Die Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Revision des Klägers ist wegen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zulässig und berechtigt.Die Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Revision des Klägers ist wegen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zulässig und berechtigt.
1.) Zur Revision der Beklagten:
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, die Stattgebung hinsichtlich des Herausgabebegehrens sei verfehlt, weil der Erbschaftskläger nicht jenen Teil des Nachlasses abgetreten verlangen könne, den es im Nachlass gar nicht mehr gebe.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung geht der Anspruch des Erbschaftsklägers nicht bloß auf Herausgabe der vom Erbschaftsbesitz aus der Erbschaft ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern erfasst jeden Erwerb, der mit Erbschaftsmitteln gemacht wurde, so auch den Kaufpreis aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen oder den Eingang aus der Eintreibung von Nachlassforderungen (RIS-Justiz RS0013133; zuletzt 3 Ob 219/05k). Nach dieser Rechtsprechung steht somit dem allgemein gehaltenen Klagebegehren auf Abtretung des Nachlasses nicht entgegen, dass einzelne Stücke des Nachlasses dort nicht mehr vorhanden sind.
Soweit sich die Revisionswerberin gegen den Entfall des in Geld bestehenden Leistungsbefehls im Urteil des Berufungsgerichts wendet, ist ihr zu entgegnen, dass darin allenfalls ein Minus gegenüber dem Klagebegehren und somit keinesfalls - wie behauptet - ein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliegen könnte. Im Übrigen ist die Beklagte durch den Entfall des Geldleistungsbefehls nicht beschwert.Soweit sich die Revisionswerberin gegen den Entfall des in Geld bestehenden Leistungsbefehls im Urteil des Berufungsgerichts wendet, ist ihr zu entgegnen, dass darin allenfalls ein Minus gegenüber dem Klagebegehren und somit keinesfalls - wie behauptet - ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vorliegen könnte. Im Übrigen ist die Beklagte durch den Entfall des Geldleistungsbefehls nicht beschwert.
Soweit die Revisionswerberin releviert, das Berufungsgericht sei nicht auf die Mängelrüge in der Berufung betreffend die Aufwendungen der Beklagten hinsichtlich des Nachlasses eingegangen, ist der Revisionswerberin zu entgegnen, dass sie eine derartige Mängelrüge in der Berufung nicht erhoben hat und sie in erster Instanz kein Vorbringen über die nunmehr in der Revision behaupteten Aufwendungen erstattet hat.
Die übrigen weitwendigen Ausführungen über das Sachverständigengutachten Dris. G***** sowie über das lucidum intervallum stellen einen unzulässigen Versuch dar, die nicht revisible Beweiswürdigung und die darauf fußenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Urteil des Berufungsgerichts nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat (RIS-Justiz RS0043371). Davon kann hier nicht die Rede sein, hat sich doch das Berufungsgericht auf zweieinhalb Seiten mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts befasst.
Mangels einer von der Beklagten aufgezeigten Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war ihre Revision daher zurückzuweisen.Mangels einer von der Beklagten aufgezeigten Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war ihre Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revisionsbeantwortung des Klägers gründet sich auf § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO iVm § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revisionsbeantwortung des Klägers gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.
2.) Zur Revision des Klägers:
Der Revisionswerber zeigt in der Rechtsrüge zutreffend auf, dass das Berufungsgericht dadurch, dass es den Leistungsausspruch in Geld entfallen lassen hat, gegen die oberstgerichtliche Judikatur entschieden hat. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache, wenn die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt wurde, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist (RIS-Justiz RS0019977). Nach der Entscheidung 3 Ob 219/05k (= RIS-Justiz RS0019977 [T2]) kann der im Erbschaftsstreit obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer zufolge § 1041 ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde, wie etwa im Fall vorangegangener Veräußerung von Nachlassgegenständen (vgl 6 Ob 646/93; 1 Ob 511/92 = SZ 65/5).Der Revisionswerber zeigt in der Rechtsrüge zutreffend auf, dass das Berufungsgericht dadurch, dass es den Leistungsausspruch in Geld entfallen lassen hat, gegen die oberstgerichtliche Judikatur entschieden hat. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache, wenn die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt wurde, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist (RIS-Justiz RS0019977). Nach der Entscheidung 3 Ob 219/05k (= RIS-Justiz RS0019977 [T2]) kann der im Erbschaftsstreit obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer zufolge Paragraph 1041, ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde, wie etwa im Fall vorangegangener Veräußerung von Nachlassgegenständen vergleiche 6 Ob 646/93; 1 Ob 511/92 = SZ 65/5).
