Rechtssatz RS0013124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013124
Geschäftszahl
1Ob164/70; 2Ob552/94
Entscheidungsdatum
30.10.1995
Rechtssatz
Der nach § 823 ABGB zu verfolgende Erbschaftsanspruch steht einem Miterben gegen jenen Miterben zu, der die Erbschaft für sich allein oder aber zu einem höheren als dem ihm zukommenden Anteil in Anspruch nimmt.Der nach Paragraph 823, ABGB zu verfolgende Erbschaftsanspruch steht einem Miterben gegen jenen Miterben zu, der die Erbschaft für sich allein oder aber zu einem höheren als dem ihm zukommenden Anteil in Anspruch nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013124
Dokumentnummer
JJR_19700903_OGH0002_0010OB00164_7000000_001