Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der Zweitbeklagten unzulässig, weil diese in ihrem Rechtsmittel keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend macht. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der Zweitbeklagten unzulässig, weil diese in ihrem Rechtsmittel keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 7 Ob 63/98k (= EF 87.265) ausgesprochen, die Erbteilungsvereinbarung sei ein Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft und stehe als solcher einer späteren Erbschaftsklage nicht im Weg. Die Rechtslage sei für den Erbschaftskläger nicht anders, ob nun zwischen den Scheinerben ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde oder nicht. Der Erbschaftskläger habe unabhängig vom Vorliegen einer Erbteilungsvereinbarung den Anspruch auf Abtretung jenes Erbschaftsteils, der den Scheinerben aufgrund der Einantwortung - und nicht aufgrund der Erbteilungsvereinbarung - zu Unrecht zugekommen ist. Dieser Rechtsansicht, auf welche sich auch das Berufungsgericht stützte, tritt die Zweitbeklagte in ihrer Revision - ausdrücklich - nicht entgegen.
1.2. Die Zweitbeklagte meint, nicht das Erbteilungsübereinkommen als solches, sondern der in seinem Vertragspunkt 5. vereinbarte Anfechtungsverzicht stehe der Erbschaftsklage entgegen. Diese Beurteilung stellt aber eine Frage der Vertragsauslegung dar (RIS-Justiz RS0042871; RS0044298; vgl auch 3 Ob 296/04g). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall idR unabhängig davon nicht vor, ob (auch) eine andere (9 Ob 72/01f mwN), insbesondere die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Auslegung vertretbar ist (4 Ob 134/02p; 1 Ob 260/00t). Eine solche Auslegung könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn das Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unzumutbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936). Eine solche auffallende Fehlbeurteilung ist hier aber nicht zu erkennen, ist doch in Punkt 5. des Erbteilungsübereinkommens ausdrücklich nur vom Verzicht „auf das Recht, dieses Erbteilungsübereinkommen wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes oder wegen Irrtums anzufechten" die Rede; dafür, dass damit auch ein Verzicht auf eine Erbschaftsklage und somit auf ein allfälliges testamentarisches Erbrecht vereinbart werden sollte, findet sich weder im Wortlaut des Übereinkommens noch im sonst vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt irgend ein Anhaltspunkt (zur Auslegung von Verzichtserklärungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0034121 und zur einschränkenden Auslegung im Besonderen vgl RIS-Justiz RS0038546; RS0018561). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung vermag daher die Zweitbeklagte in diesem Punkt nicht aufzuzeigen.1.2. Die Zweitbeklagte meint, nicht das Erbteilungsübereinkommen als solches, sondern der in seinem Vertragspunkt 5. vereinbarte Anfechtungsverzicht stehe der Erbschaftsklage entgegen. Diese Beurteilung stellt aber eine Frage der Vertragsauslegung dar (RIS-Justiz RS0042871; RS0044298; vergleiche auch 3 Ob 296/04g). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall idR unabhängig davon nicht vor, ob (auch) eine andere (9 Ob 72/01f mwN), insbesondere die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Auslegung vertretbar ist (4 Ob 134/02p; 1 Ob 260/00t). Eine solche Auslegung könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn das Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unzumutbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936). Eine solche auffallende Fehlbeurteilung ist hier aber nicht zu erkennen, ist doch in Punkt 5. des Erbteilungsübereinkommens ausdrücklich nur vom Verzicht „auf das Recht, dieses Erbteilungsübereinkommen wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes oder wegen Irrtums anzufechten" die Rede; dafür, dass damit auch ein Verzicht auf eine Erbschaftsklage und somit auf ein allfälliges testamentarisches Erbrecht vereinbart werden sollte, findet sich weder im Wortlaut des Übereinkommens noch im sonst vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt irgend ein Anhaltspunkt (zur Auslegung von Verzichtserklärungen im Allgemeinen vergleiche RIS-Justiz RS0034121 und zur einschränkenden Auslegung im Besonderen vergleiche RIS-Justiz RS0038546; RS0018561). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung vermag daher die Zweitbeklagte in diesem Punkt nicht aufzuzeigen.
