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Entscheidung 3 Ob 219/05k×

Entscheidung 3 Ob 219/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob219/05k

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna R*****, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Margarethe G*****, vertreten durch Mag. Gert Gradnitzer, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau als Verfahrenshelfer, wegen 8.000 EUR s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. April 2005, GZ 3 R 101/05w-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 10. Jänner 2005, GZ 4 C 2116/03h-23, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 656,66 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 110,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 1. Mai 1985 verstorbene Erblasser, der keine Nachkommen hatte und dessen Eltern vorverstorben sind, setzte in seinem Testament vom 28. Jänner 1970 die Beklagte als Alleinerbin ein. Ihr wurde der Nachlass, zu dem auch eine Liegenschaft gehörte, mit Einantwortungsurkunde vom 20. August 1985 zur Gänze eingeantwortet. Die Streitteile sind - neben acht weiteren Kindern - Kinder eines Bruders des Erblassers.

Die Klägerin begehrte mit der am 21. Oktober 2003 eingebrachten Mahnklage von der Beklagten, ihrer Schwester, die Zahlung von 8.000 EUR s.A. mit dem wesentlichen Vorbringen, sie sei gesetzliche Erbin nach dem Erblasser. Vor wenigen Monaten habe sie erfahren, dass die Beklagte das genannte Testament gefälscht habe. Hilfsweise stellte die Klägerin ein Eventualbegehren, das - zufolge Aufhebung des Ersturteils in diesem Punkt durch die zweite Instanz - nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach.

Das Erstgericht wies das Haupt- und Eventualklagebegehren ab, weil sich keine Beweise ergeben hätten, dass die Beklagte das Testament vom 28. Jänner 1970 gefälscht hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Ersturteil in Ansehung des Hauptbegehrens als Teilurteil. Denn die Klägerin mache unter Bekämpfung des Testaments ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Erbfolge geltend. Nach Rechtskraft der Einantwortung sei die Erbschaftsklage der einzige Rechtsbehelf zur Durchsetzung von Erbrechten. Sie diene dazu, gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend zu machen, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs berücksichtigt worden sei. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlange der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er werde rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. Aus Paragraphen 823, f ABGB, die auch die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Erbschaftsbesitzer und dem erfolgreichen Erbschaftskläger regeln, ergebe sich, dass der Scheinerbe, auch wenn er die Erbschaft ganz oder teilweise gutgläubig verbraucht habe, von seiner Verpflichtung zur Rückstellung oder zum Wertersatz nicht befreit werde. Der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer könne nach Paragraph 1041, ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion habe, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden sei. Sei die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt worden, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden sei, trete daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache.

Da somit die Erbschaftsklage auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft oder eines entsprechenden Teils gegen den Scheinerben als Universalklage gerichtet sei, könne die Klägerin damit auch nur die Herausgabe eines ihrem Erbrecht entsprechenden Teils in natura geltend machen. Ein Wertersatz anstelle der Rückgabe der Liegenschaft (der Liegenschaftsanteile) käme nur in Betracht, wenn die Sache veräußert, verbraucht oder die Rückstellung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden sei. Dazu fehle aber nicht nur ein Vorbringen der Klägerin; es sei im Gegenteil nach ihrem Vorbringen und den Verfahrensergebnissen das Verlassenschaftsvermögen in Form der Liegenschaft vorhanden. Die Klägerin, die ihr besseres Erbrecht geltend mache, hätte ursprünglich keinen Anspruch auf die Geldablöse gehabt und könne daher auch mit der Erbschaftsklage nun nicht einen Geldanspruch verfolgen. Schon aus diesen rechtlichen Gründen sei das Hauptbegehren verfehlt.

Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle, soweit überblickbar, Rsp zur Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung des Geldinteresses anstelle der Quote an der noch vorhandenen Nachlassliegenschaft - zugelassene Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin, beide Streitteile sind neben ihren Geschwistern (auch) gesetzliche Erben. Festzuhalten bleibt hier, dass weder das Urteil im Erbschaftsstreit nach Paragraph 823, erster Satz ABGB noch das klagestattgebende Urteil bei einer sogenannten Singularklage nach Paragraph 823, letzter Satz ABGB Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben erzeugt (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134). Die vorliegende Klage ist eine Erbschaftsklage und keine sogenannnte Singularklage, weil nicht - wie bei Letzterer - vom Erblasser abgeleitete Einzelrechte, etwa das Eigentum an den einzelnen zum Nachlass gehörigen Sachen begehrt werden: diese verfolgt der eingeantwortete Erbe mit Singularklagen, etwa mit der rei vindicatio, der actio negatoria, der actio Publiciana oder der Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO (Welser in Rummel3, Paragraphen 823, 824, ABGB Rz 28 mwN; vergleiche dazu auch 3 Ob 320/02h).

