Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber meint, dem Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz und der Systematik des Gesetzes (arg: Versicherungsfall geminderte Arbeitsfähigkeit, nicht "absolute" Arbeitsunfähigkeit - Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt) sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auf die in den Fällen des § 255 Abs 1 ASVG typische Voraussetzung der Aufgabe einer mit Berufsschutz stehenden langjährigen Tätigkeit in ein und demselben Beruf abstelle. In den Fällen des § 255 Abs 3 ASVG könnte die Berufsunfähigkeit aber durchaus auf einen zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches gar nicht mehr ausgeübten Beruf zurückzuführen sein. Es sei daher nur in dem Fall einer "geminderten" [Arbeitsfähigkeit], nicht aber in den Fällen einer "völligen" bzw "absoluten" Arbeitsunfähigkeit (iSd § 255 Abs 3 ASVG) die Aufgabe jener Tätigkeit nötig, aufgrund der der Versicherte als invalid gelte. Nur ein qualifiziert ausgebildeter Dienstnehmer mit Berufsschutz könne nämlich aufgrund dieses Berufes invalid werden, obwohl die Verweisbarkeit auf diverse Hilfsarbeiten gegeben sei. Der "als invalid geltende" Versicherte müsse daher das Beschäftigungsverhältnis auflösen, könnte aber unter Umständen noch andere Berufe ausüben. Der Invalide nach § 255 Abs 2 (gemeint: Abs 3) ASVG sei hingegen absolut arbeitsunfähig und müsse sein Beschäftigungsverhältnis nicht aufgeben. Das diesen Standpunkt vertretende Rundschreiben Nr 4/1996 des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zum StrukturanpassungsG 1996 und zum SRÄG 1996 (53. Novelle zum ASVG) stelle - wenn auch für die Gerichte unverbindlich - doch jedenfalls eine Richtlinie für die nach rechtsstaatlichen Prinzipien notwendige einheitliche Auslegung und Handhabung der Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG in strittigen Fällen dar. Der Argumentation, wonach durch die Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG nach dem Willen des Gesetzgebers Missbräuche vermieden und verhindert werden sollte, dass die bisherige Tätigkeit neben dem Bezug einer Pension weiter ausgeübt werde, sei zu erwidern, dass selbst nach Ansicht des BMAGS auch in Fällen der Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG andere Tätigkeiten im gleichen Betrieb (Änderungskündigung) keinen Ausschließungsgrund darstellten und ausgeübt werden dürften; auch eine Karenzierung sei dabei möglich.Der Revisionswerber meint, dem Wortlaut des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz und der Systematik des Gesetzes (arg: Versicherungsfall geminderte Arbeitsfähigkeit, nicht "absolute" Arbeitsunfähigkeit - Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt) sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auf die in den Fällen des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG typische Voraussetzung der Aufgabe einer mit Berufsschutz stehenden langjährigen Tätigkeit in ein und demselben Beruf abstelle. In den Fällen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG könnte die Berufsunfähigkeit aber durchaus auf einen zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches gar nicht mehr ausgeübten Beruf zurückzuführen sein. Es sei daher nur in dem Fall einer "geminderten" [Arbeitsfähigkeit], nicht aber in den Fällen einer "völligen" bzw "absoluten" Arbeitsunfähigkeit (iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) die Aufgabe jener Tätigkeit nötig, aufgrund der der Versicherte als invalid gelte. Nur ein qualifiziert ausgebildeter Dienstnehmer mit Berufsschutz könne nämlich aufgrund dieses Berufes invalid werden, obwohl die Verweisbarkeit auf diverse Hilfsarbeiten gegeben sei. Der "als invalid geltende" Versicherte müsse daher das Beschäftigungsverhältnis auflösen, könnte aber unter Umständen noch andere Berufe ausüben. Der Invalide nach Paragraph 255, Absatz 2, (gemeint: Absatz 3,) ASVG sei hingegen absolut arbeitsunfähig und müsse sein Beschäftigungsverhältnis nicht aufgeben. Das diesen Standpunkt vertretende Rundschreiben Nr 4 aus 1996, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zum StrukturanpassungsG 1996 und zum SRÄG 1996 (53. Novelle zum ASVG) stelle - wenn auch für die Gerichte unverbindlich - doch jedenfalls eine Richtlinie für die nach rechtsstaatlichen Prinzipien notwendige einheitliche Auslegung und Handhabung der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG in strittigen Fällen dar. Der Argumentation, wonach durch die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, Satz 3 ASVG nach dem Willen des Gesetzgebers Missbräuche vermieden und verhindert werden sollte, dass die bisherige Tätigkeit neben dem Bezug einer Pension weiter ausgeübt werde, sei zu erwidern, dass selbst nach Ansicht des BMAGS auch in Fällen der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG andere Tätigkeiten im gleichen Betrieb (Änderungskündigung) keinen Ausschließungsgrund darstellten und ausgeübt werden dürften; auch eine Karenzierung sei dabei möglich.