2.1. Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kreditzinsen zur Finanzierung der Abfindungsbeträge beruft sich die Zweitbeklagte allein auf ihre Gutgläubigkeit und den im gegebenen Zusammenhang sachfremd erscheinenden § 333 Satz 2 ABGB. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der eine fremde Sache, die der Eigentümer sonst schwerlich wieder erlangt hätte, in redlicher Weise an sich löst, und dadurch dem Eigentümer einen erweislichen Nutzen verschafft hat, eine angemessene Vergütung fordern. Die Zweitbeklagte verkennt dabei, dass sie nicht eine fremde Sache an sich gelöst, sondern eine Erbteilungsvereinbarung abgeschlossen hat, mit der die Parteien die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft vereinbart haben, und die - wie das Verfahren zeigt - dem Kläger die Wiedererlangung der (gesamten) Liegenschaft wohl eher erschwert hat, sodass die Zweitbeklagte aus dieser Bestimmung nichts zu gewinnen und die Kreditzinsen insbesondere nicht als „Bergelohn" darzustellen vermag.2.1. Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kreditzinsen zur Finanzierung der Abfindungsbeträge beruft sich die Zweitbeklagte allein auf ihre Gutgläubigkeit und den im gegebenen Zusammenhang sachfremd erscheinenden Paragraph 333, Satz 2 ABGB. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der eine fremde Sache, die der Eigentümer sonst schwerlich wieder erlangt hätte, in redlicher Weise an sich löst, und dadurch dem Eigentümer einen erweislichen Nutzen verschafft hat, eine angemessene Vergütung fordern. Die Zweitbeklagte verkennt dabei, dass sie nicht eine fremde Sache an sich gelöst, sondern eine Erbteilungsvereinbarung abgeschlossen hat, mit der die Parteien die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft vereinbart haben, und die - wie das Verfahren zeigt - dem Kläger die Wiedererlangung der (gesamten) Liegenschaft wohl eher erschwert hat, sodass die Zweitbeklagte aus dieser Bestimmung nichts zu gewinnen und die Kreditzinsen insbesondere nicht als „Bergelohn" darzustellen vermag.
2.2. Die Zweitbeklagte bedenkt im Übrigen auch nicht, dass der von ihr reklamierte Aufwandersatz nach den §§ 331 ff ABGB zweifach begrenzt ist, nämlich mit der Höhe des Aufwands und dem Wert der getätigten Aufwendungen (§ 331 ABGB; RIS-Justiz RS0010234 vgl auch 6 Ob 507/93 = JBl 1994, 171). Soweit die Zweitbeklagte insoweit unterstellt, der Kläger habe aus dem Abfindungsbetrag Zinseinkünfte erzielt oder Verbindlichkeiten getilgt, handelt es sich um Mutmaßungen, die im festgestellten Sachverhalt keine Deckung finden.2.2. Die Zweitbeklagte bedenkt im Übrigen auch nicht, dass der von ihr reklamierte Aufwandersatz nach den Paragraphen 331, ff ABGB zweifach begrenzt ist, nämlich mit der Höhe des Aufwands und dem Wert der getätigten Aufwendungen (Paragraph 331, ABGB; RIS-Justiz RS0010234 vergleiche auch 6 Ob 507/93 = JBl 1994, 171). Soweit die Zweitbeklagte insoweit unterstellt, der Kläger habe aus dem Abfindungsbetrag Zinseinkünfte erzielt oder Verbindlichkeiten getilgt, handelt es sich um Mutmaßungen, die im festgestellten Sachverhalt keine Deckung finden.
2.3. Mit dem Begriff des Aufwands im Sinn des § 471 ABGB hat sich der Oberste Gerichtshof schon mehrfach befasst (vgl RIS-Justiz RS0011488; RS0010234), und zwar sowohl im Zusammenhang mit dem redlichen Erbschaftsbesitzer (1 Ob 506/94 = SZ 67/127; RIS-Justiz RS0011511) als auch in Verbindung mit dem Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft (RIS-Justiz RS0011487); weder mit dieser Judikatur noch mit der zu § 471 ABGB entwickelten Lehre setzt sich die Zweitbeklagte in ihrer Revision auseinander.2.3. Mit dem Begriff des Aufwands im Sinn des Paragraph 471, ABGB hat sich der Oberste Gerichtshof schon mehrfach befasst vergleiche RIS-Justiz RS0011488; RS0010234), und zwar sowohl im Zusammenhang mit dem redlichen Erbschaftsbesitzer (1 Ob 506/94 = SZ 67/127; RIS-Justiz RS0011511) als auch in Verbindung mit dem Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft (RIS-Justiz RS0011487); weder mit dieser Judikatur noch mit der zu Paragraph 471, ABGB entwickelten Lehre setzt sich die Zweitbeklagte in ihrer Revision auseinander.
Da somit insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht werden, erweist sich die Revision als unzulässig und ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hingewiesen, sodass sich dessen Revisionsbeantwortung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt. Für die Revisionsbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz (anders nur das Berufungsverfahren: § 23 Abs 9 RATG; 7 Ob 136/05h; 2 Ob 40/04b) und auch kein Streitgenossenzuschlag, weil dem Kläger nur (mehr) die Zweitbeklagte gegenüber stand.3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hingewiesen, sodass sich dessen Revisionsbeantwortung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt. Für die Revisionsbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz (anders nur das Berufungsverfahren: Paragraph 23, Absatz 9, RATG; 7 Ob 136/05h; 2 Ob 40/04b) und auch kein Streitgenossenzuschlag, weil dem Kläger nur (mehr) die Zweitbeklagte gegenüber stand.