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Rechtssatz RS0116847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116847

Entscheidungsdatum

12.04.2012

Rechtssatz

Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Dies gilt sowohl für gelernte (angelernte) Arbeiter (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) als auch für ungelernte Arbeiter (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 309/01s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
  • 10 ObS 152/02d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 152/02d
    Auch; Veröff: SZ 2002/105
  • 10 ObS 317/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 317/02v
    Vgl auch; nur: Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Der bisherigen Tätigkeit kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu. (T1); Beisatz: Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. (T2)
  • 10 ObS 173/03v
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 173/03v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T3)
  • 10 ObS 42/12t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 42/12t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116847

Im RIS seit

18.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Dokumentnummer

JJR_20020618_OGH0002_010OBS00309_01S0000_001