Rechtssatz RS0013134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013134
Geschäftszahl
1Ob323/56; 6Ob231/70; 3Ob570/85; 7Ob555/95; 3Ob219/05k
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Rechtssatz
Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu; es kommt daher dem Erben auch das Recht zu, dies einredeweise geltend zu machen.Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß Paragraph 823, letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu; es kommt daher dem Erben auch das Recht zu, dies einredeweise geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 323/56
Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1 Ob 323/56
Veröff: EvBl 1956/268 S 503
- 6 Ob 231/70
Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 Ob 231/70
Auch; Beisatz: Einredeweise Geltendmachung - Miterben stehen in einer Gemeinschaft, für deren Teilung die allgemeinen Grundsätze gelten. (T1) Veröff: JBl 1971,575 = NZ 1972,142
- 3 Ob 570/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
Vgl auch; nur: Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu. (T2)
- 7 Ob 555/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 555/95
Vgl auch; nur T2
- 3 Ob 219/05k
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013134
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0010OB00323_5600000_001