Der Rekurs des Klägers ist unzulässig, jener der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
1.) Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger beantragt in seinem Rechtsmittel „aus prozessökonomischen Gründen, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erst nach der auferlegten Beweisaufnahme durch das Erstgericht, insbesondere auch zur behaupteten listigen Irreführung der Erben, zuzulassen". Weiters führt der Kläger in seinem Rechtsmittel nur aus, dass diesem Rekurs gegen den verfahrensleitenden Beschluss das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs 1 ZPO selbst stattgeben könne.Der Kläger beantragt in seinem Rechtsmittel „aus prozessökonomischen Gründen, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erst nach der auferlegten Beweisaufnahme durch das Erstgericht, insbesondere auch zur behaupteten listigen Irreführung der Erben, zuzulassen". Weiters führt der Kläger in seinem Rechtsmittel nur aus, dass diesem Rekurs gegen den verfahrensleitenden Beschluss das Berufungsgericht gemäß Paragraph 522, Absatz eins, ZPO selbst stattgeben könne.
Richtet sich ein Rechtsmittel unter anderem gegen einen Beschluss prozessleitender Natur, so kann das Gericht oder der Richter, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochten wird, gemäß § 522 Abs 1 ZPO dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Finden sie sich hiezu nicht bestimmt oder werden andere als die in Abs 1 bezeichneten Beschlüsse durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem Rekursgericht ohne Aufschub, im Fall des § 521a ZPO nach rechtzeitigem Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offen stehenden Frist, mit allen für die Beurteilung des Rekurses erforderlichen Akten, gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht, vorzulegen (§ 522 Abs 2 ZPO).Richtet sich ein Rechtsmittel unter anderem gegen einen Beschluss prozessleitender Natur, so kann das Gericht oder der Richter, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochten wird, gemäß Paragraph 522, Absatz eins, ZPO dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Finden sie sich hiezu nicht bestimmt oder werden andere als die in Absatz eins, bezeichneten Beschlüsse durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem Rekursgericht ohne Aufschub, im Fall des Paragraph 521 a, ZPO nach rechtzeitigem Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offen stehenden Frist, mit allen für die Beurteilung des Rekurses erforderlichen Akten, gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht, vorzulegen (Paragraph 522, Absatz 2, ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Rekurs des Klägers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 425 Abs 2 ZPO ist das Gericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als diese nicht bloß prozessleitender Natur sind. Beschlüsse „bloß prozessleitender Natur" sind der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftig und können daher vom Gericht jederzeit - auch über Rekurs nach § 522 ZPO - behoben werden. Dies trifft jedoch auf Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse der Rechtsmittelgerichte, die diese gemäß § 416 Abs 2 ZPO und auch die Untergerichte gemäß §§ 496 Abs 2, 499 Abs 2, 511 Abs 1, 527 Abs 1 ZPO binden und formell rechtskräftig werden, nicht zu (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 425 Rz 3 mwN).Das Berufungsgericht hat den Rekurs des Klägers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß Paragraph 425, Absatz 2, ZPO ist das Gericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als diese nicht bloß prozessleitender Natur sind. Beschlüsse „bloß prozessleitender Natur" sind der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftig und können daher vom Gericht jederzeit - auch über Rekurs nach Paragraph 522, ZPO - behoben werden. Dies trifft jedoch auf Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse der Rechtsmittelgerichte, die diese gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO und auch die Untergerichte gemäß Paragraphen 496, Absatz 2, 499, Absatz 2,, 511 Absatz eins, 527, Absatz eins, ZPO binden und formell rechtskräftig werden, nicht zu vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 425, Rz 3 mwN).
Da der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts entgegen der Rechtsansicht des Rekurswerbers somit kein Beschluss „bloß prozessleitender Natur" ist, liegen die Voraussetzungen nach § 522 ZPO nicht vor. Der Rekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.Da der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts entgegen der Rechtsansicht des Rekurswerbers somit kein Beschluss „bloß prozessleitender Natur" ist, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 522, ZPO nicht vor. Der Rekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.