Gemäß Paragraph 823, erster Satz ABGB kann der Besitznehmer auch nach erhaltener Einantwortung von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Nach stRsp ist die Erbschaftsklage auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft (oder einer entsprechenden Quote; Sailer in KBB, Paragraphen 823 -, 824, ABGB Rz 2) gegen den Scheinerben als Universalklage gerichtet, mit deren rechtskräftiger Stattgebung der Kläger - nur insofern rückwirkend vergleiche dazu Eccher in Schwimann3, Paragraph 823, ABGB Rz 3) - Universalsukzessor des Erblassers wird, als er ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, iSd Paragraph 547, ABGB „den Erblasser vorstellt" (3 Ob 320/02h mwN u.a.). Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils und damit der Feststellung des Erbrechts das Eigentum, auch der unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über (10 Ob 66/99z = SZ 72/179 = RZ 2000, 148 = NZ 2000, 357; 3 Ob 320/02h mwN u.a.; RIS-Justiz RS0013137, RS0041407, RS0041426; Eccher aaO Rz 11; Sailer aaO Rz 2; Welser aaO Rz 1).

Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach Paragraph 823, erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. Als Ausnahme kann freilich der Fall gelten, dass der Nachlass - anders als hier - nur aus Geld besteht; in diesem Fall kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach der Erbquote entfallenden Anteils fordern (RIS-Justiz RS0008387). Einen weiteren Fall der Zulässigkeit eines Zahlungsbegehrens hat schon das Berufungsgericht zutreffend erörtert: Bereits in der E 1 Ob 13/66 (unter Hinweis auf Weiß in Klang2 römisch drei 9 und 1067 f) wurde ausgesprochen, der Anspruch des Erbschaftsklägers gehe nicht bloß auf Herausgabe der vom Erbschaftsbesitz aus der Erbschaft ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern erfasse nach dem Prinzip der Surrogation jeden Gegenstand, der mit Erbschaftsmitteln gemacht worden sei, so auch den Kaufpreis aus der Veräußerung von Nachlaßgegenständen oder den Eingang aus der Eintreibung von Nachlaßforderungen. Zutreffend stützte sich hier die zweite Instanz auf die - sich ihrerseits auf die E 7 Ob 746/83 = NZ 1984, 107 und 1 Ob 511/92 = JBl 1992, 388 berufenden - E 6 Ob 646/93 = EFSlg 75.356: Danach kann der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer zufolge Paragraph 1041, ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache.

Im vorliegenden Fall fehlt schon jedes Vorbringen dazu, dass die Beklagte die im Erbweg erhaltene Liegenschaft veräußert hätte oder die Rückstellung des dem behaupteten Erbteil der Klägerin entsprechenden Liegenschaftsanteils unmöglich wäre. Die Klägerin hat daher als gesetzliche Erbin im vorliegenden Fall keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte Miterbin, was sich auch für das Berufungsgericht aufgrund seiner umfassenden rechtlichen Prüfungspflicht ergab. Dass die Klägerin vom Erstrichter nicht zur Verbesserung ihres Begehrens aufzufordern war, hat die Berufungsinstanz unter Verneinung eines entsprechenden und auch nicht gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz ausgesprochen.

Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Über das Eventualbegehren wird nunmehr das Erstgericht nach der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E80574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00219.05K.0426.000

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20060426_OGH0002_0030OB00219_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008387 Rechtssatz 07.07.1967Zivilrecht
Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. - Das durch die Einantwortungsurkunde ausgewiesene Erbrecht ist hiebei widerlegbar. - Die beklagten Miterben bilden in d …
RS0013130 Rechtssatz 13.10.1971Zivilrecht
Zulässiges Begehren einer Erbschaftsklage: "Der Beklagte ist schuldig, jedem Kläger 1/5 der Verlassenschaft abzutreten".
RS0013133 Rechtssatz 17.02.1966Zivilrecht
Der Anspruch des Erbschaftsklägers geht nicht bloß auf Herausgabe der vom Erbschaftsbesitz aus der Erbschaft ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern erfasst jeden Erwerb der mit Erbschaftsmitteln gemacht wurde, so auch den Kaufpreis aus der Veräußerung …
RS0013134 Rechtssatz 04.07.1956Zivilrecht
Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz …
RS0013137 Rechtssatz 13.10.1971Zivilrecht
Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie d …
RS0019977 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Wertersatz tritt an die Stelle der Rückgabe der Sache, wenn die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt wurde, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist.
RS0041407 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Die Rechtsauffassung, bei der Erbschaftsklage erlange der Erbe mit rechtskräftiger Stattgebung rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors, ist mit der Einschränkung richtig, als der Kläger ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleic …
RS0041422 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in § 823 ABGB zu verstehen. Insowe …
RS0041426 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen; die bücherliche Durchführung hat wie bei der Einantwortung nur mehr deklarative Bedeutung.
RS0110857 Rechtssatz 10.08.1998Zivilrecht
Der Erbschaftskläger bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO mit den anderen möglichen Testamentserben.