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Entscheidung 10 ObS 297/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS297/97t

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zagorka A*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1997, GZ 8 Rs 65/97f-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.April 1996, GZ 27 Cgs 224/95v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von der Revisionswerberin bereits in der Berufung erfolglos gerügten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz, wie eine unterlassene Parteienvernehmung oder ein nicht durchgeführter Sachverständigenbeweis, betreffen die vom Berufungsgericht als ausreichend geklärte Tatfrage und zielen daher unzulässiger Weise darauf ab, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Im übrigen sind die Anforderungen in den gerügten Verweisungsberufen offenkundig, weshalb es weder einer Beweisaufnahme noch einer vorherigen Erörterung mit den Parteien bedurfte (SSV-NF 6/87; 10 ObS 2385/96z, 10 ObS 157/97d).

Die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist noch auszuführen:

Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme hinsichtlich der in der Revision behaupteten Krankenstände hätte nur dann bestanden, wenn sich aus dem Vorbringen, den Beweisergebnissen oder dem Akteninhalt Hinweise für die in der Zukunft zu erwartenden Krankenstände ergeben hätten (10 ObS 118/95 mwN). In der Vergangenheit angefallene Krankenstände sind kein Hinweis für zukünftige Krankenstände (10 ObS 267/94). Nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen jährlich schließen nämlich den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (SSV-NF 6/82; 10 ObS 2442/96g).

Da die Klägerin in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß sie zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46 mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47485 10C02977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00297.97T.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_010OBS00297_97T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040219 Rechtssatz 31.01.1978Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen.
RS0042477 Rechtssatz 20.12.1988Zivilrecht
Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflic …
RS0084364 Rechtssatz 06.12.1994Zivilrecht
In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist ausschließlich die Prognose, die von den Anforderungen in den Verweisungsberufen ausgehen muss (so schon 10 Ob S 152/93 = SSV-NF 7/75).
RS0084408 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen ha …
RS0084429 Rechtssatz 13.03.1990Zivilrecht
Für den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 = SSV-NF 3/152 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht.
RS0084898 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Voraussichtliche Krankenstände von acht Wochen im Jahr nehmen die Fähigkeit sowohl zu einer unselbständigen wie auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
RS0086455 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verf …