Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Beschluß des Erstgerichts, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ist auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgericht gestellt wurden, ein Grundbuchsbeschluß, weshalb die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG zu beurteilen ist (SZ 57/40; SZ 58/71; 1 Ob 619/86). Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluß des Rekursgerichtes nur nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Eine Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualität ist hier jedoch nicht zu entscheiden, weil das Gericht zweiter Instanz - wie noch darzustellen sein wird - zur Frage der Voraussetzungen einer Streitanmerkung gemäß § 61 GBG der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist und die Revisionsrekurswerberin auch nur diese Rechtsfrage in ihrem Rechtsmittel releviert.Der Beschluß des Erstgerichts, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ist auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgericht gestellt wurden, ein Grundbuchsbeschluß, weshalb die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 126, GBG zu beurteilen ist (SZ 57/40; SZ 58/71; 1 Ob 619/86). Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann der Beschluß des Rekursgerichtes nur nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Eine Rechtsfrage von der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Qualität ist hier jedoch nicht zu entscheiden, weil das Gericht zweiter Instanz - wie noch darzustellen sein wird - zur Frage der Voraussetzungen einer Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, GBG der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist und die Revisionsrekurswerberin auch nur diese Rechtsfrage in ihrem Rechtsmittel releviert.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG voraus, daß der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (SZ 44/38; EvBl 1977/27; SZ 58/71; NZ 1990/100; EvBl 1990/105; 1 Ob 2133/96z). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, daß die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird. Auch das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums kann dann nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG gemacht werden, wenn nicht gleichzeitig die Gültigkeit der Einverleibung bestritten wird (SZ 5/60; 4 Ob 574/69; SZ 58/71). Eine Streitanmerkung kann daher nur gegen denjenigen erwirkt werden, dessen Recht bereits im Grundbuch eingetragen ist (JBl 1963, 481; 5 Ob 319/69) und von dem daher die Wiederherstellung des früheren bücherlichen Standes begehrt wird (SZ 26/135; EvBl 1963/3; NZ 1985, 195; SZ 58/71; NZ 1990, 236; NZ 1993, 45).Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG voraus, daß der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (SZ 44/38; EvBl 1977/27; SZ 58/71; NZ 1990/100; EvBl 1990/105; 1 Ob 2133/96z). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, daß die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird. Auch das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums kann dann nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG gemacht werden, wenn nicht gleichzeitig die Gültigkeit der Einverleibung bestritten wird (SZ 5/60; 4 Ob 574/69; SZ 58/71). Eine Streitanmerkung kann daher nur gegen denjenigen erwirkt werden, dessen Recht bereits im Grundbuch eingetragen ist (JBl 1963, 481; 5 Ob 319/69) und von dem daher die Wiederherstellung des früheren bücherlichen Standes begehrt wird (SZ 26/135; EvBl 1963/3; NZ 1985, 195; SZ 58/71; NZ 1990, 236; NZ 1993, 45).
Da es einer neuerlichen Festschreibung dieser gesicherten Rechtssätze nicht bedarf, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.