Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt der Behauptung der beklagten Partei, Eigentümer des Sparbuches bzw des Sparguthabens sei die Tochter der Beklagten, nicht aber der Erblasser gewesen, Relevanz zu.
Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruches, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist (Welser in Rummel2 Rz 1 zu §§ 823, 824). Er begehrt aufgrund seiner Berechtigung die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teiles. Aktiv klagslegimitiert ist, wer ein Erbrecht behauptet; passiv legitimiert sind jene, die den Nachlaß aufgrund der Einantwortung erworben haben (Welser aaO Rz 10). Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. Dies bedeutet, daß Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers mit der Feststellung des Erbrechtes übergehen (Welser aaO Rz 12 und Rz 5 zu §§ 797, 798). Die materiellrechtlichen Wirkungen setzen aber voraus, daß das Recht dem Erblasser zustand (Welser aaO Rz 6 zu §§ 797, 798; Ehrenzweig2 Familien- und Erbrecht, 504; JBl 1932/427). Danach stellt die Einantwortung nur die Gesamtrechtsnachfolge am Nachlaß fest, schafft aber kein originäres Eigentum für die Erben. Soweit daher der Erblasser selbst nicht Eigentümer an Nachlaßgegenständen gewesen ist, können auch die Erben nicht Eigentümer werden (SZ 37/30). Daß das Sparbuch in das eidesstättige Vermögensbekenntnis aufgenommen wurde, ist ohne Bedeutung, weil sich dessen Wirkungen ausschließlich auf das Verlassenschaftsverfahren beschränken (NZ 1974,155).Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruches, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist (Welser in Rummel2 Rz 1 zu Paragraphen 823, 824,). Er begehrt aufgrund seiner Berechtigung die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teiles. Aktiv klagslegimitiert ist, wer ein Erbrecht behauptet; passiv legitimiert sind jene, die den Nachlaß aufgrund der Einantwortung erworben haben (Welser aaO Rz 10). Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. Dies bedeutet, daß Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers mit der Feststellung des Erbrechtes übergehen (Welser aaO Rz 12 und Rz 5 zu Paragraphen 797, 798,). Die materiellrechtlichen Wirkungen setzen aber voraus, daß das Recht dem Erblasser zustand (Welser aaO Rz 6 zu Paragraphen 797, 798,; Ehrenzweig2 Familien- und Erbrecht, 504; JBl 1932/427). Danach stellt die Einantwortung nur die Gesamtrechtsnachfolge am Nachlaß fest, schafft aber kein originäres Eigentum für die Erben. Soweit daher der Erblasser selbst nicht Eigentümer an Nachlaßgegenständen gewesen ist, können auch die Erben nicht Eigentümer werden (SZ 37/30). Daß das Sparbuch in das eidesstättige Vermögensbekenntnis aufgenommen wurde, ist ohne Bedeutung, weil sich dessen Wirkungen ausschließlich auf das Verlassenschaftsverfahren beschränken (NZ 1974,155).
Die beklagte Partei hat gegen den Anspruch eingewendet, das Sparbuch, dessen Realisat den Großteil des Nachlasses ausmachte, sei nicht im Eigentum des Erblassers, sondern der Tochter der Beklagten gestanden. Diese habe das Eigentum durch Schenkung und tatsächliche Übergabe erlangt.
Sollte diese Behauptung zutreffen, wären weder die Beklagte noch der Kläger Eigentümer des Sparbuches geworden, sodaß er die Herausgabe des Hälfteanteiles nicht begehren könnte.
Soweit das Berufungsgericht auf die Lehrmeinung Ehrenzweigs (in Familien- und Erbrecht, 617), stützt, wonach der Erbschaftskläger die Herausgabe der in Händen des Beklagten befindlichen Erbschaftssachen, aber auch fremder Sachen, die nur im Besitze oder nur im Gewahrsam des Erblassers gewesen sind, begehren könne, ist dem entgegenzuhalten, daß der Erbschaftskläger als Universalsukzessor des Erblassers berechtigt ist, die Rechte des Erblassers nur in jenem Umfange wahrzunehmen, als diese ihm zustanden. Stünde daher das Eigentumsrecht eines Dritten am Sparbuch fest, dann wäre es dem Kläger wie dem Erblasser verwehrt, als Eigentümer auf das Realisat des Sparbuches zu greifen. Der Kläger könnte allenfalls Besitzrechte, so wie sie dem Erblasser zugestanden wären, geltend machen.
Da das Berufungsgericht den geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung nicht wahrgenommen hat, zur Sachentscheidung aber die Klärung der Frage notwendig ist, ob die Tochter der Beklagten Eigentum am gegenständlichen Sparbuch erworben hat oder nicht, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht Feststellung zu treffen haben, die die Beurteilung des allfälligen Eigentumserwerbs durch die Tochter der Beklagten ermöglichen.
Sollte Eigentümerin des Sparbuches nicht der Erblasser, sondern die Tochter der Beklagten gewesen sein, wird das Klagebegehren abzuweisen sein. Andernfalls ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte - auch nach dem Zugeständnis in der Revisionsbeantwortung - offensichtlich redliche Erbschaftsbesitzerin war. Gemäß § 824 ABGB verbleiben dem redlichen Erbschaftsbesitzer alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Für Verbrauchtes haftet er nur, soweit daraus noch ein Vorteil vorhanden ist. Für Geld oder sonstige Sachen, die mit den Mitteln der Verlassenschaft erworben wurden, besteht, soweit sie noch vorhanden sind, bloß eine schuldrechtliche Herausgabepflicht (Welser in Rummel2 Rz 17 zu §§ 823, 824). Es wird daher weiters zu prüfen sein, wann das Sparbuch aufgelöst und wofür das Geld verwendet wurde.Sollte Eigentümerin des Sparbuches nicht der Erblasser, sondern die Tochter der Beklagten gewesen sein, wird das Klagebegehren abzuweisen sein. Andernfalls ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte - auch nach dem Zugeständnis in der Revisionsbeantwortung - offensichtlich redliche Erbschaftsbesitzerin war. Gemäß Paragraph 824, ABGB verbleiben dem redlichen Erbschaftsbesitzer alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Für Verbrauchtes haftet er nur, soweit daraus noch ein Vorteil vorhanden ist. Für Geld oder sonstige Sachen, die mit den Mitteln der Verlassenschaft erworben wurden, besteht, soweit sie noch vorhanden sind, bloß eine schuldrechtliche Herausgabepflicht (Welser in Rummel2 Rz 17 zu Paragraphen 823, 824,). Es wird daher weiters zu prüfen sein, wann das Sparbuch aufgelöst und wofür das Geld verwendet wurde.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.