Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Anders als § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG, die einen Bezug zur Entgelthöhe nicht ausdrücklich vorsehen (siehe dazu 10 ObS 78/95 = SSV-NF 9/46 = DRdA 1996/21, 238 [Enzlberger] und Tomandl, Die Verweisung im Recht der Pensionsversicherung, in Tomandl (Hrsg), Die Verweisung im Sozialrecht [2002] 1 [13]), stellt § 255 Abs 3 ASVG bei der Beurteilung der Invalidität explizit auf die Fähigkeit des Versicherten ab, „durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt". Das Gesetz enthält also zusammengefasst zwei Kriterien, anhand derer die Verweisbarkeit (auf eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit) zu prüfen ist: zum einen kommt es auf die Zumutbarkeit „unter billiger Berücksichtigung der .... ausgeübten Tätigkeiten" an (inhaltlicher Verweisungsbereich), zum anderen auf die Möglichkeit des Erzielens einer bestimmten Entgelthöhe. Mit der „gesetzlichen Lohnhälfte" wird eine Mindesteinkommensgrenze statuiert, deren Unterschreitung dem Versicherten nicht mehr zugemutet wird (siehe die Materialien zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR 9. GP 86 [IA 147/1]).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Anders als Paragraph 255, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, die einen Bezug zur Entgelthöhe nicht ausdrücklich vorsehen (siehe dazu 10 ObS 78/95 = SSV-NF 9/46 = DRdA 1996/21, 238 [Enzlberger] und Tomandl, Die Verweisung im Recht der Pensionsversicherung, in Tomandl (Hrsg), Die Verweisung im Sozialrecht [2002] 1 [13]), stellt Paragraph 255, Absatz 3, ASVG bei der Beurteilung der Invalidität explizit auf die Fähigkeit des Versicherten ab, „durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt". Das Gesetz enthält also zusammengefasst zwei Kriterien, anhand derer die Verweisbarkeit (auf eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit) zu prüfen ist: zum einen kommt es auf die Zumutbarkeit „unter billiger Berücksichtigung der .... ausgeübten Tätigkeiten" an (inhaltlicher Verweisungsbereich), zum anderen auf die Möglichkeit des Erzielens einer bestimmten Entgelthöhe. Mit der „gesetzlichen Lohnhälfte" wird eine Mindesteinkommensgrenze statuiert, deren Unterschreitung dem Versicherten nicht mehr zugemutet wird (siehe die Materialien zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 86 [IA 147/1]).
Zu dieser „gesetzlichen Lohnhälfte" hat der Oberste Gerichtshof in
seiner bisherigen Judikatur ausgeführt, dass als Vergleichsmaßstab
der übliche Verdienst heranzuziehen ist, den ein(e) gesunde(r)
Versicherte(r) durch die Verweisungstätigkeit als
Vollzeitbeschäftigter regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen
kann (10 ObS 56/93 = SSV-NF 7/126 = DRdA 1994/50, 516
[Windisch-Graetz] = ZAS 1995/24, 199 [Pfeil]; 10 ObS 78/95 = SSV-NF
9/46 = DRdA 1996/21, 238 [Enzlberger]; Weißensteiner, Verweisung auf
Teilzeitarbeitsplätze? DRdA 1992, 484 [485]). Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach demselben Kriterium zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des (der) Versicherten gegenüber zu stellen (10 ObS 122/87 = SSV-NF 1/54). In ihrem Rekurs vertritt nun die Klägerin die Ansicht, dass in den Entgeltvergleich auch die Höhe des Richtsatzes für Alleinzuunterstützende nach dem OÖ Sozialhilfegesetz einzubeziehen sei. Könne der (die) Versicherte im Verweisungsberuf nicht zumindest ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes erreichen, sei eine Verweisung unzumutbar, weil er (sie) sonst schlechter gestellt würde als ein Sozialhilfebezieher.
Damit lässt die Klägerin allerdings außer Betracht, dass § 255 Abs 3 ASVG in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze abstellt (ebenso Windisch-Graetz, Verweisung auf Teilzeittätigkeiten, DRdA 1994, 519, 521; Pfeil, Verweisung auf Teilzeittätigkeit, ZAS 1995, 201 [203]). Auf diese Art wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Beitrags- und Leistungsseite gewahrt. So wie auf der Beitragsseite das Erzielen eines über der „Geringfügigkeitsgrenze" liegenden Einkommens grundsätzlich zwingend zur Beitragspflicht führt, wird auf der Leistungsseite das für die Beurteilung der Invalidität maßgebliche Mindestentgelt durch die gesetzliche Lohnhälfte determiniert, ohne dass auf Beitrags- oder Leistungsseite Bedürftigkeitskriterien eine Rolle spielen würden. Völlig unabhängig von der Beurteilung der Invalidität wird ein aus sozialen Gründen notwendiges Mindesteinkommen eines Versicherten erst durch die (aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte und als Fürsorgeleistung zu qualifizierende) Ausgleichszulage bewerkstelligt, die einen Pensionsanspruch schon voraussetzt. Abgesehen von der fehlenden Bezugnahme in § 255 Abs 3 ASVG eignen sich im Hinblick auf den Fürsorgecharakter weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG.Damit lässt die Klägerin allerdings außer Betracht, dass Paragraph 255, Absatz 3, ASVG in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze abstellt (ebenso Windisch-Graetz, Verweisung auf Teilzeittätigkeiten, DRdA 1994, 519, 521; Pfeil, Verweisung auf Teilzeittätigkeit, ZAS 1995, 201 [203]). Auf diese Art wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Beitrags- und Leistungsseite gewahrt. So wie auf der Beitragsseite das Erzielen eines über der „Geringfügigkeitsgrenze" liegenden Einkommens grundsätzlich zwingend zur Beitragspflicht führt, wird auf der Leistungsseite das für die Beurteilung der Invalidität maßgebliche Mindestentgelt durch die gesetzliche Lohnhälfte determiniert, ohne dass auf Beitrags- oder Leistungsseite Bedürftigkeitskriterien eine Rolle spielen würden. Völlig unabhängig von der Beurteilung der Invalidität wird ein aus sozialen Gründen notwendiges Mindesteinkommen eines Versicherten erst durch die (aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte und als Fürsorgeleistung zu qualifizierende) Ausgleichszulage bewerkstelligt, die einen Pensionsanspruch schon voraussetzt. Abgesehen von der fehlenden Bezugnahme in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG eignen sich im Hinblick auf den Fürsorgecharakter weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Wenn das Berufungsgericht ausgehend von einer richtigen rechtlichen Beurteilung der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Der Rekurs der Klägerin muss daher erfolglos bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Wenn das Berufungsgericht ausgehend von einer richtigen rechtlichen Beurteilung der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Der Rekurs der Klägerin muss daher erfolglos bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.