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Entscheidung 10 ObS 7/12w×

Entscheidung 10 ObS 7/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0084313 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Fällt der Stichtag in die Zeit der seit 01.04.1991 geltenden Fassung des § 254 Abs 1 ASVG (SozialrechtsänderungsG BGBl 1991/157), so besteht auch dann, wenn Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, kein Anspruch auf Invaliditätspension, solange aufgrun …
RS0105152 Rechtssatz 07.05.1996Zivilrecht
Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalid …
RS0116849 Rechtssatz 18.06.2002Zivilrecht
Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erfor …
RS0116850 Rechtssatz 18.06.2002Zivilrecht
Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kos …
RS0116851 Rechtssatz 18.06.2002Zivilrecht
Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt …
RS0116852 Rechtssatz 27.08.2002Zivilrecht
Da sich die Leistungsanfallbestimmungen für die Invaliditätspension nur auf den erstmaligen Anfall der Leistung, nicht aber auf den Leistungszeitpunkt der einzelnen Pensionsleistungen beziehen, führt eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr zum …
RS0127739 Rechtssatz 13.03.2012Zivilrecht
Eine zum Zeitpunkt des Antrags auf Weitergewährung der Invaliditätspension mittlerweile aufgenommene Tätigkeit ist nicht unter dem Blickwinkel des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG (Anfallshemmung), sondern nach § 254 Abs 6 ASVG (Teilpension) zu prüfen.