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Rechtssatz RS0065957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065957

Geschäftszahl

7Ob586/92

Entscheidungsdatum

03.09.1992

Norm

KWG 1979 §18 Abs9

Rechtssatz

Diese Bestimmung soll dem Verfügungsberechtigten für den Fall, daß die Sparurkunde nicht aufgefunden wird, die Möglichkeit geben, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden weitergehende Sicherstellungsmaßnahmen zu erwirken und das Kraftloserklärungsverfahren einzuleiten. Sie soll den Sparer schon vor Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens, das eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, davor schützen, daß ein unberechtigter Dritter unter Vorlage der Sparurkunde die Einlage mit schuldbefreiender Wirkung behebt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 586/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 586/92
    Veröff: ÖBA 1993,410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065957

Dokumentnummer

JJR_19920903_OGH0002_0070OB00586_9200000_003