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Entscheidung 10 ObS 2385/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2385/96z

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Konstantinos B*****, vertreten durch Dr.Matthias Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1996, GZ 9 Rs 109/96g-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. März 1995, GZ 4 Cgs 174/93v-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Nur wenn es sich - im Rahmen des festgestellten Leistungskalküls - um nicht offenkundige (notorische) Verweisungsberufe eines keinen Berufsschutz (nach Paragraph 255, Absatz eins, oder 2 ASVG) genießenden Arbeitnehmers und Pensionswerbers handelt, ist die Zahl derartiger Arbeitsplätze zumindest annäherungsweise festzustellen (SSV-NF 6/4 mwN; 10 ObS 2202/96p uam). Allgemeinkundige Tatsachen können demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 6/87, 10 ObS 2107/96t) ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich aber bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind. Jedenfalls bei den Tätigkeiten eines Werks- und Fabriksportiers handelt es sich um einen solchen Beruf (10 ObS 2079/96z, 10 ObS 2107/96t). Es sind damit keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten, wird von ihm nicht in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2079/96z uva).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E44473 10C23856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02385.96Z.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19961022_OGH0002_010OBS02385_96Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040179 Rechtssatz 24.04.1990Zivilrecht
Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der Fest …
RS0040219 Rechtssatz 31.01.1978Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen.
RS0084395 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Ist die Zahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf nicht offenkundig, so ist die Zahl dieser Arbeitsplätze näherungsweise festzustellen.
RS0084505 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit damit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt n …
RS0084528 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, so bedarf es keiner näheren Feststellungen hierüber. Dies gilt für die Tätigkeit eines Portiers, Wacheorgans, Bürodieners und Aufsehers.
RS0084605 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
RS0085078 Rechtssatz 24.01.1989Zivilrecht
Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (hier: Portier, Parkgaragenkassier).