Dazu ist vorerst die Entstehungsgeschichte des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG, der den Titel "Anfall der Leistungen" trägt, festzuhalten:Dazu ist vorerst die Entstehungsgeschichte des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG, der den Titel "Anfall der Leistungen" trägt, festzuhalten:
Nach § 254 Abs 1 ASVG idF SRÄG 1991 BGBl 1991/157 hatte der Versicherte bei Invalidität Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Wartezeit erfüllt war (§ 236) und er am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch in der nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert war, noch Anspruch auf einen der im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hatte. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 85 BlgNR 18. GP 3) sollte diese Neuregelung im Zusammenhang mit dem Entfall der Ruhensbestimmungen verhindern, dass unter anderem bei Invalidität neben dem vollen Entgelt aus derselben Erwerbstätigkeit, für die der Versicherte invalid erklärt wurde, eine Pension bezogen wird. War diese Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht erfüllt, war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Anspruch auf die begehrte Leistung weder entstanden (§§ 85 und 254 Abs 1 ASVG) noch angefallen (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG) und es war deshalb das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl SSV-NF 7/9 ua). Durch diese durch das SRÄG 1991 als weitere Anspruchsvoraussetzung der Invaliditätspension eingeführte Notwendigkeit der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung musste der Versicherte, der diese Leistung anstrebte, das versicherungspflichtige Dienstverhältnis vor dem Stichtag lösen. Die damals ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommene Bestimmung des § 255a ASVG schuf daher die Möglichkeit, vor Auflösung des Dienstverhältnisses die besondere Anspruchsvoraussetzung der Invalidität abschließend zu klären (SSV-NF 7/14 ua). Nach dieser Norm war der Versicherte, insoweit in einem Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht entschieden worden war, weil er am Stichtag nach einem der genannten Sozialversicherungsgesetze pflichtversichert war oder Anspruch auf einen der im § 23 Abs 2 Bezügegesetz bezeichneten Bezüge hatte, berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Invalidität zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hatte.Nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der Fassung SRÄG 1991 BGBl 1991/157 hatte der Versicherte bei Invalidität Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Wartezeit erfüllt war (Paragraph 236,) und er am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch in der nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert war, noch Anspruch auf einen der im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hatte. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 85 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3) sollte diese Neuregelung im Zusammenhang mit dem Entfall der Ruhensbestimmungen verhindern, dass unter anderem bei Invalidität neben dem vollen Entgelt aus derselben Erwerbstätigkeit, für die der Versicherte invalid erklärt wurde, eine Pension bezogen wird. War diese Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht erfüllt, war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Anspruch auf die begehrte Leistung weder entstanden (Paragraphen 85 und 254 Absatz eins, ASVG) noch angefallen (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) und es war deshalb das Leistungsbegehren abzuweisen vergleiche SSV-NF 7/9 ua). Durch diese durch das SRÄG 1991 als weitere Anspruchsvoraussetzung der Invaliditätspension eingeführte Notwendigkeit der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung musste der Versicherte, der diese Leistung anstrebte, das versicherungspflichtige Dienstverhältnis vor dem Stichtag lösen. Die damals ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommene Bestimmung des Paragraph 255 a, ASVG schuf daher die Möglichkeit, vor Auflösung des Dienstverhältnisses die besondere Anspruchsvoraussetzung der Invalidität abschließend zu klären (SSV-NF 7/14 ua). Nach dieser Norm war der Versicherte, insoweit in einem Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht entschieden worden war, weil er am Stichtag nach einem der genannten Sozialversicherungsgesetze pflichtversichert war oder Anspruch auf einen der im Paragraph 23, Absatz 2, Bezügegesetz bezeichneten Bezüge hatte, berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Invalidität zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hatte.
