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Rechtssatz RS0006522×

Rechtssatz RS0006522

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006522

Geschäftszahl

1Ob138/71; 2Ob541/82; 5Ob221/98f; 10Ob21/05v; 3Ob111/07f

Entscheidungsdatum

28.06.2007

Rechtssatz

Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht - von den Fällen der Paragraphen 67, 125, 126, AußStrG abgesehen - eine weitere rechtliche Erörterung vorbehalten (Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 AußStrG), also die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG). Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 138/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 1 Ob 138/71
    Veröff: RZ 1971,195 = SZ 44/82
  • 2 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 541/82
    Auch; Beisatz hier: Klage des Testamentvollstreckers auf Umbettung des Verstorbenen. (T1)
  • 5 Ob 221/98f
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 221/98f
    Vgl auch; nur: Es steht den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2); Beisatz: Auch ein erbserklärter Erbe kann nicht willkürlich von sich aus einen Erbrechtsstreit einleiten. (T3); Beisatz: Das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges hat die Zurückweisung der Erbrechtsklage zur Folge. (T4)
  • 10 Ob 21/05v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 21/05v
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 111/07f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 111/07f
    Auch; nur: Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006522

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0010OB00138_7100000_001