Rechtssatz RS0008387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008387
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. - Das durch die Einantwortungsurkunde ausgewiesene Erbrecht ist hiebei widerlegbar. - Die beklagten Miterben bilden in diesem Prozess keine notwendige Streitgenossenschaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 119/67
Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 119/67
- 3 Ob 219/05k
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
nur: Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. (T1); Beisatz: Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach § 823 erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. (T2)
- 2 Ob 198/07t
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 198/07t
Vgl; nur T1; Beisatz: Besteht der Nachlass nur aus Geld, so kann die Verurteilung zur Herausgabe des Nachlasses entfallen, wenn der Kläger gleichzeitig ein Zahlungsbegehren (im Wert des Nachlasses) gestellt hat. (T3)
- 1 Ob 246/12a
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 246/12a
Auch; nur T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008387
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19670707_OGH0002_0050OB00119_6700000_002