Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob es den Anfall der Invaliditätspension hindert, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter ausübt. Sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl 1993/110, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze.Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl 1993/110, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze.
Wie der Senat wiederholt (10 ObS 317/02v = SSV-NF 16/122 mwN) unter Bezugnahme auf die Materialien (EBRV 72 BlgNR 20. GP 247) festgehalten hat, soll durch diese Bestimmung verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Die Norm bezweckt offenbar, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der Berufstätigkeit ist vom Gesetzgeber allerdings nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der Tätigkeit, auf Grund der der Versicherte als vermindert arbeitsfähig gilt, bewirkt vielmehr eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird diese Erwerbstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an. Wird sie nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vom Pensionsversicherungsträger ein Zuerkennungsbescheid zu erlassen mit der Feststellung, dass die Pension nicht anfällt (10 ObS 317/02v mwN). Da sich die Leistungsanfallbestimmungen für die Invaliditätspension nur auf den erstmaligen Anfall der Leistung, nicht aber auf den Leistungszeitpunkt der einzelnen Pensionsleistungen beziehen, führt eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr zum Wegfall der Leistung (10 ObS 152/02d = SSV-NF 16/90 mwN).Wie der Senat wiederholt (10 ObS 317/02v = SSV-NF 16/122 mwN) unter Bezugnahme auf die Materialien (EBRV 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 247) festgehalten hat, soll durch diese Bestimmung verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Die Norm bezweckt offenbar, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der Berufstätigkeit ist vom Gesetzgeber allerdings nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der Tätigkeit, auf Grund der der Versicherte als vermindert arbeitsfähig gilt, bewirkt vielmehr eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird diese Erwerbstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an. Wird sie nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vom Pensionsversicherungsträger ein Zuerkennungsbescheid zu erlassen mit der Feststellung, dass die Pension nicht anfällt (10 ObS 317/02v mwN). Da sich die Leistungsanfallbestimmungen für die Invaliditätspension nur auf den erstmaligen Anfall der Leistung, nicht aber auf den Leistungszeitpunkt der einzelnen Pensionsleistungen beziehen, führt eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr zum Wegfall der Leistung (10 ObS 152/02d = SSV-NF 16/90 mwN).
Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass "Aufgabe der Tätigkeit" die vollständige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit (auf Grund welcher der Versicherte als vermindert arbeitsfähig gilt) bedeutet und hiezu eine formale Lösung des Arbeitsverhältnisses (also eine Beendigung des Dienstverhältnisses, der eine bloß faktische Nichtausübung der Tätigkeit zB auf Grund eines längeren, ununterbrochenen Krankenstandes oder Urlaubes nicht gleichzusetzen ist) oder die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit - wenn auch im gleichen Betrieb (Änderungskündigung) - erforderlich ist (10 ObS 317/02v; 10 ObS 314/02b = SSV-NF 16/121 mwN). Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf daher jedenfalls soweit nicht weiter bestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat (10 ObS 317/02v).
Die Rechtsmittelausführungen geben keinen Anlass von der Rechtsprechung, dass der Anfall einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit die vollständige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit erfordert, abzugehen. Der Revisionswerber meint, weil bei der "Überprüfung des Berufsschutzes" nur jene Tätigkeiten heranzuziehen seien, die vollversicherungspflichtig seien, könne es sich bei der von ihm ab 1. 1. 1999 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung nicht um dieselbe Tätigkeit handeln. Die Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter jener des Vollversicherten gleichzuhalten, führe zu einer "Systemwidrigkeit", weil nicht einzusehen sei, dass ein Zuverdienst auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung im gleichen Feld der Tätigkeit, auf Grund der die Pension zuerkannt, nicht zulässig sein soll, während eine andere geringfügige Beschäftigung keine sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen habe, die einer Vollversicherung vergleichbar seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass seit der mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen 51. ASVG Novelle der Nichtbestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag keine Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätspension ist. Die Ausnahme geringfügig beschäftigter Personen (§ 5 Abs 1 Z 2 ASVG) von der Vollversicherung knüpft allein an die Höhe des aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührenden Entgelts, nicht jedoch an den Inhalt der auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit an. § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG bindet den Leistungsanfall nicht an das Nichtbestehen von Erwerbseinkommen, sodass die Gründe der behaupteten "Systemwidrigkeit" nicht überzeugen. Es läuft dem schon dargestellten Zweck dieser Norm zuwider, die Ausübung der Tätigkeit, auf Grund der der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, in einem Ausmaß, dass das daraus gebührende Entgelt den Betrag nach § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigt, als für den Leistungsanfall unschädlich zu halten, weil auch in diesem Fall die bisherige Berufstätigkeit auf Kosten der Gesundheit oder aus Entgegenkommen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, obwohl der Versicherte objektiv dazu nicht in der Lage ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass seit der mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen 51. ASVG Novelle der Nichtbestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag keine Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätspension ist. Die Ausnahme geringfügig beschäftigter Personen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) von der Vollversicherung knüpft allein an die Höhe des aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührenden Entgelts, nicht jedoch an den Inhalt der auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit an. Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG bindet den Leistungsanfall nicht an das Nichtbestehen von Erwerbseinkommen, sodass die Gründe der behaupteten "Systemwidrigkeit" nicht überzeugen. Es läuft dem schon dargestellten Zweck dieser Norm zuwider, die Ausübung der Tätigkeit, auf Grund der der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, in einem Ausmaß, dass das daraus gebührende Entgelt den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt, als für den Leistungsanfall unschädlich zu halten, weil auch in diesem Fall die bisherige Berufstätigkeit auf Kosten der Gesundheit oder aus Entgegenkommen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, obwohl der Versicherte objektiv dazu nicht in der Lage ist.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses des Klägers am Stichtag und bis zum 24. 11. 2001, das eine der Pensionsgewährung zu Grunde liegenden idente Tätigkeit zum Gegenstand hatte, und die sich daraus für den Anfall der dem Kläger zuerkannten Leistung ergebenden Konsequenzen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses des Klägers am Stichtag und bis zum 24. 11. 2001, das eine der Pensionsgewährung zu Grunde liegenden idente Tätigkeit zum Gegenstand hatte, und die sich daraus für den Anfall der dem Kläger zuerkannten Leistung ergebenden Konsequenzen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Schließlich meint der Revisionswerber, die in § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG normierte Ausnahme für Bezieher von Pflegegeld ab Stufe 3 verletze den Gleichheitsgrundsatz, zumal nicht einzusehen sei, warum das Ausmaß des Pflegegelds, bei dem es sich um kein Einkommen handle, den Versicherten anders stellen soll als der Nichtbezug von Pflegegeld. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit die Ausnahme, nicht aber den übrigen Teil der Norm betrifft, der im vorliegenden Fall allein präjudiziell ist.Schließlich meint der Revisionswerber, die in Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG normierte Ausnahme für Bezieher von Pflegegeld ab Stufe 3 verletze den Gleichheitsgrundsatz, zumal nicht einzusehen sei, warum das Ausmaß des Pflegegelds, bei dem es sich um kein Einkommen handle, den Versicherten anders stellen soll als der Nichtbezug von Pflegegeld. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit die Ausnahme, nicht aber den übrigen Teil der Norm betrifft, der im vorliegenden Fall allein präjudiziell ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG. Hängt die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wegen Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur erheblichen Frage ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (vgl RIS-Justiz RS0085871).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, ASGG. Hängt die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wegen Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur erheblichen Frage ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen vergleiche RIS-Justiz RS0085871).