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Rechtssatz RS0110856

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110856

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Rechtssatz

Der Erbschaftskläger ist beweispflichtig für seine Erbenposition. Der Beweis des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls nicht erben sollten, reicht für ein Obsiegen im Erbschaftsstreit nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 63/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
  • 2 Ob 39/19b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 39/19b
    Vgl; Beisatz: Stützt sich der Kläger auf ein gesetzliches Erbrecht, muss er seine Verwandtschaft mit dem Erblasser beweisen. Wird der Wegfall ihm vorangehender Berufener bestritten, trifft ihn auch dafür die Beweislast. Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn der Wegfall eines weiteren gesetzlich Erbberechtigten bestritten wird. (T1); Veröff: SZ 2019/87
  • 2 Ob 151/24f
    Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 151/24f
    vgl; Beisatz: Der Erbschaftskläger muss sein Erbrecht, also den Erbanfall und den in seiner Person eingetretenen Berufungsgrund beweisen, allenfalls dabei einen anderen Titel anfechten und dartun, dass dem Beklagten zu Unrecht eingeantwortet wurde (so bereits 2 Ob 39/19b). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110856

Im RIS seit

09.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_001