Bei der schadenersatzrechtlichen Bemessung einer Hinterbliebenenrente ist zunächst von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen. Das gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten, aber auch für konkurrierende Unterhaltspflichten. (T2) Veröff: SZ 71/5
  • 2 Ob 99/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031632

Dokumentnummer

JJR_19580604_OGH0002_0020OB00167_5800000_001