Die Frage, ob die Klägerin Berufsschutz als Oberteilherrichterin genießt, braucht nicht überprüft werden, weil die Zuerkennung einer Invaliditätspension an die Klägerin ab 1. 7. 1993 durch das Erstgericht mangels Bekämpfung durch die Berufung der beklagten Partei (ON 69) in Teilrechtskraft erwuchs und für den den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden davor liegenden Zeitraum 1. 5. bis 30. 6. 1993 schon aus dem nachstehenden Gründen kein Anspruch der Klägerin besteht:
Laut Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 2. 5. 1994 erwarb die Klägerin im Zeitraum 10. 6. 1981 bis 30. 9. 1993 147 Versicherungsmonate (Stück 6 verso des Pensionsaktes der beklagten Partei vgl RIS-Justiz RS0113190). Das Bestehen einer Pflichtversicherung der Klägerin in dem von der Revision betroffenen Zeitraum ist nicht mehr strittig (ON 75, AS 365). Die Revisionswerberin stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliege, sondern es Sache der Gerichte, wäre von Amts wegen die am Stichtag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Die festgestellte, der Invaliditätspension entgegenstehende Pflichtversicherung der Klägerin am Stichtag wäre daher ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.Laut Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 2. 5. 1994 erwarb die Klägerin im Zeitraum 10. 6. 1981 bis 30. 9. 1993 147 Versicherungsmonate (Stück 6 verso des Pensionsaktes der beklagten Partei vergleiche RIS-Justiz RS0113190). Das Bestehen einer Pflichtversicherung der Klägerin in dem von der Revision betroffenen Zeitraum ist nicht mehr strittig (ON 75, AS 365). Die Revisionswerberin stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliege, sondern es Sache der Gerichte, wäre von Amts wegen die am Stichtag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Die festgestellte, der Invaliditätspension entgegenstehende Pflichtversicherung der Klägerin am Stichtag wäre daher ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.
Dem hält die Revisionsgegnerin lediglich entgegen, dass das Bestehen der Pflichtversicherung nicht schade, weil die beklagte Partei keine diesbezüglich Einrede erhoben habe.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, grundsätzlich nach den Verhältnissen am Stichtag richtet (§ 223 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, SV-System 386 f). Nach § 254 Abs 1 ASVG in der am Stichtag (1. 5. 1993) geltenden Fassung war ein Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte am Stichtag nach dem ASVG, GSVG oder BSVG pflichtversichert war (Teschner/Widlar, ASVG, Anm 1 zu § 254). Beide Teile gehen von der Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965, BGBl Nr 289/1966 (AbkSozSi-Jugoslawien) in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, BGBl Nr 269/1989, aus. Soweit eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung hat, kam gemäß Art 6 des AbkSozSi-Jugoslawien die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat zu. Durch die Gleichstellung des Tatbestandes "Pflichtversicherung" wurde insbesondere erreicht, dass auch weiterhin eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung in Jugoslawien in gleicher Weise wie eine Pflichtversicherung in Österreich einen Anspruch auf Alterspension (s. zB § 253 Abs 1 ASVG aF) ausschließt (RV 605 BlgNRZunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, grundsätzlich nach den Verhältnissen am Stichtag richtet (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG; Teschner in Tomandl, SV-System 386 f). Nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der am Stichtag (1. 5. 1993) geltenden Fassung war ein Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte am Stichtag nach dem ASVG, GSVG oder BSVG pflichtversichert war (Teschner/Widlar, ASVG, Anmerkung 1 zu Paragraph 254,). Beide Teile gehen von der Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965, Bundesgesetzblatt Nr 289 aus 1966, (AbkSozSi-Jugoslawien) in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, Bundesgesetzblatt Nr 269 aus 1989,, aus. Soweit eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung hat, kam gemäß Artikel 6, des AbkSozSi-Jugoslawien die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat zu. Durch die Gleichstellung des Tatbestandes "Pflichtversicherung" wurde insbesondere erreicht, dass auch weiterhin eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung in Jugoslawien in gleicher Weise wie eine Pflichtversicherung in Österreich einen Anspruch auf Alterspension (s. zB Paragraph 253, Absatz eins, ASVG aF) ausschließt Regierungsvorlage 605 BlgNR
17. GP, 17; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, AbkSozSi-Jugoslawien 21; Spiegel in SozSi 1981, 507 [508]). Für die Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG aF, die ebenfalls durch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag ausgeschlossen wurde, hat das Gleiche zu gelten.17. GP, 17; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, AbkSozSi-Jugoslawien 21; Spiegel in SozSi 1981, 507 [508]). Für die Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG aF, die ebenfalls durch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag ausgeschlossen wurde, hat das Gleiche zu gelten.
