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Rechtssatz RS0008387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008387

Geschäftszahl

5Ob119/67; 3Ob219/05k; 2Ob198/07t; 1Ob246/12a

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. - Das durch die Einantwortungsurkunde ausgewiesene Erbrecht ist hiebei widerlegbar. - Die beklagten Miterben bilden in diesem Prozess keine notwendige Streitgenossenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 119/67
    Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 119/67
  • 3 Ob 219/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
    nur: Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. (T1); Beisatz: Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach § 823 erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. (T2)
  • 2 Ob 198/07t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 198/07t
    Vgl; nur T1; Beisatz: Besteht der Nachlass nur aus Geld, so kann die Verurteilung zur Herausgabe des Nachlasses entfallen, wenn der Kläger gleichzeitig ein Zahlungsbegehren (im Wert des Nachlasses) gestellt hat. (T3)
  • 1 Ob 246/12a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 246/12a
    Auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19670707_OGH0002_0050OB00119_6700000_002