2.) Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte macht geltend, es treffe zwar zu, dass ein Erbteilungsübereinkommen wegen listiger Irreführung angefochten werden könne. Das Berufungsgericht habe jedoch außer Acht gelassen, dass ein Rechtsgeschäft von einem Vertragsteil nur gegen den oder die anderen Vertragsteile wegen Willensmängel angefochten werden könne. Da das Erbteilungsübereinkommen im konkreten Fall zwischen den drei Miterben geschlossen worden sei, könne eine wirksame Anfechtung gegen die Beklagte, die als juristische Person zum Zeitpunkt des Erbteilungsübereinkommens noch gar nicht existiert habe und deren Gesellschafter von den Parteien des Erbteilungsübereinkommens verschieden seien, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Das vom Kläger gegen die Beklagte erhobene Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts sei daher ebenso unberechtigt wie das Rechnungslegungsbegehren auf Darstellung der Mieteinnahmen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht hat das Prozessvorbringen des Klägers zutreffend dahin beurteilt, dass dieser das zwischen ihm und seinen beiden Schwestern Dkfm. Heide Maria S***** und Lotte Erika E***** als gesetzliche Erben im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Vater abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen wegen behaupteter listiger Irreführung (§ 870 ABGB) anficht. Ein Erbteilungsübereinkommen stellt nach herrschender Ansicht ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde (RZ 1995/24, 69 mwN ua; RIS-Justiz RS0008275). Es kann von einem Erben wegen Irrtums zB durch eine unrichtige Vermögenserklärung angefochten werden (vgl Welser in Rummel, ABGB3 § 550 Rz 3, EvBl 1994/155 ua). Während das Erbteilungsübereinkommen nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, nur als Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft angesehen wurde (vgl RIS-Justiz RS0110860), kommt dem vor einem Gerichtskommissär abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen nunmehr die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (§ 181 Abs 1 AußStrG nF). Einer späteren Erbschaftsklage steht ein Erbteilungsübereinkommen - jedenfalls nach der hier maßgebenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des AußStrG 2003 - nicht im Wege (RIS-Justiz RS0110860; EvBl 1962/343; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 793 Rz 5).Das Berufungsgericht hat das Prozessvorbringen des Klägers zutreffend dahin beurteilt, dass dieser das zwischen ihm und seinen beiden Schwestern Dkfm. Heide Maria S***** und Lotte Erika E***** als gesetzliche Erben im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Vater abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen wegen behaupteter listiger Irreführung (Paragraph 870, ABGB) anficht. Ein Erbteilungsübereinkommen stellt nach herrschender Ansicht ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde (RZ 1995/24, 69 mwN ua; RIS-Justiz RS0008275). Es kann von einem Erben wegen Irrtums zB durch eine unrichtige Vermögenserklärung angefochten werden vergleiche Welser in Rummel, ABGB3 Paragraph 550, Rz 3, EvBl 1994/155 ua). Während das Erbteilungsübereinkommen nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des AußStrG 2003, BGBl römisch eins 2003/111, nur als Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft angesehen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0110860), kommt dem vor einem Gerichtskommissär abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen nunmehr die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG nF). Einer späteren Erbschaftsklage steht ein Erbteilungsübereinkommen - jedenfalls nach der hier maßgebenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des AußStrG 2003 - nicht im Wege (RIS-Justiz RS0110860; EvBl 1962/343; Eccher in Schwimann, ABGB3 Paragraph 793, Rz 5).
Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers (Welser aaO §§ 823, 824 ABGB Rz 1 und 12; Eccher aaO § 823 Rz 1 jeweils mwN). Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat (Welser aaO §§ 823, 824 ABGB Rz 9; Eccher aaO § 823 ABGB Rz 6 jeweils mwN). Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist nicht in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft als solcher eingewiesen, er ist daher nicht mit der Erbschaftsklage als Universalklage, sondern mit der Singularklage zu belangen (Sperl, Probleme der Erbschaftsklage, JBl 1979, 630 ff [632]; Weiß in Klang2 III 1067 ff und 1078). Nach § 823 zweiter Satz ABGB wird nämlich das Eigentum einzelner Erbschaftsstücke nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage verfolgt. Wurden daher beispielsweise einzelne Erbschaftsstücke vom Scheinerben in der Zwischenzeit weiter veräußert oder verpfändet, so kann der wahre Erbe sein Eigentumsrecht nur mehr mit Singularklagen, wie etwa der Eigentumsklage oder der Eigentums-Freiheitsklage verfolgen (Riedler, Zur personellen Reichweite des gutgläubigen Rechtserwerbs vom Scheinerben, NZ 1994, 1 mwN).Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers (Welser aaO Paragraphen 823, 824, ABGB Rz 1 und 12; Eccher aaO Paragraph 823, Rz 1 jeweils mwN). Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat (Welser aaO Paragraphen 823, 824, ABGB Rz 9; Eccher aaO Paragraph 823, ABGB Rz 6 jeweils mwN). Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist nicht in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft als solcher eingewiesen, er ist daher nicht mit der Erbschaftsklage als Universalklage, sondern mit der Singularklage zu belangen (Sperl, Probleme der Erbschaftsklage, JBl 1979, 630 ff [632]; Weiß in Klang2 römisch drei 1067 ff und 1078). Nach Paragraph 823, zweiter Satz ABGB wird nämlich das Eigentum einzelner Erbschaftsstücke nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage verfolgt. Wurden daher beispielsweise einzelne Erbschaftsstücke vom Scheinerben in der Zwischenzeit weiter veräußert oder verpfändet, so kann der wahre Erbe sein Eigentumsrecht nur mehr mit Singularklagen, wie etwa der Eigentumsklage oder der Eigentums-Freiheitsklage verfolgen (Riedler, Zur personellen Reichweite des gutgläubigen Rechtserwerbs vom Scheinerben, NZ 1994, 1 mwN).
Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen gelangt man im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Erbschaftsklage gegen die Beklagte schon deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil die Beklagte nicht als Erbin nach dem verstorbenen Vater des Klägers aufgetreten und ihr nichts eingeantwortet worden ist und sie auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin eines Erben nach dem verstorbenen Vater des Klägers ist (vgl JBl 1958, 399). Fasst man die Klage aber als solche auf Herausgabe einzelner Erbstücke auf, so muss sie nach zutreffender Rechtsansicht der Beklagten schon daran scheitern, dass eine Anfechtung wegen Irrtums - oder hier wegen listiger Irreführung (§ 870 ABGB) - stets gegen den Vertragsgegner (bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger) zu richten ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten übertragen hat. Hat der Vertragspartner seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte weiter veräußert, so kann der vom Willensmangel Betroffene die Sache dem Dritten erst nach erfolgreicher Anfechtung des Vertrags mit seinem Partner abfordern (SZ 67/136 = RIS-Justiz RS0037214). Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch für die vom Kläger in seiner Rekursbeantwortung in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Anfechtung seines Erbteilungsübereinkommens wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB gelten. Eine Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens wäre daher vom Kläger gegenüber den anderen Parteien dieses Übereinkommens bzw deren Gesamtrechtsnachfolgern geltend zu machen. Das von ihm gegen die Beklagte erhobene und auf Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtete Klagebegehren sowie das im sachlichen Zusammenhang damit stehende Rechnungslegungsbegehren erweisen sich daher als nicht berechtigt.Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen gelangt man im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Erbschaftsklage gegen die Beklagte schon deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil die Beklagte nicht als Erbin nach dem verstorbenen Vater des Klägers aufgetreten und ihr nichts eingeantwortet worden ist und sie auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin eines Erben nach dem verstorbenen Vater des Klägers ist vergleiche JBl 1958, 399). Fasst man die Klage aber als solche auf Herausgabe einzelner Erbstücke auf, so muss sie nach zutreffender Rechtsansicht der Beklagten schon daran scheitern, dass eine Anfechtung wegen Irrtums - oder hier wegen listiger Irreführung (Paragraph 870, ABGB) - stets gegen den Vertragsgegner (bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger) zu richten ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten übertragen hat. Hat der Vertragspartner seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte weiter veräußert, so kann der vom Willensmangel Betroffene die Sache dem Dritten erst nach erfolgreicher Anfechtung des Vertrags mit seinem Partner abfordern (SZ 67/136 = RIS-Justiz RS0037214). Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch für die vom Kläger in seiner Rekursbeantwortung in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Anfechtung seines Erbteilungsübereinkommens wegen Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gelten. Eine Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens wäre daher vom Kläger gegenüber den anderen Parteien dieses Übereinkommens bzw deren Gesamtrechtsnachfolgern geltend zu machen. Das von ihm gegen die Beklagte erhobene und auf Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtete Klagebegehren sowie das im sachlichen Zusammenhang damit stehende Rechnungslegungsbegehren erweisen sich daher als nicht berechtigt.
Es bedarf aus diesen Gründen nicht mehr der von der zweiten Instanz angeordneten Verfahrensergänzung. Vielmehr erweist sich die (gänzliche) Klagsabweisung durch das Erstgericht als berechtigt. Der zweitinstanzliche Aufhebungsbeschluss ist daher durch die Wiederherstellung des Ersturteils im Sinn einer Abweisung auch des noch strittigen Teils des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers hingewiesen. Der Streitwert und damit die Kostenbemessungsgrundlage beträgt im Rekursverfahren 50.000 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers hingewiesen. Der Streitwert und damit die Kostenbemessungsgrundlage beträgt im Rekursverfahren 50.000 EUR.