Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ein Grundbuchsbeschluß ist, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG richtet (JBl 1986, 63). Daher ist auf den Beschluß des Rekursgerichtes § 528 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden, so daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich war.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ein Grundbuchsbeschluß ist, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 126, GBG richtet (JBl 1986, 63). Daher ist auf den Beschluß des Rekursgerichtes Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht anzuwenden, so daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich war.
Nach ständiger Rechtsprechung (JBl. 1986, 53 mwN) kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß schuldrechtlichen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist. Eine solche Streitanmerkung setzt die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes voraus, das dinglichen Rechten aufgrund besonderer Bestimmungen gleichgehalten wird, und ist nur dann zu bewilligen, wenn der Kläger in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein behauptet.Nach ständiger Rechtsprechung (JBl. 1986, 53 mwN) kann eine auf Paragraph 61, Absatz eins, GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß schuldrechtlichen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist. Eine solche Streitanmerkung setzt die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes voraus, das dinglichen Rechten aufgrund besonderer Bestimmungen gleichgehalten wird, und ist nur dann zu bewilligen, wenn der Kläger in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein behauptet.
Die Klägerin stützt ihren Klagsanspruch auf Vereinbarungen zwischen den Streitteilen, mit welchen sich diese zu der von ihr begehrten Realteilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft verpflichtet hätten. Ein solcher Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (JBl. 1975, 429), der einen neuen Rechtsgrund schafft, der an die Stelle des aus dem Teilrecht des Gemeinschafters entspringenden Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft tritt (JBl. 1966, 474). Daher kann sich die Klägerin auch nicht auf die herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung (SZ 25/305 und die weiteren Nachweise bei Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 830) berufen, wonach die Teilungsklage im Grundbuch angemerkt werden kann, weil sie ihren konkreten Teilungsanspruch nicht auf das Gesetz (§ 830 ABGB) gründet - und insoweit, als sie einen ganz bestimmten Grundstücksteil begehrt, auch gar nicht gründen könnte (vgl. Gamerith aaO Rdz 5 und 6 zu § 841 ABGB) -, sondern auf (zwei) schuldrechtliche Verträge stützt. Bei auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen kann aber die Streitanmerkung nicht bewilligt werden.Die Klägerin stützt ihren Klagsanspruch auf Vereinbarungen zwischen den Streitteilen, mit welchen sich diese zu der von ihr begehrten Realteilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft verpflichtet hätten. Ein solcher Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (JBl. 1975, 429), der einen neuen Rechtsgrund schafft, der an die Stelle des aus dem Teilrecht des Gemeinschafters entspringenden Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft tritt (JBl. 1966, 474). Daher kann sich die Klägerin auch nicht auf die herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung (SZ 25/305 und die weiteren Nachweise bei Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 830,) berufen, wonach die Teilungsklage im Grundbuch angemerkt werden kann, weil sie ihren konkreten Teilungsanspruch nicht auf das Gesetz (Paragraph 830, ABGB) gründet - und insoweit, als sie einen ganz bestimmten Grundstücksteil begehrt, auch gar nicht gründen könnte vergleiche Gamerith aaO Rdz 5 und 6 zu Paragraph 841, ABGB) -, sondern auf (zwei) schuldrechtliche Verträge stützt. Bei auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen kann aber die Streitanmerkung nicht bewilligt werden.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Da dem Grundbuchsverfahren ein Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten fremd ist, ist der Antrag auf Zuerkennung von Revisionsrekurskosten schon aus diesem Grund abzuweisen (EvBl 1971/43; 1 Ob 567/85).