Der Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ein Grundbuchsbeschluß ist, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG richtet (NZ 1984, 69 ua). Daher ist auf den Beschluß des Rekursgerichtes § 528 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden, so daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich war.Vorauszuschicken ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ein Grundbuchsbeschluß ist, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 126, GBG richtet (NZ 1984, 69 ua). Daher ist auf den Beschluß des Rekursgerichtes Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht anzuwenden, so daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich war.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 44/38; EvBl 1971/43; SZ 43/75 uva) kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (RZ 1977/28 ua). Eine solche Streitanmerkung setzt die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes voraus, das dinglichen Rechten auf Grund besonderer Bestimmungen gleichgehalten wird (SZ 44/38), und ist nur dann zu bewilligen, wenn der Kläger in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein behauptet (ImmZ 1978, 256 ua).Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 44/38; EvBl 1971/43; SZ 43/75 uva) kann eine auf Paragraph 61, Absatz eins, GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (RZ 1977/28 ua). Eine solche Streitanmerkung setzt die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes voraus, das dinglichen Rechten auf Grund besonderer Bestimmungen gleichgehalten wird (SZ 44/38), und ist nur dann zu bewilligen, wenn der Kläger in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein behauptet (ImmZ 1978, 256 ua).
Richtig ist zwar, daß die Rechtsprechung die Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG bisweilen auch damit begründet hat, daß die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten wurde (SZ 43/75; SZ 37/78; SZ 14/207 ua; Bartsch, Grundbuchsrecht 7 , 523), doch handelte es sich dabei stets um Fälle der vertraglichen Rückabwicklung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ex tunc) zurückwirken sollten, oder um solche der Beseitigung rechtlich unzulässiger Eintragungen, so daß der Anfechtende tatsächlich in einem bücherlichen Recht, das durch den nichtigen Rechtsvorgang scheinbar beendet oder eingeschränkt worden war, verletzt zu sein behauptete. So wurde die Streitanmerkung bewilligt, weil der Rechtstitel der Einverleibung als Scheingeschäft angefochten wurde (SZ 37/78; SZ 14/207), weil schon in der Klage behauptet worden war, daß das einverleibte Recht nicht als Dienstbarkeit verbücherungsfähig sei (EvBl 1958/122), oder weil das Begehren auf Löschung der angefochtenen Eintragung auf § 25 oöROG gestützt war, wonach im Falle einer bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Umwidmung der Kaufliegenschaft in Bauland die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes verlangt werden kann (8 Ob 513/85). Hingegen wurden die Voraussetzungen für die Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG verneint, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, zum Beispiel bei Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks (SZ 26/135), Aufhebung von Ehepakten (SZ 10/321; SZ 5/186; SZ 2/61) oder bei Kompensation der pfandgesicherten Forderung mit einer erst später entstandenen Gegenforderung (SZ 43/75), begehrt wurde. Ein übergabsvertrag kann - wenn überhaupt (SZ 50/166; SZ 45/112 uva) - als Dauerschuldverhältnis (JBl 1981, 88) im Abwicklungsstadium lange nach Durchführung der übergabe nur mit Wirkung ab der Auflösungserklärung (ex nunc) aufgelöst werden; damit wird aber die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten. Das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums ohne gleichzeitige Bestreitung der Gültigkeit der Einverleibung kann jedoch nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG gemacht werden (SZ 5/60; 4 Ob 574/69).Richtig ist zwar, daß die Rechtsprechung die Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG bisweilen auch damit begründet hat, daß die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten wurde (SZ 43/75; SZ 37/78; SZ 14/207 ua; Bartsch, Grundbuchsrecht 7 , 523), doch handelte es sich dabei stets um Fälle der vertraglichen Rückabwicklung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ex tunc) zurückwirken sollten, oder um solche der Beseitigung rechtlich unzulässiger Eintragungen, so daß der Anfechtende tatsächlich in einem bücherlichen Recht, das durch den nichtigen Rechtsvorgang scheinbar beendet oder eingeschränkt worden war, verletzt zu sein behauptete. So wurde die Streitanmerkung bewilligt, weil der Rechtstitel der Einverleibung als Scheingeschäft angefochten wurde (SZ 37/78; SZ 14/207), weil schon in der Klage behauptet worden war, daß das einverleibte Recht nicht als Dienstbarkeit verbücherungsfähig sei (EvBl 1958/122), oder weil das Begehren auf Löschung der angefochtenen Eintragung auf Paragraph 25, oöROG gestützt war, wonach im Falle einer bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Umwidmung der Kaufliegenschaft in Bauland die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes verlangt werden kann (8 Ob 513/85). Hingegen wurden die Voraussetzungen für die Streitanmerkung nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG verneint, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, zum Beispiel bei Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks (SZ 26/135), Aufhebung von Ehepakten (SZ 10/321; SZ 5/186; SZ 2/61) oder bei Kompensation der pfandgesicherten Forderung mit einer erst später entstandenen Gegenforderung (SZ 43/75), begehrt wurde. Ein übergabsvertrag kann - wenn überhaupt (SZ 50/166; SZ 45/112 uva) - als Dauerschuldverhältnis (JBl 1981, 88) im Abwicklungsstadium lange nach Durchführung der übergabe nur mit Wirkung ab der Auflösungserklärung (ex nunc) aufgelöst werden; damit wird aber die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten. Das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums ohne gleichzeitige Bestreitung der Gültigkeit der Einverleibung kann jedoch nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG gemacht werden (SZ 5/60; 4 Ob 574/69).
Demzufolge ist der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen. Da dem Grundbuchsverfahren ein Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten fremd ist, ist der Antrag auf Zuerkennung von Revisionsrekurskosten abzuweisen (EvBl 1971/43 ua).