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Entscheidung 10 ObS 390/01b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS390/01b

Entscheidungsdatum

16.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ali Y*****, vertreten durch Dr. Christa Springer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2001, GZ 9 Rs 213/01m-112, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Februar 2001, GZ 15 Cgs 137/97i-107, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Der Kläger kann nach den maßgeblichen, die wesentlichen Berufsanforderungen enthaltenden dem Sachverhaltsbereich zu unterstellenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, den Beruf eines Tagportiers in Ämtern und mittelgroßen Betrieben aufgrund seines Leistungskalküls ohne Einschränkung ausüben. Die Bekämpfung dieser Feststellungen in dritter Instanz ist nicht möglich. Die vom Revisionswerber behaupteten Berufsanforderungen des Verweisungsberufes entfernen sich von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, wonach von folgendem Berufsanforderungsprofil auszugehen ist: "Arbeiten mit leichter körperlicher Belastung, vorwiegend in sitzender Arbeitshaltung bei nur einfachem bis durchschnittlichem Zeitdruck. Einäugiges durchschnittliches Sehvermögen reicht aus, weil es sich nicht um Bewachungsdienst oder Nachtportierberufe handelt. Es fällt keine Nachtarbeit an. Ein Gehör von Umgangssprache von ca 4 m reicht aus."

Die davon abweichenden Revisionsausführungen müssen daher unbeachtlich bleiben.

Die Frage der Lohnhälfte stellt sich nicht, weil der Kläger den Verweisungsberuf des Portiers - wie bereits ausgeführt - ohne Einschränkung ausüben kann und daher jedenfalls auch in der Lage ist, die Lohnhälfte zu erzielen (RIS-Justiz RS0084408 [T2]; RS0084693; SSV-NF 3/157, 9/46; 10 ObS 122/01s mwN). Auch die nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache und der Analphabetismus des Klägers stehen der Verweisung nicht entgegen, weil mit dem Gesundheitsstand zusammenhängende Beeinträchtigungen, die die Erlangung eines Arbeitsplatzes erschweren, nicht zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0085017; SSV-NF 6/26; 10 ObS 3/00i mwN).

Abschließend ist nur noch darauf hinzuweisen, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie der Kläger - keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident ist (RIS-Justiz RS0084505; RS0084605). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hindert die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel ("durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücktsichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit noch zugemutet werden kann") eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht (10 ObS 18/02y; 10 ObS 343/00i; 10 ObS 140/99g mwN). Sie soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der vom Versicherten - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (RIS-Justiz RS0084991; SSV-NF 6/12 ua zuletzt: 10 ObS 18/02y). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 18/02y; 10 ObS 140/99g ua). Ein derartiges Problem liegt hier aber nicht vor.

Der Kläger hat nach den Feststellungen als "Zieher" die Tätigkeit des Spulens und Ziehens, teilweise auch Glühens von Wolframdrähten ausgeübt. Im Sinn der dargestellten Grundsätze kann nicht gesagt werden, dass ihm die Tätigkeit eines Portiers nicht mehr zugemutet werden könnte vergleiche SSV-NF 6/12 mwN 10 ObS 10 ObS 343/00i). Dass zwischen diesen beiden Tätigkeiten "keinerlei Ähnlichkeit oder Verwandtschaft besteht" (S 5 der Revision) reicht für eine derartige Beurteilung nicht aus.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Ivaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liegen daher nicht vor, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65279 10ObS390.01b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00390.01B.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20020416_OGH0002_010OBS00390_01B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0084408 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen ha …
RS0084505 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit damit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt n …
RS0084605 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
RS0084693 Rechtssatz 30.06.1987Zivilrecht
Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlich oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen.
RS0084991 Rechtssatz 12.04.1988Zivilrecht
§ 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet w …
RS0085017 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Lage des Wohnortes des Versicherten ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsels oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ebenso ohne Einfluss wie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache.
RS0085050 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört).