Rechtssatz RS0020221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020221
Geschäftszahl
3Ob607/80; 8Ob526/86; 7Ob313/01g
Entscheidungsdatum
17.04.2002
Rechtssatz
Nur bei Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechtes besteht gegen den aus Vorkaufsrecht Verpflichteten auch ein Anspruch auf Naturalersatz, dh auf Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbes des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Objektes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 607/80
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 607/80
- 8 Ob 526/86
Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
- 7 Ob 313/01g
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
Beisatz: Der Anspruch des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten beruht daher - wie sich aus dem Gesetz ergibt - auf dem Titel des Schadenersatzes. Ein solcher Anspruch hat eine gänzlich andere Grundlage und Wirkung als jener gegen einen im Grundbuch unter Verletzung der bücherlichen Rechte des Vorkaufsberechtigten eingetragenen Dritten, weshalb eine Streitanmerkung der Klage des Vorkaufsberechtigten gegen den Vorkaufsverpflichteten auf Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf Grund des behaupteten Eintrittes des Vorkaufsfalls nicht zulässig ist (keine analoge Anwendung des § 61 GBG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020221
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0030OB00607_8000000_001