Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 39/19b×

Entscheidung 2 Ob 39/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012499 Rechtssatz 24.03.1964Zivilrecht
Beweislastverteilung und Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen gegeneinander bei Anfechtung einer mündlichen letztwilligen Erklärung.
RS0041422 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in § 823 ABGB zu verstehen. Insowe …
RS0043478 Rechtssatz 22.01.1958Zivilrecht
Testierabsicht - Tatsachenfeststellung.
RS0110856 Rechtssatz 10.08.1998Zivilrecht
Der Erbschaftskläger ist beweispflichtig für seine Erbenposition. Der Beweis des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls nicht erben sollten, reicht für ein Obsiegen im Erbschaftsstreit nicht aus.
RS0116240 Rechtssatz 27.02.2002Zivilrecht
Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung d …
RS0132851 Rechtssatz 19.09.2019Zivilrecht
Im Erbschaftsstreit geht es nicht nur um das zwischen den Streitteilen relativ bessere Erbrecht, sondern um die Durchsetzung des absoluten Rechts des wahren Erben.
RS0132852 Rechtssatz 19.09.2019Zivilrecht
Ist der wahre Erbe nur zu einer bestimmten Quote erbberechtigt, so kann er mit der Erbschaftsklage nur den der Quote entsprechenden Erbteil begehren.
RS0132853 Rechtssatz 19.09.2019Zivilrecht
Der Kläger, der nur einen Teil der Erbschaft anspricht, muss grundsätzlich auch die Größe seines Erbteils beweisen.