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Entscheidung 1 Ob 59/97a×

Entscheidung 1 Ob 59/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob59/97a

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 11.Februar 1996 verstorbenen Anne Marie P***** (auch Marie Anna P*****), wohnhaft gewesen in ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Fritz Wintersberger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagten Parteien 1. Monika L*****, und 2. Michaela L*****, beide ***** vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 4,000.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20.September 1996, GZ 11 R 154/96i-15, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.Jänner 1997, GZ 11 R 154/96i-19, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Jänner 1996, GZ 2 Cg 13/96p-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die während des Verfahrens verstorbene ursprüngliche Klägerin hatte mit Kauf- und Leibrentenvertrag vom 15.11.1994 zwei ihr gehörende Liegenschaften den Beklagten verkauft. Deren Eigentumsrecht wurde bisher nicht verbüchert, sodaß die klagende Verlassenschaft weiterhin grundbücherliche Eigentümerin ist.

Mit ihrer am 26.1.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte die Klägerin vor, sie habe seit längerer Zeit an einem schweren Gehirntumor gelitten und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Kauf- und Leibrentenvertrag wirksam zu schließen. Auch sei sie durch den Vertrag grob übervorteilt worden, weshalb sie ihn auch wegen Verkürzung über die Hälfte anfechte. Die Klägerin begehrte festzustellen, daß der zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossene Vertrag nichtig sei, allenfalls ihn aufzuheben und die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin einzuwilligen. Gleichzeitig stellte die Klägerin den Antrag, die Klage auf den den Gegenstand des Vertrags bildenden Liegenschaften anzumerken.

Das Gericht erster Instanz bewilligte die Streitanmerkung.

Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Klagsanmerkung abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig und sprach (in seinem Berichtigungsbeschluß) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige. Die Beklagten seien zur Rekurserhebung legitimiert, weil sie durch die Tatsache beschwert seien, daß ihre Rechtsnachfolger im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten das in dieser Rechtssache ergehende Urteil gegen sich gelten lassen müßten. Aus dem Wortlaut des Paragraph 61, Absatz eins, GBG ergebe sich als Voraussetzung für die Streitanmerkung, daß der Antragsteller in seinen bücherlichen Rechten durch eine Einverleibung verletzt sei. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten werde jedoch von der Klägerin gar nicht behauptet und sie liege, wie sich aus einem nach dem erstinstanzlichen Beschluß datierten Grundbuchsauszug und dem Vollzugsbericht des Grundbuchsgerichts ergebe, auch tatsächlich nicht vor. Der Grundbuchsstand weiche somit nicht von den von der Klägerin behaupteten Rechten ab, sodaß auch das Vertrauen Dritter auf diesen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen könne. Paragraph 61, GBG habe nicht den Zweck, den grundbücherlichen Rechtsbesitzer vor Beeinträchtigungen präventiv zu sichern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Beschluß des Erstgerichts, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ist auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgericht gestellt wurden, ein Grundbuchsbeschluß, weshalb die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 126, GBG zu beurteilen ist (SZ 57/40; SZ 58/71; 1 Ob 619/86). Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann der Beschluß des Rekursgerichtes nur nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Eine Rechtsfrage von der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Qualität ist hier jedoch nicht zu entscheiden, weil das Gericht zweiter Instanz - wie noch darzustellen sein wird - zur Frage der Voraussetzungen einer Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, GBG der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist und die Revisionsrekurswerberin auch nur diese Rechtsfrage in ihrem Rechtsmittel releviert.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG voraus, daß der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (SZ 44/38; EvBl 1977/27; SZ 58/71; NZ 1990/100; EvBl 1990/105; 1 Ob 2133/96z). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, daß die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird. Auch das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums kann dann nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG gemacht werden, wenn nicht gleichzeitig die Gültigkeit der Einverleibung bestritten wird (SZ 5/60; 4 Ob 574/69; SZ 58/71). Eine Streitanmerkung kann daher nur gegen denjenigen erwirkt werden, dessen Recht bereits im Grundbuch eingetragen ist (JBl 1963, 481; 5 Ob 319/69) und von dem daher die Wiederherstellung des früheren bücherlichen Standes begehrt wird (SZ 26/135; EvBl 1963/3; NZ 1985, 195; SZ 58/71; NZ 1990, 236; NZ 1993, 45).

Da es einer neuerlichen Festschreibung dieser gesicherten Rechtssätze nicht bedarf, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E46732 01A00597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00059.97A.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0010OB00059_97A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060359 Rechtssatz 17.11.1925Zivilrecht
(Vor GBG 1955) Bei Anträgen auf Bewilligung der Streitanmerkung bestimmt sich die Frist zum Rekurse und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgerichte gestellt wurden, nach den Vorschriften der §§ 123, 126 GBG.
RS0060511 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Die Streitanmerkung hat nach § 61 Abs 2 GBG zur Voraussetzung, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird.
RS0060512 Rechtssatz 15.09.1977Zivilrecht
Voraussetzung für eine Streitanmerkung ist, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist.
RS0060516 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, …
RS0060528 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums ohne gleichzeitige Bestreitung der Gültigkeit der Einverleibung - also auch bei vorzeitiger Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses - kann nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung gemacht werden.
RS0060701 Rechtssatz 03.01.1958Zivilrecht
Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.
RS0061032 Rechtssatz 29.11.1962Zivilrecht
Voraussetzung der Anmerkungen nach §§ 60 und 61 GBG 1955 ist, daß das Recht desjenigen, gegen den sich die Klage richtet, bereits im Grundbuch eingetragen ist.