Seit dem in Kraft treten der 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, mit 1. 7. 1993 ist der Nichtbestand einer Pflichtversicherung am Stichtag keine Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätspension mehr. Es bestand daher auch für die bescheidmäßige Feststellung der Invalidität keine Notwendigkeit mehr, weshalb die Bestimmung des § 255a ASVG ebenfalls durch die 51. ASVG-Nov aufgehoben wurde. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, wurde der Anfall der Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) neu geregelt. So wurden dem § 86 Abs 3 Z 2 ASVG folgende Sätze angefügt:Seit dem in Kraft treten der 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, mit 1. 7. 1993 ist der Nichtbestand einer Pflichtversicherung am Stichtag keine Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätspension mehr. Es bestand daher auch für die bescheidmäßige Feststellung der Invalidität keine Notwendigkeit mehr, weshalb die Bestimmung des Paragraph 255 a, ASVG ebenfalls durch die 51. ASVG-Nov aufgehoben wurde. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, wurde der Anfall der Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) neu geregelt. So wurden dem Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG folgende Sätze angefügt:
"Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach § 4 des BPGG, BGBl Nr110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.""Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach Paragraph 4, des BPGG, Bundesgesetzblatt Nr110 aus 1993,. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann."
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 Blg NR 20. GP 247 dient die vorgeschlagene Regelung der Vermeidung von Missbräuchen. Es sollNach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 72 Blg NR 20. Gesetzgebungsperiode 247 dient die vorgeschlagene Regelung der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll
- wie der erkennende Senat bereits festgehalten hat (10 ObS 129/99i =
ARD 5186/31/2001 = infas 2000, S 18) - verhindert werden, dass neben
dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (Teschner/Widlar MGA ASVG 68. ErgLfg Anm 5b zu § 86). Diese Neuregelung verfolgt somit offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der Berufstätigkeit ist vom Gesetzgeber allerdings nicht als besondere Leistungsvoraussetzung (wie etwa bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b Abs 1 Z 4 ASVG oder auch nach der bereits erwähnten früheren Regelung des § 254 Abs 1 ASVG idF SRÄG 1991) konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt vielmehr eine Hemmung des Leistungsanfalles. Wird diese Erwerbstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an (Schrammel in Tomandl, System des österreichischen Sozialvericherungsrechts 2.1.2.4.C [8. ErgLfg] 149; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts5 Rz 271). Wird sie hingegen nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid zu erlassen mit der Feststellung, dass die Pension nicht anfällt (vgl Radner ua, BSVG3 Anm 7 zur vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 2 BSVG und Anm 1 zu § 124a BSVG).dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (Teschner/Widlar MGA ASVG 68. ErgLfg Anmerkung 5b zu Paragraph 86,). Diese Neuregelung verfolgt somit offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der Berufstätigkeit ist vom Gesetzgeber allerdings nicht als besondere Leistungsvoraussetzung (wie etwa bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG oder auch nach der bereits erwähnten früheren Regelung des Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der Fassung SRÄG 1991) konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt vielmehr eine Hemmung des Leistungsanfalles. Wird diese Erwerbstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an (Schrammel in Tomandl, System des österreichischen Sozialvericherungsrechts 2.1.2.4.C [8. ErgLfg] 149; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts5 Rz 271). Wird sie hingegen nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid zu erlassen mit der Feststellung, dass die Pension nicht anfällt vergleiche Radner ua, BSVG3 Anmerkung 7 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG und Anmerkung 1 zu Paragraph 124 a, BSVG).
