Rechtssatz RS0084408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084408
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen.Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle und nach Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 78/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 78/95
- 10 ObS 2339/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2339/96k
nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. (T1)
- 10 ObS 297/97t
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 297/97t
Ähnlich; Beisatz: Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46). (T2)
- 10 ObS 85/99v
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 85/99v
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 26/99t
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 26/99t
Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T3)
- 10 ObS 3/00i
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 3/00i
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 182/00p
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 182/00p
Auch
- 10 ObS 390/01b
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 390/01b
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 309/01s
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 22/03p
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 22/03p
nur T1
- 10 ObS 96/04x
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 96/04x
Ähnlich; Beis wie T2
- 10 ObS 109/06m
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 109/06m
Vgl auch; nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (T4); Beisatz: § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. (T5); Beisatz: Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG. (T6)
- 10 ObS 199/06x
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 ObS 199/06x
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 ObS 29/08z
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 29/08z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu dieser „gesetzlichen Lohnhälfte" hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass als Vergleichsmaßstab der übliche Verdienst heranzuziehen ist, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit als Vollzeitbeschäftigter regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen kann. Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach denselben Kriterien zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüberzustellen. (T7)
- 10 ObS 83/08s
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 83/08s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 10 ObS 58/17b
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 58/17b
Auch
- 10 ObS 180/21z
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 180/21z
Vgl
- 10 ObS 13/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 ObS 13/25x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084408
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_010OBS00078_9500000_001