Rechtssatz RS0116847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116847
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Rechtssatz
Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Dies gilt sowohl für gelernte (angelernte) Arbeiter (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) als auch für ungelernte Arbeiter (§ 255 Abs 3 ASVG). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu.Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Dies gilt sowohl für gelernte (angelernte) Arbeiter (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) als auch für ungelernte Arbeiter (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 309/01s
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
- 10 ObS 152/02d
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 152/02d
Auch; Veröff: SZ 2002/105
- 10 ObS 317/02v
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 317/02v
Vgl auch; nur: Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Der bisherigen Tätigkeit kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu. (T1); Beisatz: Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. (T2)
- 10 ObS 173/03v
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 173/03v
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T3)
- 10 ObS 42/12t
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 42/12t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116847
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00309_01S0000_001