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Entscheidung 2 Nc 3/26b×

Entscheidung 2 Nc 3/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc3/26b

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei P*, wegen Herausgabe des eingeantworteten Nachlasses und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Klägerin ist die Tochter des 2017 verstorbenen Erblassers. Sie beabsichtigt, gegen den in Deutschland wohnhaften Gesamtrechtsnachfolger der mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. 11. 2017 eingeantworteten Alleinerbin des Erblassers eine mit einem Begehren auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verbundene Erbschaftsklage einzubringen. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Österreich ergebe sich nach Artikel 4, EuErbVO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Da nach der JN aber kein Gerichtsstand des Beklagten in Österreich bestehe, liege ein Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vor.

[2] 1. Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration erfasst damit auch Erbschaftsklagen (2 Nc 16/24m [Rz 4]). Mit der Erbschaftsklage als Universalklage begehrt der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben entweder die gänzliche „Abtretung“ der Erbschaft oder eines seiner Berechtigung entsprechenden Teils (RS0041422; vergleiche aber Paragraph 823, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015: „Herausgabe“; 2 Ob 171/24x [Rz 9]; 2 Ob 75/20y [Rz 31]). Die Erbschaftsklage kann auch mit einem Begehren auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verbunden werden (RS0013137).

[3] Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Artikel 4, EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit, sodass die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2, EuErbVO unberührt bleiben (2 Nc 36/22z [Rz 5]).

[4] 2. Der Gerichtsstand nach Paragraph 77, Absatz eins, JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). Paragraph 77, Absatz 2, JN ist ebenfalls nicht anwendbar, weil eine Erbschaftsklage nicht unter die in dieser Bestimmung genannten Erbteilungsklagen zu subsumieren ist. Grundsätzlich wäre daher die Erbschaftsklage beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten geltend zu machen (2 Nc 16/24m [Rz 6 mwN]).

[5] Da der Beklagte aber – wie von der Klägerin ausreichend bescheinigt im Inland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 66, Absatz eins und 2 JN) und auch über kein Vermögen (Paragraph 99, JN) verfügt, lässt sich aus den Vorschriften der JN kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.

[6] 3. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts enthält Paragraph 28, JN keine ausdrücklichen Vorgaben, sodass diese dem Obersten Gerichtshof überlassen bleibt, der dabei die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen hat (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Döbling hat im Hinblick auf den Streitwert eine Zuweisung der Sache an das nächstgelegene sachlich zuständige Gericht zu erfolgen.

Textnummer

E146852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00003.26B.0129.000

Im RIS seit

13.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260129_OGH0002_0020NC00003_26B0000_000

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