Die hiegegen erhobene und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen nach Abs 1 zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die hiegegen erhobene und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Bereits das Berufungsgericht hat die aus der Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zu den Sachverständigenuntersuchungen abgeleiteten Verfahrensmängel verworfen, sodaß diese nach ständiger Rechtsprechung nicht nochmals in der Revision mit Erfolg wiederholt werden können (ausführlich SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 2/96 uva). Dies gilt auch für die als Verfahrensmangel gerügte Gutachtensergänzung. Auch die als weiterer Verfahrensmangel dargestellte Unterlassung einer Vernehmung der Klägerin als Partei im Rahmen der Berufungsverhandlung ist zu verneinen: Im Verfahren erster Instanz war sie nach der Aktenlage zur letzten Streitverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung (ON 6) nicht erschienen (ON 7). Der Beweisrüge hat das Berufungsgericht keine Folge gegeben, da es sich den als schlüssig und ausreichend erachteten Gutachten der medizinischen Sachverständigen anschloß. Die Beiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Berufungsverhandlung ist weder im Berufungsschriftsatz noch in der Berufungsverhandlung beantragt worden.1. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Bereits das Berufungsgericht hat die aus der Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zu den Sachverständigenuntersuchungen abgeleiteten Verfahrensmängel verworfen, sodaß diese nach ständiger Rechtsprechung nicht nochmals in der Revision mit Erfolg wiederholt werden können (ausführlich SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 2/96 uva). Dies gilt auch für die als Verfahrensmangel gerügte Gutachtensergänzung. Auch die als weiterer Verfahrensmangel dargestellte Unterlassung einer Vernehmung der Klägerin als Partei im Rahmen der Berufungsverhandlung ist zu verneinen: Im Verfahren erster Instanz war sie nach der Aktenlage zur letzten Streitverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung (ON 6) nicht erschienen (ON 7). Der Beweisrüge hat das Berufungsgericht keine Folge gegeben, da es sich den als schlüssig und ausreichend erachteten Gutachten der medizinischen Sachverständigen anschloß. Die Beiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Berufungsverhandlung ist weder im Berufungsschriftsatz noch in der Berufungsverhandlung beantragt worden.
2. Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Daß sich bei ihr als ungelernter Hilfsarbeiterin die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Selbst wenn die von ihr im Rechtsmittel negierten Voraussetzungen für die Verweisungsberufe einer Adjustiererin, Verpackungsarbeiterin oder Parkgaragenkassierin nicht zutreffen sollten, verbleiben immer noch diejenigen einer Portierin oder Museumsaufseherin. Da somit die Invalidität der Klägerin (mangels Tätigkeit überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen) damit nicht nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist, müssen auch die Verweisungtätigkeiten - mangels Berufsschutzes - nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf sein (SSV-NF 4/140). Da jedenfalls die beiden letztgenannten Verweisungsberufe auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Gesamtleistungskalküls offenkundig sind, konnte das Berufungsgericht durchaus verläßlich beurteilen, ob der Klägerin die Ausübung der maßgeblichen Berufstätigkeiten im Hinblick auf dieses Leistungskalkül zugemutet werden durfte und konnte. Damit bedurfte es aber auch keiner (sei es durch ergänzende Begutachtung, sei es durch Vernehmung ihrer Person als Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers) in diesem Zusammenhang geforderter weiterer Feststellungen (vgl SSV-NF 2/77). Da das Verweisungsfeld im Falle der nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilenden Invalidität nämlich mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 [ausdrücklich in Zusammenhang mit gemindert erwerbsfähigen Hilfsarbeitern]), stellen die von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten ohnedies nur eine beispielsweise Aufzählung aus einer ganzen Fülle von Tätigkeiten dar, welche die Klägerin auf Grund ihres unbestrittenermaßen eingeschränkten Leistungskalküls noch ausüben kann. Hiegegen kann auch nicht die in der Revision an mehreren Stellen (wenngleich primär in anderem Zusammenhang, nämlich ihrer Untersuchung bei den Sachverständigen ohne Dolmetscher) ins Treffen geführte Unkenntnis (besser wohl: nicht ausreichende Kenntnis) der deutschen Sprache gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Inland ins Treffen geführt werden (SSV-NF 6/26 mwN).2. Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Daß sich bei ihr als ungelernter Hilfsarbeiterin die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten, wird von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Selbst wenn die von ihr im Rechtsmittel negierten Voraussetzungen für die Verweisungsberufe einer Adjustiererin, Verpackungsarbeiterin oder Parkgaragenkassierin nicht zutreffen sollten, verbleiben immer noch diejenigen einer Portierin oder Museumsaufseherin. Da somit die Invalidität der Klägerin (mangels Tätigkeit überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen) damit nicht nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist, müssen auch die Verweisungtätigkeiten - mangels Berufsschutzes - nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf sein (SSV-NF 4/140). Da jedenfalls die beiden letztgenannten Verweisungsberufe auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Gesamtleistungskalküls offenkundig sind, konnte das Berufungsgericht durchaus verläßlich beurteilen, ob der Klägerin die Ausübung der maßgeblichen Berufstätigkeiten im Hinblick auf dieses Leistungskalkül zugemutet werden durfte und konnte. Damit bedurfte es aber auch keiner (sei es durch ergänzende Begutachtung, sei es durch Vernehmung ihrer Person als Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers) in diesem Zusammenhang geforderter weiterer Feststellungen vergleiche SSV-NF 2/77). Da das Verweisungsfeld im Falle der nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilenden Invalidität nämlich mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 [ausdrücklich in Zusammenhang mit gemindert erwerbsfähigen Hilfsarbeitern]), stellen die von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten ohnedies nur eine beispielsweise Aufzählung aus einer ganzen Fülle von Tätigkeiten dar, welche die Klägerin auf Grund ihres unbestrittenermaßen eingeschränkten Leistungskalküls noch ausüben kann. Hiegegen kann auch nicht die in der Revision an mehreren Stellen (wenngleich primär in anderem Zusammenhang, nämlich ihrer Untersuchung bei den Sachverständigen ohne Dolmetscher) ins Treffen geführte Unkenntnis (besser wohl: nicht ausreichende Kenntnis) der deutschen Sprache gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Inland ins Treffen geführt werden (SSV-NF 6/26 mwN).
Die Vorinstanzen kamen damit zutreffend zum Ergebnis, daß die Klägerin nicht als invalid im Sinne des für sie maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG gilt. Ihrer Revision war damit ein Erfolg zu versagen.Die Vorinstanzen kamen damit zutreffend zum Ergebnis, daß die Klägerin nicht als invalid im Sinne des für sie maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt. Ihrer Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.