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Rechtssatz RS0020221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020221

Geschäftszahl

3Ob607/80; 8Ob526/86; 7Ob313/01g

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Rechtssatz

Nur bei Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechtes besteht gegen den aus Vorkaufsrecht Verpflichteten auch ein Anspruch auf Naturalersatz, dh auf Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbes des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Objektes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 607/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 607/80
  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
  • 7 Ob 313/01g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
    Beisatz: Der Anspruch des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten beruht daher - wie sich aus dem Gesetz ergibt - auf dem Titel des Schadenersatzes. Ein solcher Anspruch hat eine gänzlich andere Grundlage und Wirkung als jener gegen einen im Grundbuch unter Verletzung der bücherlichen Rechte des Vorkaufsberechtigten eingetragenen Dritten, weshalb eine Streitanmerkung der Klage des Vorkaufsberechtigten gegen den Vorkaufsverpflichteten auf Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf Grund des behaupteten Eintrittes des Vorkaufsfalls nicht zulässig ist (keine analoge Anwendung des § 61 GBG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0030OB00607_8000000_001