Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu ergänzen ist, dass die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht hindert; vielmehr soll sie nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der vom Versicherten - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (RIS-Justiz RS0084991; SSV-NF 2/34, 3/4, 6/12 ua). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 140/99g ua).Zu ergänzen ist, dass die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht hindert; vielmehr soll sie nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der vom Versicherten - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (RIS-Justiz RS0084991; SSV-NF 2/34, 3/4, 6/12 ua). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 140/99g ua).
Der am 17. 3. 1946 geborene Kläger, der den Beruf eines Sandformers erlernt hat, war von 15. 7. 1981 bis 31. 3. 1998 bei der O***** beschäftigt; dabei war er ab 1. 1. 1988 im Lager L***** als Rangierer im Verschub tätig. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass dem Kläger - selbst unter Berücksichtigung seiner langjährigen Tätigkeit als Rangierer im Verschub - die Verweisung etwa auf die Tätigkeit etwa eines Tagportiers in öffentlichen Institutionen, Dienstleistungs- und größeren Gewerbebetrieben oder in der optischen Werkstück- und Produktkontrolle in der Elektronikbranche nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl SSV-NF 6/12 ua). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension liegen daher nicht vor. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Der am 17. 3. 1946 geborene Kläger, der den Beruf eines Sandformers erlernt hat, war von 15. 7. 1981 bis 31. 3. 1998 bei der O***** beschäftigt; dabei war er ab 1. 1. 1988 im Lager L***** als Rangierer im Verschub tätig. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass dem Kläger - selbst unter Berücksichtigung seiner langjährigen Tätigkeit als Rangierer im Verschub - die Verweisung etwa auf die Tätigkeit etwa eines Tagportiers in öffentlichen Institutionen, Dienstleistungs- und größeren Gewerbebetrieben oder in der optischen Werkstück- und Produktkontrolle in der Elektronikbranche nicht mehr zugemutet werden könnte vergleiche SSV-NF 6/12 ua). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension liegen daher nicht vor. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.