Der Rekurs ist zulässig, weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO iVm §§ 45 Abs 3, 47 Abs 2 ASGG); er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 45, Absatz 3, 47, Absatz 2, ASGG); er ist aber nicht berechtigt.
Die Frage, ob der Kläger im Rahmen einer ihm zumutbaren Einschulung in einem Arbeitstrainingszentrum seine derzeit bestehende Invalidität innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten beseitigen und seine Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wiederherstellen könnte, betrifft einen Aspekt der Mitwirkungspflichten, die den Versicherten nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Versichertengemeinschaft treffen (vgl SSV-NF 5/42; 5/29; 4/23 uva). Hauptanwendungsfall dieser Mitwirkungspflichten ist die Frage der zumutbaren Behandlung des Versicherten. Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes trifft den Versicherungsträger dabei nicht nur die Beweislast (SSV-NF 5/17), sondern auch die Behauptungslast dafür, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nicht gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht. Die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amtswegen aufzunehmen, kann sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens bewegen. § 87 Abs 1 ASGG wird zwar im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzbedürfnisses durch die sich aus § 39 Abs 2 Z 1 ASGG ergebende Anleitungspflicht ergänzt, doch gilt diese besondere Anleitungspflicht nur gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Gegenüber der beklagten Partei als Versicherungsträger bestand die erweiterte Anleitungspflicht des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht. Die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG hatte sich daher innerhalb des Vorbringens der beklagten Partei zu bewegen. Diesem kann aber selbst bei weitherziger Auslegung nicht entnommen werden, daß der Kläger seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen zumutbarer Mitwirkungspflichten innerhalb von sechs Monaten wiederherstellen könnte. Das Erstgericht brauchte sich daher mit dieser Frage nicht zu befassen (vgl 10 ObS 272/98t; 10 ObS 173/98h).Die Frage, ob der Kläger im Rahmen einer ihm zumutbaren Einschulung in einem Arbeitstrainingszentrum seine derzeit bestehende Invalidität innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten beseitigen und seine Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wiederherstellen könnte, betrifft einen Aspekt der Mitwirkungspflichten, die den Versicherten nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Versichertengemeinschaft treffen vergleiche SSV-NF 5/42; 5/29; 4/23 uva). Hauptanwendungsfall dieser Mitwirkungspflichten ist die Frage der zumutbaren Behandlung des Versicherten. Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes trifft den Versicherungsträger dabei nicht nur die Beweislast (SSV-NF 5/17), sondern auch die Behauptungslast dafür, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nicht gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht. Die sich aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amtswegen aufzunehmen, kann sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens bewegen. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG wird zwar im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzbedürfnisses durch die sich aus Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG ergebende Anleitungspflicht ergänzt, doch gilt diese besondere Anleitungspflicht nur gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Gegenüber der beklagten Partei als Versicherungsträger bestand die erweiterte Anleitungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht. Die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hatte sich daher innerhalb des Vorbringens der beklagten Partei zu bewegen. Diesem kann aber selbst bei weitherziger Auslegung nicht entnommen werden, daß der Kläger seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen zumutbarer Mitwirkungspflichten innerhalb von sechs Monaten wiederherstellen könnte. Das Erstgericht brauchte sich daher mit dieser Frage nicht zu befassen vergleiche 10 ObS 272/98t; 10 ObS 173/98h).
Nach der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraus, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Berufsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (vgl SSV-NF 10/13; 4/60 uva).Nach der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraus, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Berufsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen vergleiche SSV-NF 10/13; 4/60 uva).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes beruht die beim Kläger erforderliche Hilfe für den beruflichen Einstieg auf einer Einschränkung seiner sozialen Anpassungsfähigkeit wegen einer seit jeher bestehenden Persönlichkeitsstörung. Eine solche vom Kläger in das Arbeitsleben bereits eingebrachte und seither im wesentlichen unverändert bestehende psychische Beeinträchtigung hätte jedoch bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben (vgl SSV-NF 10/14). Die Klärung dieser Frage ist somit unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn daher nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens und nach der Aktenlage hierüber keine Klarheit besteht, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Da das Erstgericht diese entscheidungswesentliche Frage mit den Parteien nicht erörtert und auch keine eindeutige Feststellung dazu getroffen hat, ob die Erforderlichkeit der Einschulung in einem Arbeitstrainingszentrum vor Annahme einer Verweisbarkeit des Klägers am Arbeitsmarkt nur auf seine seit jeher bestehende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist und daher bei der Beurteilung der Invalidität außer Betracht gelassen werden muß, ist sein Verfahren im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mangelhaft geblieben. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch auf die Bestimmung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) verwiesen, wonach infolge Aufhebung der Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Invalidität eine am Stichtag bestehende Invalidität, wenn sie voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, zur Zuerkennung der Invalidiätspension ab dem Stichtag führt (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 64. Erg-Lfg Anm 2 zu § 254). Die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend. Hält aber das Berufungsgericht ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519 mwN uva).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes beruht die beim Kläger erforderliche Hilfe für den beruflichen Einstieg auf einer Einschränkung seiner sozialen Anpassungsfähigkeit wegen einer seit jeher bestehenden Persönlichkeitsstörung. Eine solche vom Kläger in das Arbeitsleben bereits eingebrachte und seither im wesentlichen unverändert bestehende psychische Beeinträchtigung hätte jedoch bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben vergleiche SSV-NF 10/14). Die Klärung dieser Frage ist somit unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn daher nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens und nach der Aktenlage hierüber keine Klarheit besteht, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Da das Erstgericht diese entscheidungswesentliche Frage mit den Parteien nicht erörtert und auch keine eindeutige Feststellung dazu getroffen hat, ob die Erforderlichkeit der Einschulung in einem Arbeitstrainingszentrum vor Annahme einer Verweisbarkeit des Klägers am Arbeitsmarkt nur auf seine seit jeher bestehende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist und daher bei der Beurteilung der Invalidität außer Betracht gelassen werden muß, ist sein Verfahren im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mangelhaft geblieben. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) verwiesen, wonach infolge Aufhebung der Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Invalidität eine am Stichtag bestehende Invalidität, wenn sie voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, zur Zuerkennung der Invalidiätspension ab dem Stichtag führt vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 64. Erg-Lfg Anmerkung 2 zu Paragraph 254,). Die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend. Hält aber das Berufungsgericht ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519, mwN uva).
Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.