Rechtssatz RS0041422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041422
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Rechtssatz
Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in § 823 ABGB zu verstehen. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage.Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in Paragraph 823, ABGB zu verstehen. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
Veröff: SZ 68/61
- 2 Ob 552/94
Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 552/94
- 10 Ob 52/03z
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 Ob 52/03z
Beisatz: Mangels Bindungswirkung des Einantwortungsbeschlusses kann der Beklagte den in diesem Beschluss so nicht enthaltenen doppelgliedrigen Berufungstatbestand im Erbschaftsklageprozess noch einwenden. (T1)
- 3 Ob 219/05k
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
Vgl auch
- 10 Ob 8/08m
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 8/08m
Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. (T2)
- 5 Ob 116/12p
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
Vgl; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T3); Veröff: SZ 2012/122
- 2 Ob 39/19b
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 39/19b
nur: Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche „Abtretung“ der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T4); Veröff: SZ 2019/87
- 2 Ob 151/24f
Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 151/24f
Beisatz nur wie T4
- 2 Ob 171/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 171/24x
vgl
- 2 Nc 3/26b
Entscheidungstext OGH 29.01.2026 2 Nc 3/26b
Beisatz: Hier: Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041422
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_009