Rechtssatz RS0116851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116851
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Rechtssatz
Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen.Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 30/02p
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 30/02p
Veröff: SZ 2002/84
- 10 ObS 309/01s
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
Auch; Beisatz: Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war dem beklagten Versicherungsträger eine ab dem Anfall der Leistung (Aufgabe der Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG) bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige, unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auszumessende Zahlung aufzutragen. (T1)
- 10 ObS 314/02b
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 314/02b
Vgl auch
- 10 ObS 56/03p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 56/03p
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/53
- 10 ObS 7/12w
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 7/12w
Auch
- 10 ObS 42/12t
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 42/12t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116851
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00030_02P0000_004