Rechtssatz RS0116850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116850
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Rechtssatz
Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an. Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt.Die Neuregelung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an. Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 30/02p
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 30/02p
Veröff: SZ 2002/84
- 10 ObS 309/01s
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
- 10 ObS 152/02d
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 152/02d
Veröff: SZ 2002/105
- 10 ObS 314/02b
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 314/02b
- 10 ObS 317/02v
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 317/02v
- 10 ObS 173/03v
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 173/03v
Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T1)
- 10 ObS 129/06b
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 129/06b
Vgl auch; nur: Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. (T2); Beisatz: Einen Einfluss auf den Stichtag hat die Fortführung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht (§ 113 Abs 1 und 2 GSVG), auch nicht beim Kläger, der neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension weitere Versicherungszeiten erworben hat. (T3)
- 10 ObS 149/06v
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 ObS 149/06v
nur: Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. (T4); Veröff: SZ 2006/162
- 10 ObS 18/07f
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 ObS 18/07f
Vgl auch; Beisatz: Bei all diesen Überlegungen darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit verlangt, aufgrund welcher der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. (T5)
- 10 ObS 7/12w
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 7/12w
Auch
- 10 ObS 42/12t
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 42/12t
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116850
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00030_02P0000_003