Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Anmerkung der Teilungsklage ist - wie schon das Rekursgericht ausführte - heute kein Streitpunkt mehr (Hofmeister in Schwimann, Rz 46 ff zu § 830 ABGB; Gamerith in Rummelý, Rz 18 zu § 830 ABGB). Diese Anmerkung soll durch die Ausschaltung des Vertrauensschutzes sicherstellen, daß ein im Prozeß erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien durchgesetzt werden kann.Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Anmerkung der Teilungsklage ist - wie schon das Rekursgericht ausführte - heute kein Streitpunkt mehr (Hofmeister in Schwimann, Rz 46 ff zu Paragraph 830, ABGB; Gamerith in Rummelý, Rz 18 zu Paragraph 830, ABGB). Diese Anmerkung soll durch die Ausschaltung des Vertrauensschutzes sicherstellen, daß ein im Prozeß erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien durchgesetzt werden kann.
Über die Zulässigkeit einer solchen Steitanmerkung ist auch dann, wenn der entsprechende Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden (EvBl 1993/87 ua). Maßgeblich sind dabei allein die Klagsbehauptungen und der Urteilsantrag (EvBl 1963/3; NotZ 1993, 45/257 ua), weil das Grundbuchsverfahren weder eine Erörterung des Begehrens mit den Parteien noch ein Beweis- oder Bescheinigungsverfahren zuläßt. Auch der Sicherungszweck der Steitanmerkung gebietet die sofortige Entscheidung (NotZ 1993, 45/257).
Die dem Prozeßrichter vobehaltene Beurteilung der materiellen Berechtigung einer Klage kann daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - in der Regel kein Kriterien für die Bewilligung oder Abweisung eines Streitanmerkungsgesuches sein. Zu beachten ist jedoch, daß Klagsanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen (vgl NotZ 1990, 100/172 mwN). Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen.Die dem Prozeßrichter vobehaltene Beurteilung der materiellen Berechtigung einer Klage kann daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - in der Regel kein Kriterien für die Bewilligung oder Abweisung eines Streitanmerkungsgesuches sein. Zu beachten ist jedoch, daß Klagsanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen vergleiche NotZ 1990, 100/172 mwN). Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen.
Im konkreten Fall streben die Klägerinnen die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung nicht. Rechtsgrundlage einer Teilungsklage, deren Durchsetzung durch eine grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein. Sie steht neben den bücherlichen Eigentümern zwar auch den außerbücherlichen zu (Gamerith und Hofmeister aaO), setzt aber jedenfalls bestehendes Miteigentum voraus, weil die Teilungsbefugnis vom Eigentumsrecht nicht zu trennen ist, wenn gleich in Judikatur und Lehre die Anschauung vom schuldrechtlichen Charakter des Aufhebungsanspruches immer mehr an Boden gewinnt (Gamerith aaO, Rz 3 zu § 830 ABGB mwN). Eben an diesem Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen, und sie haben auch gar nicht behauptet, grundbücherliche oder außerbücherliche Eigentümer des fraglichen Liegenschaftsanteils zu sein.Im konkreten Fall streben die Klägerinnen die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung nicht. Rechtsgrundlage einer Teilungsklage, deren Durchsetzung durch eine grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein. Sie steht neben den bücherlichen Eigentümern zwar auch den außerbücherlichen zu (Gamerith und Hofmeister aaO), setzt aber jedenfalls bestehendes Miteigentum voraus, weil die Teilungsbefugnis vom Eigentumsrecht nicht zu trennen ist, wenn gleich in Judikatur und Lehre die Anschauung vom schuldrechtlichen Charakter des Aufhebungsanspruches immer mehr an Boden gewinnt (Gamerith aaO, Rz 3 zu Paragraph 830, ABGB mwN). Eben an diesem Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen, und sie haben auch gar nicht behauptet, grundbücherliche oder außerbücherliche Eigentümer des fraglichen Liegenschaftsanteils zu sein.
Das Tatsachenvorbringen der Klägerinnen erschöpft sich darin, zum Nachlaß ihrer Mutter unbedingte Erbserklärungen abgegeben (sowie die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlaßvermögens beantragt) zu haben. Daß sie damit die Vorstellung verbinden, in eine Eigentumsgemeinschaft mit der Beklagten hinsichtlich des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils ihres Vaters bzw ihrer Mutter gekommen zu sein, obwohl ihnen der Nachlaß noch gar nicht eingeantwortet wurde und eine Teilung des Mindestanteils gemäß § 8 WEG gar nicht in Frage kommt, ist unbeachtlich, weil maßgeblich für die Beurteilung, ob eine anmerkungsfähige Klage vorliegt, nur die rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen sowie das daraus abgeleitete Begehren, nicht jedoch die eigenen Rechtsanschauungen des Klägers sein können. Eine "Teilungsklage", die sich nicht auf Behauptungen stützt, die bücherliches oder außerbücherliches Miteigentum der Streitteile rechtlich denkbar erscheinen lassen, kann daher im Grundbuch nicht angemerkt werden.Das Tatsachenvorbringen der Klägerinnen erschöpft sich darin, zum Nachlaß ihrer Mutter unbedingte Erbserklärungen abgegeben (sowie die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlaßvermögens beantragt) zu haben. Daß sie damit die Vorstellung verbinden, in eine Eigentumsgemeinschaft mit der Beklagten hinsichtlich des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils ihres Vaters bzw ihrer Mutter gekommen zu sein, obwohl ihnen der Nachlaß noch gar nicht eingeantwortet wurde und eine Teilung des Mindestanteils gemäß Paragraph 8, WEG gar nicht in Frage kommt, ist unbeachtlich, weil maßgeblich für die Beurteilung, ob eine anmerkungsfähige Klage vorliegt, nur die rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen sowie das daraus abgeleitete Begehren, nicht jedoch die eigenen Rechtsanschauungen des Klägers sein können. Eine "Teilungsklage", die sich nicht auf Behauptungen stützt, die bücherliches oder außerbücherliches Miteigentum der Streitteile rechtlich denkbar erscheinen lassen, kann daher im Grundbuch nicht angemerkt werden.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden, ohne noch der Frage nachgehen zu müssen, ob auch die bisher in erster Instanz noch gar nicht erörterte Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für den geltend gemachten Anspruch bei der Entscheidung über das Streitanmerkungsgesuch zu beachten wäre.
Kosten für den Revisionsrekurs hätten auch im Falle seines Erfolges nicht zugesprochen werden können, da im Grundbuchsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz besteht (EvBl 1993/87 ua).