Rechtssatz RS0110860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110860
Entscheidungsdatum
10.03.2008
Rechtssatz
Die Erbteilungsvereinbarung ist ein Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft und steht als solcher einer späteren Erbschaftsklage nicht im Weg. Die Rechtslage ist für den Erbschaftskläger nicht anders, ob nun zwischen den Scheinerben ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde oder nicht. Der Erbschaftskläger hat unabhängig vom Vorliegen einer Erbteilungsvereinbarung den Anspruch auf Abtretung jenes Erbschaftsteiles, der den Scheinerben aufgrund der Einantwortung - und nicht aufgrund der Erbteilungsvereinbarung - zu Unrecht zugekommen ist (EvBl 1962/343).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 63/98k
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
- 5 Ob 38/06h
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 38/06h
- 10 Ob 8/08m
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 8/08m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110860
Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_005