Fällt der Stichtag sohin in die Zeit der ab 1. 4. 1991 auf Grund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 geltenden Fassung des § 254 Abs 1 ASVG vorliegt , so besteht auch dann, wenn im Übrigen Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, kein Anspruch auf Invaliditätspension, solange auf Grund einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Inland die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufrecht besteht (SSV-NF 7/9). Durch die Gleichstellungsbestimmung im AbkSozSi-Jugoslawien wirkt eine in Jugoslawien verwirklichte Tatsche der Pflichtversicherung auch für den österreichischen Rechtsbereich (vgl SSV-NF 11/50).Fällt der Stichtag sohin in die Zeit der ab 1. 4. 1991 auf Grund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 geltenden Fassung des Paragraph 254, Absatz eins, ASVG vorliegt , so besteht auch dann, wenn im Übrigen Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, kein Anspruch auf Invaliditätspension, solange auf Grund einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Inland die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufrecht besteht (SSV-NF 7/9). Durch die Gleichstellungsbestimmung im AbkSozSi-Jugoslawien wirkt eine in Jugoslawien verwirklichte Tatsche der Pflichtversicherung auch für den österreichischen Rechtsbereich vergleiche SSV-NF 11/50).
Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann grundsätzlich nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140; 10 ObS 243/98b; 10 ObS 186/00a; RIS-Justiz RS0086045). Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht in Sozialrechtsachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477), und zwar innerhalb der weit zu steckenden Grenzen des Parteivorbringens (10 ObS 81/99f). Dies war hier der Fall, das Erstgericht kam auch seiner diesbezüglichen Verpflichtung nach. Eine "überschießende" Feststellung des Erstgerichtes zum Thema des Vorliegens einer Pflichtversicherung zum Stichtag liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass das Fehlen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Geltung des § 254 Abs 1 ASVG in der seit 1. 4. 1991 geltenden Fassung am Stichtag 1. 5. 1993 eine Voraussetzung des eingeklagten Leistungsanspruches ist (vgl auch SSV-NF 12/43; RIS-Justiz RS0085879). Der Verweis des Berufungsgerichtes auf SSV-NF 12/53 zur Begründung einer Verletzung des Neuerungsverbotes in der Berufung der beklagten Partei geht fehl, weil es im dort zu beurteilenden Fall, anders als im gegenständlichen Fall, nicht um die Frage des Anspruchs, sondern um die davon streng zu trennende Frage des Wegfalls ging. Beim Wegfall der Pension handelt es sich bloß um einen die Pensionsauszahlung hemmenden Umstand, der tatsächlich nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Versicherungsträgers wahrzunehmen ist (SSV-NF 12/53; 10 ObS 129/99i; RIS-Justiz RS0109683). Hier geht es jedoch um eine Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen von Amts wegen wahrzunehmen ist. Infolge aufrechter Pflichtversicherung der Klägerin am Stichtag ist ein Anspruch auf die begehrte Leistung für den hier relevanten Zeitraum 1. 5. bis 30. 6. 1993 weder entstanden (§§ 85 und 254 Abs 1 ASVG) noch angefallen (§ 86 Abs 3 Z 3 ASVG; SSV-NF 7/9).Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann grundsätzlich nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140; 10 ObS 243/98b; 10 ObS 186/00a; RIS-Justiz RS0086045). Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hat das Gericht in Sozialrechtsachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477), und zwar innerhalb der weit zu steckenden Grenzen des Parteivorbringens (10 ObS 81/99f). Dies war hier der Fall, das Erstgericht kam auch seiner diesbezüglichen Verpflichtung nach. Eine "überschießende" Feststellung des Erstgerichtes zum Thema des Vorliegens einer Pflichtversicherung zum Stichtag liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass das Fehlen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Geltung des Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der seit 1. 4. 1991 geltenden Fassung am Stichtag 1. 5. 1993 eine Voraussetzung des eingeklagten Leistungsanspruches ist vergleiche auch SSV-NF 12/43; RIS-Justiz RS0085879). Der Verweis des Berufungsgerichtes auf SSV-NF 12/53 zur Begründung einer Verletzung des Neuerungsverbotes in der Berufung der beklagten Partei geht fehl, weil es im dort zu beurteilenden Fall, anders als im gegenständlichen Fall, nicht um die Frage des Anspruchs, sondern um die davon streng zu trennende Frage des Wegfalls ging. Beim Wegfall der Pension handelt es sich bloß um einen die Pensionsauszahlung hemmenden Umstand, der tatsächlich nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Versicherungsträgers wahrzunehmen ist (SSV-NF 12/53; 10 ObS 129/99i; RIS-Justiz RS0109683). Hier geht es jedoch um eine Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen von Amts wegen wahrzunehmen ist. Infolge aufrechter Pflichtversicherung der Klägerin am Stichtag ist ein Anspruch auf die begehrte Leistung für den hier relevanten Zeitraum 1. 5. bis 30. 6. 1993 weder entstanden (Paragraphen 85 und 254 Absatz eins, ASVG) noch angefallen (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG; SSV-NF 7/9).
Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidungen in I. und II. Instanz bleiben von der Teilabweisung unberührt (§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG). Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichtes beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidungen in römisch eins. und römisch zwei. Instanz bleiben von der Teilabweisung unberührt (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG). Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichtes beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.