Rechtssatz RS0084587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084587
Entscheidungsdatum
01.09.2020
Rechtssatz
Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter kann auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 56/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 56/93
Veröff: SZ 66/184
- 10 ObS 311/97a
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 311/97a
Vgl auch
- 10 ObS 22/99d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 22/99d
Vgl auch
- 10 ObS 29/99h
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 29/99h
- 10 ObS 282/02x
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 282/02x
Beisatz: Zu prüfen ist allerdings, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist. (T1)
- 10 ObS 22/03p
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 22/03p
Beisatz: Bei der Prüfung der sog "Lohnhälfte" ist nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei "Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten". (T2)
- 10 ObS 109/06m
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 109/06m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach demselben Kriterium zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des (der) Versicherten gegenüber zu stellen. (T3)
- 10 ObS 29/08z
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 29/08z
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 83/08s
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 83/08s
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 48/14b
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 48/14b
- 10 ObS 49/17d
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 49/17d
Beisatz: Die Bezugnahme auf den Durchschnittsverdienst bedeutet nur, dass in der Regel nicht von dem Entgelt ausgegangen wird, das unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Überstunden, Akkord etc) in Einzelfällen erzielt werden kann, sondern dass regelmäßig auf die Normalarbeitszeit abzustellen ist. (T4)
- 10 ObS 28/18t
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 28/18t
Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann. In den entsprechenden Kollektivverträgen wird oftmals auf Stundenlöhne abgestellt; überdies werden Teilzeitbeschäftigte von verschiedenen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten geschützt. (T5)
- 10 ObS 88/20v
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 88/20v
Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084587
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00056_9300000_001