Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin, beide Streitteile sind neben ihren Geschwistern (auch) gesetzliche Erben. Festzuhalten bleibt hier, dass weder das Urteil im Erbschaftsstreit nach § 823 erster Satz ABGB noch das klagestattgebende Urteil bei einer sogenannten Singularklage nach § 823 letzter Satz ABGB Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben erzeugt (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134). Die vorliegende Klage ist eine Erbschaftsklage und keine sogenannnte Singularklage, weil nicht - wie bei Letzterer - vom Erblasser abgeleitete Einzelrechte, etwa das Eigentum an den einzelnen zum Nachlass gehörigen Sachen begehrt werden: diese verfolgt der eingeantwortete Erbe mit Singularklagen, etwa mit der rei vindicatio, der actio negatoria, der actio Publiciana oder der Widerspruchsklage nach § 37 EO (Welser in Rummel3, §§ 823, 824 ABGB Rz 28 mwN; vgl. dazu auch 3 Ob 320/02h).Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin, beide Streitteile sind neben ihren Geschwistern (auch) gesetzliche Erben. Festzuhalten bleibt hier, dass weder das Urteil im Erbschaftsstreit nach Paragraph 823, erster Satz ABGB noch das klagestattgebende Urteil bei einer sogenannten Singularklage nach Paragraph 823, letzter Satz ABGB Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben erzeugt (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134). Die vorliegende Klage ist eine Erbschaftsklage und keine sogenannnte Singularklage, weil nicht - wie bei Letzterer - vom Erblasser abgeleitete Einzelrechte, etwa das Eigentum an den einzelnen zum Nachlass gehörigen Sachen begehrt werden: diese verfolgt der eingeantwortete Erbe mit Singularklagen, etwa mit der rei vindicatio, der actio negatoria, der actio Publiciana oder der Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO (Welser in Rummel3, Paragraphen 823, 824, ABGB Rz 28 mwN; vergleiche dazu auch 3 Ob 320/02h).
Gemäß § 823 erster Satz ABGB kann der Besitznehmer auch nach erhaltener Einantwortung von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Nach stRsp ist die Erbschaftsklage auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft (oder einer entsprechenden Quote; Sailer in KBB, §§ 823-824 ABGB Rz 2) gegen den Scheinerben als Universalklage gerichtet, mit deren rechtskräftiger Stattgebung der Kläger - nur insofern rückwirkend (vgl. dazu Eccher in Schwimann3, § 823 ABGB Rz 3) - Universalsukzessor des Erblassers wird, als er ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, iSd § 547 ABGB „den Erblasser vorstellt" (3 Ob 320/02h mwN u.a.). Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils und damit der Feststellung des Erbrechts das Eigentum, auch der unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über (10 Ob 66/99z = SZ 72/179 = RZ 2000, 148 = NZ 2000, 357; 3 Ob 320/02h mwN u.a.; RIS-Justiz RS0013137, RS0041407, RS0041426; Eccher aaO Rz 11; Sailer aaO Rz 2; Welser aaO Rz 1).Gemäß Paragraph 823, erster Satz ABGB kann der Besitznehmer auch nach erhaltener Einantwortung von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Nach stRsp ist die Erbschaftsklage auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft (oder einer entsprechenden Quote; Sailer in KBB, Paragraphen 823 -, 824, ABGB Rz 2) gegen den Scheinerben als Universalklage gerichtet, mit deren rechtskräftiger Stattgebung der Kläger - nur insofern rückwirkend vergleiche dazu Eccher in Schwimann3, Paragraph 823, ABGB Rz 3) - Universalsukzessor des Erblassers wird, als er ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, iSd Paragraph 547, ABGB „den Erblasser vorstellt" (3 Ob 320/02h mwN u.a.). Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils und damit der Feststellung des Erbrechts das Eigentum, auch der unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über (10 Ob 66/99z = SZ 72/179 = RZ 2000, 148 = NZ 2000, 357; 3 Ob 320/02h mwN u.a.; RIS-Justiz RS0013137, RS0041407, RS0041426; Eccher aaO Rz 11; Sailer aaO Rz 2; Welser aaO Rz 1).
Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach § 823 erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. Als Ausnahme kann freilich der Fall gelten, dass der Nachlass - anders als hier - nur aus Geld besteht; in diesem Fall kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach der Erbquote entfallenden Anteils fordern (RIS-Justiz RS0008387). Einen weiteren Fall der Zulässigkeit eines Zahlungsbegehrens hat schon das Berufungsgericht zutreffend erörtert: Bereits in der E 1 Ob 13/66 (unter Hinweis auf Weiß in Klang2 III 9 und 1067 f) wurde ausgesprochen, der Anspruch des Erbschaftsklägers gehe nicht bloß auf Herausgabe der vom Erbschaftsbesitz aus der Erbschaft ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern erfasse nach dem Prinzip der Surrogation jeden Gegenstand, der mit Erbschaftsmitteln gemacht worden sei, so auch den Kaufpreis aus der Veräußerung von Nachlaßgegenständen oder den Eingang aus der Eintreibung von Nachlaßforderungen. Zutreffend stützte sich hier die zweite Instanz auf die - sich ihrerseits auf die E 7 Ob 746/83 = NZ 1984, 107 und 1 Ob 511/92 = JBl 1992, 388 berufenden - E 6 Ob 646/93 = EFSlg 75.356: Danach kann der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer zufolge § 1041 ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache.Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach Paragraph 823, erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. Als Ausnahme kann freilich der Fall gelten, dass der Nachlass - anders als hier - nur aus Geld besteht; in diesem Fall kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach der Erbquote entfallenden Anteils fordern (RIS-Justiz RS0008387). Einen weiteren Fall der Zulässigkeit eines Zahlungsbegehrens hat schon das Berufungsgericht zutreffend erörtert: Bereits in der E 1 Ob 13/66 (unter Hinweis auf Weiß in Klang2 römisch drei 9 und 1067 f) wurde ausgesprochen, der Anspruch des Erbschaftsklägers gehe nicht bloß auf Herausgabe der vom Erbschaftsbesitz aus der Erbschaft ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern erfasse nach dem Prinzip der Surrogation jeden Gegenstand, der mit Erbschaftsmitteln gemacht worden sei, so auch den Kaufpreis aus der Veräußerung von Nachlaßgegenständen oder den Eingang aus der Eintreibung von Nachlaßforderungen. Zutreffend stützte sich hier die zweite Instanz auf die - sich ihrerseits auf die E 7 Ob 746/83 = NZ 1984, 107 und 1 Ob 511/92 = JBl 1992, 388 berufenden - E 6 Ob 646/93 = EFSlg 75.356: Danach kann der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer zufolge Paragraph 1041, ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache.
Im vorliegenden Fall fehlt schon jedes Vorbringen dazu, dass die Beklagte die im Erbweg erhaltene Liegenschaft veräußert hätte oder die Rückstellung des dem behaupteten Erbteil der Klägerin entsprechenden Liegenschaftsanteils unmöglich wäre. Die Klägerin hat daher als gesetzliche Erbin im vorliegenden Fall keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte Miterbin, was sich auch für das Berufungsgericht aufgrund seiner umfassenden rechtlichen Prüfungspflicht ergab. Dass die Klägerin vom Erstrichter nicht zur Verbesserung ihres Begehrens aufzufordern war, hat die Berufungsinstanz unter Verneinung eines entsprechenden und auch nicht gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz ausgesprochen.
Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Über das Eventualbegehren wird nunmehr das Erstgericht nach der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.