Rechtssatz RS0023020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023020
Entscheidungsdatum
03.09.1992
Rechtssatz
Der Sinn der Regelung des § 18 Abs 9 KWG kann nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen.Der Sinn der Regelung des Paragraph 18, Absatz 9, KWG kann nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023020
Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00586_9200000_001