Der Zweck des Ausschlusses des Versicherten vom Leistungsbezug im Sinn der dargestellten Grundsätze ist hier erfüllt; steht doch fest, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum - arbeitsunfähigen - Kläger auf ein besonderes Entgegenkommen seines Dienstgebers zurückzuführen ist, wobei der Kläger insoweit selbst vorbringt, dass er die Arbeit "zu Lasten seiner Gesundheit" weiter verrichte (AS 103). In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen daher zu Recht geprüft, ob der Kläger im maßgebenden Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz seine Tätigkeit bei der "I***** GmbH", aufgrund welcher er als invalid gilt, im Sinn des § 86 Abs 2 Z 2 ASVG aufgegeben hat:Der Zweck des Ausschlusses des Versicherten vom Leistungsbezug im Sinn der dargestellten Grundsätze ist hier erfüllt; steht doch fest, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum - arbeitsunfähigen - Kläger auf ein besonderes Entgegenkommen seines Dienstgebers zurückzuführen ist, wobei der Kläger insoweit selbst vorbringt, dass er die Arbeit "zu Lasten seiner Gesundheit" weiter verrichte (AS 103). In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen daher zu Recht geprüft, ob der Kläger im maßgebenden Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz seine Tätigkeit bei der "I***** GmbH", aufgrund welcher er als invalid gilt, im Sinn des Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG aufgegeben hat:
Nach den bereits erwähnten Motiven des Gesetzgebers soll durch die zitierte Bestimmung zwecks Vermeidung von Missbräuchen nämlich verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Dies bedeutet nach einem in der Lehre vertretenen Standpunkt (Choholka ua, Strukturanpassungsgesetz 1996 Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff [478]), dass zB bei einem Angestellten, der als Computertechniker berufsunfähig sei, die Berufsunfähigkeitspension erst ab dem Zeitpunkt anfalle, ab dem er seine Arbeitstätigkeit als Computertechniker vollständig aufgegeben habe; die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit (zB als Buchhalter) hindere nicht den Anfall der Berufsunfähigkeitspension. Die für den Anfall der Pension erforderliche vollständige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit setzt aber (auch nach der in der Revision zitierten Ansicht des BMAGS) eine formale Lösung des Arbeitsverhältnisses (also eine Beendigung des Dienstverhältnisses, der eine bloß faktische Nichtausübung der Tätigkeit zB aufgrund eines längeren, ununterbrochenen Krankenstandes oder Urlaubes nicht gleichzusetzen ist) oder die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit - wenn auch im gleichen Betrieb (Änderungskündigung) - voraus (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 68. ErgLfg Anm 5a zu § 86 ASVG). Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf daher jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. Da diese Voraussetzung beim Kläger im maßgebenden Zeitpunkt bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht vorlag, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an.Nach den bereits erwähnten Motiven des Gesetzgebers soll durch die zitierte Bestimmung zwecks Vermeidung von Missbräuchen nämlich verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Dies bedeutet nach einem in der Lehre vertretenen Standpunkt (Choholka ua, Strukturanpassungsgesetz 1996 Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff [478]), dass zB bei einem Angestellten, der als Computertechniker berufsunfähig sei, die Berufsunfähigkeitspension erst ab dem Zeitpunkt anfalle, ab dem er seine Arbeitstätigkeit als Computertechniker vollständig aufgegeben habe; die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit (zB als Buchhalter) hindere nicht den Anfall der Berufsunfähigkeitspension. Die für den Anfall der Pension erforderliche vollständige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit setzt aber (auch nach der in der Revision zitierten Ansicht des BMAGS) eine formale Lösung des Arbeitsverhältnisses (also eine Beendigung des Dienstverhältnisses, der eine bloß faktische Nichtausübung der Tätigkeit zB aufgrund eines längeren, ununterbrochenen Krankenstandes oder Urlaubes nicht gleichzusetzen ist) oder die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit - wenn auch im gleichen Betrieb (Änderungskündigung) - voraus vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 68. ErgLfg Anmerkung 5a zu Paragraph 86, ASVG). Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf daher jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. Da diese Voraussetzung beim Kläger im maßgebenden Zeitpunkt bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht vorlag, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an.
