Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) im Hinblick auf die mittlerweile zu der vom Berufungsgericht zu Recht als rechtserheblich bezeichneten Rechtsfrage vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig. Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel weiterhin die Ansicht, eine Verweisung auf eine Halbtags- oder Teilzeitbeschäftigung mit einem daraus erzielbaren, jedoch unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen widerspreche dem im gesamten Bereich der Sozialversicherung geltenden Prinzip der Sicherung des Existenzminimums, von welchem das Pensionsrecht insbesondere durch das Instrument der Ausgleichszulage und des Ausgleichszulagenrichtsatzes getragen sei. Das Wesen der Erwerbstätigkeit sei die Sicherung des Unterhaltes. Wenn dieser Unterhalt nicht gesichert werden könne, liege keine Erwerbstätigkeit vor, auf welche der Kläger verwiesen werden könne. Die Verweisung auf eine Tätigkeit, die zwangsläufig zu einer Notlage führe, sei daher nicht zumutbar. Da der Berufsunfähigkeitsbegriff des § 273 ASVG von der Erzielung eines bestimmten Mindestentgeltes ausgehe, liege darin auch eine dem Gleichheitssatz verletzende unzulässige Differenzierung.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) im Hinblick auf die mittlerweile zu der vom Berufungsgericht zu Recht als rechtserheblich bezeichneten Rechtsfrage vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig. Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel weiterhin die Ansicht, eine Verweisung auf eine Halbtags- oder Teilzeitbeschäftigung mit einem daraus erzielbaren, jedoch unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen widerspreche dem im gesamten Bereich der Sozialversicherung geltenden Prinzip der Sicherung des Existenzminimums, von welchem das Pensionsrecht insbesondere durch das Instrument der Ausgleichszulage und des Ausgleichszulagenrichtsatzes getragen sei. Das Wesen der Erwerbstätigkeit sei die Sicherung des Unterhaltes. Wenn dieser Unterhalt nicht gesichert werden könne, liege keine Erwerbstätigkeit vor, auf welche der Kläger verwiesen werden könne. Die Verweisung auf eine Tätigkeit, die zwangsläufig zu einer Notlage führe, sei daher nicht zumutbar. Da der Berufsunfähigkeitsbegriff des Paragraph 273, ASVG von der Erzielung eines bestimmten Mindestentgeltes ausgehe, liege darin auch eine dem Gleichheitssatz verletzende unzulässige Differenzierung.
Zur Frage der Zulässigkeit einer Verweisung eines Versicherten auf Teilzeitbeschäftigungen, durch die zwar die „gesetzliche Lohnhälfte" im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG, jedoch kein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt wird, liegt mittlerweile bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof vor. So hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 109/06m vom 12. 9. 2006 näher begründet, dass § 255 Abs 3 ASVG in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze abstellt (vgl auch die Materialien zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR 9. GP 86 [IA 147/1]; Windisch-Graetz, Verweisung auf Teilzeittätigkeiten, DRdA 1994, 519, 521; Pfeil, Verweisung auf Teilzeittätigkeit, ZAS 1995, 201 [203]). Auf diese Art wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Beitrags- und Leistungsseite gewahrt. So wie auf der Beitragsseite das Erzielen eines über der „Geringfügigkeitsgrenze" (im Sinn des § 5 Abs 2 ASVG) liegenden Einkommens grundsätzlich zwingend zur Beitragspflicht führt, wird auf der Leistungsseite das für die Beurteilung der Invalidität maßgebliche Mindestentgelt durch die gesetzliche Lohnhälfte determiniert, ohne dass auf Beitrags- oder Leistungsseite Bedürftigkeitskriterien eine Rolle spielen würden. Völlig unabhängig von der Beurteilung der Invalidität wird ein aus sozialen Gründen notwendiges Mindesteinkommen eines Versicherten erst durch die (aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte und als Fürsorgeleistung zu qualifizierende) Ausgleichszulage bewerkstelligt, die einen Pensionsanspruch schon voraussetzt. Abgesehen von der fehlenden Bezugnahme in § 255 Abs 3 ASVG eignen sich im Hinblick auf den Fürsorgecharakter weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG (10 ObS 109/06m). Die Ausführungen des Klägers in seinem Rechtsmittel bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser erst jüngst ergangenen Rechtsprechung. Dem Argument des Klägers, eine Invaliditätspension solle immer bereits dann gebühren, wenn der Versicherte nicht mehr ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen könne und daher außer Stande sei, seine Existenz aus eigenem Erwerb zu sichern, ist entgegenzuhalten, dass nach § 255 Abs 3 ASVG das - an der Lohnhälfte gemessene - Risiko der geminderten Arbeitsfähigkeit, nicht aber die Erzielung eines Nettoeinkommens in Höhe des für Pensionsberechtigte geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes versichert ist. Dieser Richtsatz wird häufig auch von gesunden Versicherten (Teilzeitbeschäftigten) nicht erreicht, obwohl sie der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen. Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung der in § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte auch nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 ASVG anzulegen (10 ObS 22/03p mwN). Das Abstellen auf die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten (§§ 255 Abs 1, 273 Abs 1 ASVG) bzw auf die Hälfte des Entgeltes, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG), lässt daher, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, eine unsachliche Schlechterbehandlung der Hilfsarbeiter gegenüber gelernten Facharbeitern bzw Angestellten nicht erkennen (10 ObS 93/92). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG keine Bedenken bestehen (SSV-NF 2/14 ua).Zur Frage der Zulässigkeit einer Verweisung eines Versicherten auf Teilzeitbeschäftigungen, durch die zwar die „gesetzliche Lohnhälfte" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, jedoch kein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt wird, liegt mittlerweile bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof vor. So hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 109/06m vom 12. 9. 2006 näher begründet, dass Paragraph 255, Absatz 3, ASVG in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze abstellt vergleiche auch die Materialien zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 86 [IA 147/1]; Windisch-Graetz, Verweisung auf Teilzeittätigkeiten, DRdA 1994, 519, 521; Pfeil, Verweisung auf Teilzeittätigkeit, ZAS 1995, 201 [203]). Auf diese Art wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Beitrags- und Leistungsseite gewahrt. So wie auf der Beitragsseite das Erzielen eines über der „Geringfügigkeitsgrenze" (im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) liegenden Einkommens grundsätzlich zwingend zur Beitragspflicht führt, wird auf der Leistungsseite das für die Beurteilung der Invalidität maßgebliche Mindestentgelt durch die gesetzliche Lohnhälfte determiniert, ohne dass auf Beitrags- oder Leistungsseite Bedürftigkeitskriterien eine Rolle spielen würden. Völlig unabhängig von der Beurteilung der Invalidität wird ein aus sozialen Gründen notwendiges Mindesteinkommen eines Versicherten erst durch die (aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte und als Fürsorgeleistung zu qualifizierende) Ausgleichszulage bewerkstelligt, die einen Pensionsanspruch schon voraussetzt. Abgesehen von der fehlenden Bezugnahme in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG eignen sich im Hinblick auf den Fürsorgecharakter weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG (10 ObS 109/06m). Die Ausführungen des Klägers in seinem Rechtsmittel bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser erst jüngst ergangenen Rechtsprechung. Dem Argument des Klägers, eine Invaliditätspension solle immer bereits dann gebühren, wenn der Versicherte nicht mehr ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen könne und daher außer Stande sei, seine Existenz aus eigenem Erwerb zu sichern, ist entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG das - an der Lohnhälfte gemessene - Risiko der geminderten Arbeitsfähigkeit, nicht aber die Erzielung eines Nettoeinkommens in Höhe des für Pensionsberechtigte geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes versichert ist. Dieser Richtsatz wird häufig auch von gesunden Versicherten (Teilzeitbeschäftigten) nicht erreicht, obwohl sie der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen. Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung der in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte auch nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle und nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG anzulegen (10 ObS 22/03p mwN). Das Abstellen auf die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten (Paragraphen 255, Absatz eins, 273, Absatz eins, ASVG) bzw auf die Hälfte des Entgeltes, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG), lässt daher, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, eine unsachliche Schlechterbehandlung der Hilfsarbeiter gegenüber gelernten Facharbeitern bzw Angestellten nicht erkennen (10 ObS 93/92). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 3, ASVG keine Bedenken bestehen (SSV-NF 2/14 ua).
Die Revision des Klägers war daher im Hinblick auf die mittlerweile bereits vorliegende einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision des Klägers war daher im Hinblick auf die mittlerweile bereits vorliegende einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle an den Kläger rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle an den Kläger rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.