Rechtssatz RS0110856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110856
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Der Erbschaftskläger ist beweispflichtig für seine Erbenposition. Der Beweis des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls nicht erben sollten, reicht für ein Obsiegen im Erbschaftsstreit nicht aus.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 63/98k
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
- 2 Ob 39/19b
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 39/19b
Vgl; Beisatz: Stützt sich der Kläger auf ein gesetzliches Erbrecht, muss er seine Verwandtschaft mit dem Erblasser beweisen. Wird der Wegfall ihm vorangehender Berufener bestritten, trifft ihn auch dafür die Beweislast. Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn der Wegfall eines weiteren gesetzlich Erbberechtigten bestritten wird. (T1); Veröff: SZ 2019/87
- 2 Ob 151/24f
Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 151/24f
vgl; Beisatz: Der Erbschaftskläger muss sein Erbrecht, also den Erbanfall und den in seiner Person eingetretenen Berufungsgrund beweisen, allenfalls dabei einen anderen Titel anfechten und dartun, dass dem Beklagten zu Unrecht eingeantwortet wurde (so bereits 2 Ob 39/19b). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110856
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_001