Rechtssatz RS0116240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116240
Entscheidungsdatum
19.09.2019
Rechtssatz
Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlichen Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung vorfand.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 30/02m
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 30/02m
Veröff: SZ 2002/31
- 8 Ob 247/02k
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 247/02k
Auch
- 9 Ob 20/03m
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 Ob 20/03m
Beisatz: Die freie Beweiswürdigung des Streitrichters kann dann nicht ausgeschaltet sein, wenn derjenige, der sich auf die Gültigkeit und Wirksamkeit einer ihn begünstigenden letztwilligen Verfügung beruft, mangels Ladung zur Vernehmungstagsatzung im Verlassenschaftsverfahren keine Möglichkeit zur Ausübung eines Fragerechts hatte. (T1)
- 8 Ob 34/03p
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 34/03p
Vgl auch; Beisatz: Ob tatsächlich ein mündliches Testament vom Erblasser errichtet wurde, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach §272 ZPO zu entscheiden, wobei selbst die unter Eid abgelegten Aussagen der Testamentszeugen durch andere Beweismittel widerlegt werden können. (T2)
- 9 Ob 5/07m
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 5/07m
- 2 Ob 39/19b
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 39/19b
Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2019/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116240
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20020227_OGH0002_0030OB00030_02M0000_001