Dass im Rundschreiben des Hauptverbandes der Sozialversicherungen eine andere Meinung vertreten wird, kann daran nichts ändern; würde es doch einen Wertungswiderspruch darstellen, nur von Arbeitnehmern, denen Berufsschutz zukommt, für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher sie als invalid gelten" zu verlangen, und sie dadurch schlechter zu behandeln, als ungelernte Arbeiter, deren Invaliditätspension anfiele, ohne dass sie ihre bisher ausgeübte Tätigkeit aufgeben müssten. Da die Bestimmungen zur Differenzierung zwischen gelernten (angelernten) Arbeitern und Hilfsarbeitern offenbar das Ziel verfolgen, einen höheren Ausbildungsstand entsprechend zu berücksichtigen und qualifizierten Arbeitern den Zugang zur Invaliditätspension zu erleichtern, kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber im Bereich des Anfalls dieser Leistungen die ungelernten Arbeiter gegenüber den qualifizierten Arbeitern privilegieren wollte.
Dies würde im Übrigen auch dem Grundgedanken der Judikatur zur Invaliditätspension widersprechen, wonach bei der Invalidität - in allen Fällen des § 255 ASVG - zunächst zu prüfen ist, ob die bisherige Tätigkeit weiter verrichtet werden kann. Erst wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr weiter ausüben kann, stellt sich nämlich die Frage nach möglichen Verweisungsberufen sowie nach der Zahl der Arbeitsplätze in diesen, der Lohnhälfte etc (RIS-Justiz RS0110071; RS0084408 [T3]). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu. Sie ist jedenfalls dann aufzugeben, wenn sie - wie hier - nur auf Kosten der Gesundheit des Klägers und aus Entgegenkommen seines Arbeitgebers fortgesetzt werden kann.Dies würde im Übrigen auch dem Grundgedanken der Judikatur zur Invaliditätspension widersprechen, wonach bei der Invalidität - in allen Fällen des Paragraph 255, ASVG - zunächst zu prüfen ist, ob die bisherige Tätigkeit weiter verrichtet werden kann. Erst wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr weiter ausüben kann, stellt sich nämlich die Frage nach möglichen Verweisungsberufen sowie nach der Zahl der Arbeitsplätze in diesen, der Lohnhälfte etc (RIS-Justiz RS0110071; RS0084408 [T3]). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu. Sie ist jedenfalls dann aufzugeben, wenn sie - wie hier - nur auf Kosten der Gesundheit des Klägers und aus Entgegenkommen seines Arbeitgebers fortgesetzt werden kann.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension für den Zeitraum vom 1. 9. 1999 bis 31. 8. 2001 zu Recht besteht, die Pension aber erst dann anfällt, wenn der Kläger die Tätigkeit, aufgrund welcher er als invalid gilt, aufgibt.
Da das Beschäftigungsverhältnis aber nur insoweit nicht weiterbestehen darf, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat, ist auch im Spruch der Entscheidung nicht auf das "Arbeitsverhältnis", sondern auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen, weshalb die Berufungsentscheidung nur mit der entsprechenden Maßgabe bestätigt werden konnte. Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war dem beklagten Versicherungsträger eine ab dem Anfall der Leistung (Aufgabe der Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG) bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige, unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auszumessende Zahlung aufzutragen (10 ObS 30/02p); hier jedoch nur bis 31. 8. 2001, weil der Pensionsanspruch zwar dem Grunde nach zuerkannt wurde aber nur befristet bis zu diesem Zeitpunkt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Da das Beschäftigungsverhältnis aber nur insoweit nicht weiterbestehen darf, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat, ist auch im Spruch der Entscheidung nicht auf das "Arbeitsverhältnis", sondern auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen, weshalb die Berufungsentscheidung nur mit der entsprechenden Maßgabe bestätigt werden konnte. Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG war dem beklagten Versicherungsträger eine ab dem Anfall der Leistung (Aufgabe der Tätigkeit im Sinn des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG) bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auszumessende Zahlung aufzutragen (10 ObS 30/02p); hier jedoch nur bis 31. 8. 2001, weil der Pensionsanspruch zwar dem Grunde nach zuerkannt wurde aber nur befristet bis zu diesem Zeitpunkt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.