Die Revision verweist darauf, die Beklagte habe das Klagsvorbringen, die Beklagte habe die Eigentumswohnung verkauft und das bewegliche Vermögen aus dem Nachlass in ihr Vermögen übernommen und damit bereits „vermischt", nicht bestritten. Ob im Sinne des Revisionswerbers dieses Vorbringen gemäß § 267 ZPO als zugestanden anzusehen ist (vgl RIS-Justiz RS0039927; RS0039941), kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat nämlich - worauf der Revisionswerber schon in seiner Berufungsbeantwortung hingewiesen hat - bereits in der Berufung (Seite 3) vorgebracht, sie habe nicht nur die Eigentumswohnung vor Klagseinbringung verkauft, sondern auch die anderen Nachlasswerte lange vor der gegenständlichen Klage „realisiert". „Realisieren" bedeutet im wirtschaftlichen Sprachgebrauch „in Geld umwandeln" (Duden, Die deutsche Rechtschreibung24). Die Beklagte hat somit ausdrücklich zugestanden, sämtliche Sachen aus dem Nachlass zu Geld gemacht zu haben.Die Revision verweist darauf, die Beklagte habe das Klagsvorbringen, die Beklagte habe die Eigentumswohnung verkauft und das bewegliche Vermögen aus dem Nachlass in ihr Vermögen übernommen und damit bereits „vermischt", nicht bestritten. Ob im Sinne des Revisionswerbers dieses Vorbringen gemäß Paragraph 267, ZPO als zugestanden anzusehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0039927; RS0039941), kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat nämlich - worauf der Revisionswerber schon in seiner Berufungsbeantwortung hingewiesen hat - bereits in der Berufung (Seite 3) vorgebracht, sie habe nicht nur die Eigentumswohnung vor Klagseinbringung verkauft, sondern auch die anderen Nachlasswerte lange vor der gegenständlichen Klage „realisiert". „Realisieren" bedeutet im wirtschaftlichen Sprachgebrauch „in Geld umwandeln" (Duden, Die deutsche Rechtschreibung24). Die Beklagte hat somit ausdrücklich zugestanden, sämtliche Sachen aus dem Nachlass zu Geld gemacht zu haben.
Es erweist sich somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Zahlungsbegehren zulässig und berechtigt ist. Aus dem gesamten Klagsvorbringen geht unzweifelhaft hervor, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren nicht, wie dies die Beklagte argumentiert, kumulativ die Herausgabe des Nachlasses (oder allenfalls den in Geld erlösten Surrogatsbetrag) und zusätzlich nochmals die Bezahlung des im Klagebegehren ausgedrückten Geldbetrags begehrt; vielmehr geht das Herausgabebegehren im Zahlungsbegehren auf, soweit dieses - wie hier - zulässig ist. Die Verurteilung zur Herausgabe des Nachlasses kann daher entfallen (vgl RIS-Justiz RS0008387; Sailer in KBB2 §§ 823 - 824 Rz 2).Es erweist sich somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Zahlungsbegehren zulässig und berechtigt ist. Aus dem gesamten Klagsvorbringen geht unzweifelhaft hervor, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren nicht, wie dies die Beklagte argumentiert, kumulativ die Herausgabe des Nachlasses (oder allenfalls den in Geld erlösten Surrogatsbetrag) und zusätzlich nochmals die Bezahlung des im Klagebegehren ausgedrückten Geldbetrags begehrt; vielmehr geht das Herausgabebegehren im Zahlungsbegehren auf, soweit dieses - wie hier - zulässig ist. Die Verurteilung zur Herausgabe des Nachlasses kann daher entfallen vergleiche RIS-Justiz RS0008387; Sailer in KBB2 Paragraphen 823, - 824 Rz 2).
Es war daher der Revision des Klägers Folge zu geben und mit der im Spruch ausgedrückten Maßgabe das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.