Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Selbständiger (im Gegensatz zu einem Unselbständigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen oder eine andere Erwerbstätigkeit im gleichen Betrieb ausüben könne) gezwungen sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Pensionsantrag ein Einkommen zu erzielen, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachkommen zu können und seine eigene Existenz abzusichern. Da ein Selbständiger zumeist keine Möglichkeit habe, eine andere Tätigkeit auszuüben als diejenige, in welcher er Qualifikationen erworben habe, müsse er, wenn auch eingeschränkt, zumindest in gewisser Weise sein bisheriges Tätigkeitsfeld beibehalten. Hätte der Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem er objektiv zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeiten eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, hätte er zumindest bis zur Entscheidung des Landesgerichtes Wels vom 20. 4. 2005, 17 Cgs 158/04w, kein Einkommen erzielt und wäre unversichert gewesen. Ein solches Vorgehen wäre für den Kläger unzumutbar gewesen, § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG sei daher verfassungswidrig.In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Selbständiger (im Gegensatz zu einem Unselbständigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen oder eine andere Erwerbstätigkeit im gleichen Betrieb ausüben könne) gezwungen sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Pensionsantrag ein Einkommen zu erzielen, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachkommen zu können und seine eigene Existenz abzusichern. Da ein Selbständiger zumeist keine Möglichkeit habe, eine andere Tätigkeit auszuüben als diejenige, in welcher er Qualifikationen erworben habe, müsse er, wenn auch eingeschränkt, zumindest in gewisser Weise sein bisheriges Tätigkeitsfeld beibehalten. Hätte der Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem er objektiv zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeiten eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, hätte er zumindest bis zur Entscheidung des Landesgerichtes Wels vom 20. 4. 2005, 17 Cgs 158/04w, kein Einkommen erzielt und wäre unversichert gewesen. Ein solches Vorgehen wäre für den Kläger unzumutbar gewesen, Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, Satz 3 ASVG sei daher verfassungswidrig.
Die grundsätzliche Problematik des vorliegenden Falles liegt unter anderem in den - für den Kläger nach seinem Vorbringen ungünstigen - Konsequenzen des Prinzips der Leistungszuständigkeit (siehe dazu etwa Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 285):
Wechselt ein Versicherter im Laufe seines Berufslebens von einem Versicherungszweig in einen anderen, wird ein einheitlicher Versicherungsverlauf angenommen und ein einziger Versicherungsträger bestimmt, der die volle Pension zu ermitteln und auszuzahlen hat. Die Zuordnung erfolgt zu jenem Versicherungszweig, bei dem der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Zahl von Versicherungsmonaten erworben hat. Die Ansprüche des Versicherten sind dann nach dem für den leistungszuständigen Versicherungsträger geltenden Recht zu beurteilen, im konkreten Fall nach dem im Prinzip auf unselbständige Erwerbstätigkeiten zugeschnittenen ASVG. Ganz allgemein betrachtet widerspricht es allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (zB VfSlg 3595, 5318, 8457, 11615 uva) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient (VfSlg 9258, 10089). Ein Gesetz wird also nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil bei seiner Anwendung Härtefälle entstehen (zB VfSlg 9908, 10276, 15819).
Vor der 51. ASVG-Novelle (BGBl 1993/335) war Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 (§ 271 Abs 1) ASVG für die Gewährung der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, dass der Versicherte grundsätzlich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist (10 ObS 340/92 = SSV-NF 7/9 uva). Somit konnte bei Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit weder entstehen noch anfallen. Durch die 51. ASVG-Novelle wurden die Bestimmungen über die Invaliditäts- und die Berufsunfähigkeitspension unter anderem dahingehend abgeändert, dass die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer Pflichtversicherung am Stichtag beseitigt wurde. Gleichfalls aufgehoben wurden §§ 255a und 273a ASVG, wonach bei Bestehen einer Pflichtversicherung, die einer Zuerkennung einer Pension entgegengestanden wäre, ein Antrag auf Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit gestellt werden konnte. Durch die Reform sollte der Gedanke der Ersatzfunktion der Pension für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen, nämlich zur Verhinderung der Möglichkeit, neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiter auszuüben (RV 72 BlgNR 20. GP 247;Vor der 51. ASVG-Novelle (BGBl 1993/335) war Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, (Paragraph 271, Absatz eins,) ASVG für die Gewährung der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, dass der Versicherte grundsätzlich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist (10 ObS 340/92 = SSV-NF 7/9 uva). Somit konnte bei Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit weder entstehen noch anfallen. Durch die 51. ASVG-Novelle wurden die Bestimmungen über die Invaliditäts- und die Berufsunfähigkeitspension unter anderem dahingehend abgeändert, dass die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer Pflichtversicherung am Stichtag beseitigt wurde. Gleichfalls aufgehoben wurden Paragraphen 255 a und 273 a ASVG, wonach bei Bestehen einer Pflichtversicherung, die einer Zuerkennung einer Pension entgegengestanden wäre, ein Antrag auf Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit gestellt werden konnte. Durch die Reform sollte der Gedanke der Ersatzfunktion der Pension für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen, nämlich zur Verhinderung der Möglichkeit, neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiter auszuüben Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 247;
Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 94. ErgLfg 520/6), wurde mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) die Regelung des § 86
Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG eingeführt, dass für den Anfall einer Pension
aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der
Versicherte als invalid bzw berufsunfähig gilt, erforderlich ist. In
den Gesetzesmaterialien heißt es dazu, dass verhindert werden soll,
dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der
geminderten Arbeitsfähigkeit „die bisherige Tätigkeit weiterhin
ausgeübt wird" (RV 72 und Zu 72 BlgNR 20. GP 254 f). Ganz
offensichtlich verfolgt die Neuregelung also den Zweck, Versicherte
vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in
der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf
Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers
ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen (10 ObS 30/02p = SZ 2002/84
= SSV-NF 16/68; RIS-Justiz RS0116850). Vergleichbare Regelungen
wurden auch in das BSVG (§ 51 Abs 2 Z 2: Aufgabe der nach dem BSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit) und das GSVG aufgenommen. Nach § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG ist bei der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs 2 und 3 GSVG die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, „die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war", erforderlich. Choholka/Juch/Rudda/Souhrada/Sulzbacher (Strukturanpassungsgesetz 1996 - Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 [478]) bringen zum „milderen" Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach § 133 Abs 2 GSVG das Beispiel, dass bei einem Gewerbetreibenden, der gleichzeitig ein Gastgewerbe und eine Trafik betreibe, die Erwerbsunfähigkeitspension dann anfalle, wenn er die Gastgewerbeberechtigung, wegen der er erwerbsunfähig sei, zurücklege; der Weiterbetrieb der Trafik hindere nicht den Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension.wurden auch in das BSVG (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 :, Aufgabe der nach dem BSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit) und das GSVG aufgenommen. Nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, GSVG ist bei der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und 3 GSVG die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, „die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war", erforderlich. Choholka/Juch/Rudda/Souhrada/Sulzbacher (Strukturanpassungsgesetz 1996 - Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 [478]) bringen zum „milderen" Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG das Beispiel, dass bei einem Gewerbetreibenden, der gleichzeitig ein Gastgewerbe und eine Trafik betreibe, die Erwerbsunfähigkeitspension dann anfalle, wenn er die Gastgewerbeberechtigung, wegen der er erwerbsunfähig sei, zurücklege; der Weiterbetrieb der Trafik hindere nicht den Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension.
Der Leistungsanfall beim Kläger ist allerdings nicht nach dem GSVG, sondern nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG zu beurteilen. Demnach „... ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich". Dazu wurde von Choholka ua, SozSi 1996, 478, die Ansicht vertreten, dass zB bei einem Angestellten, der als Computertechniker berufsunfähig sei, die Berufsunfähigkeitspension erst ab dem Zeitpunkt anfalle, ab dem er seine Arbeitstätigkeit als Computertechniker vollständig aufgegeben habe; die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit (zB als Buchhalter) hindere nicht den Anfall der Berufsunfähigkeitspension.Der Leistungsanfall beim Kläger ist allerdings nicht nach dem GSVG, sondern nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG zu beurteilen. Demnach „... ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich". Dazu wurde von Choholka ua, SozSi 1996, 478, die Ansicht vertreten, dass zB bei einem Angestellten, der als Computertechniker berufsunfähig sei, die Berufsunfähigkeitspension erst ab dem Zeitpunkt anfalle, ab dem er seine Arbeitstätigkeit als Computertechniker vollständig aufgegeben habe; die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit (zB als Buchhalter) hindere nicht den Anfall der Berufsunfähigkeitspension.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 30/02p (SZ 2002/84 = SSV-NF 16/68; Forstfacharbeiter) ausgesprochen, dass die Invaliditätspension „mit Aufgabe der Tätigkeit als Forstfacharbeiter" anfalle; der Anfall sei aber zu verneinen, solange dies wegen des aufrechten Dienstverhältnisses des Klägers, dessen Gegenstand seine bisherige Tätigkeit sei, aufgrund der er als invalid gelte, nicht der Fall sei (ebenso 10 ObS 309/01s = DRdA 2003/15, 164 [Weißensteiner]). In der Entscheidung 10 ObS 152/02d (SZ 2002/105 = SSV-NF 16/90) wurde für den Anfall der Invaliditätspension eine formale Lösung eines Arbeitsverhältnisses oder die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit, wenn auch im gleichen Betrieb gefordert (Änderungskündigung; ebenso 10 ObS 314/02b = SSV-NF 16/121). Dieser Standpunkt wurde in der Entscheidung 10 ObS 317/02v (SSV-NF 16/122 = ZAS 2003/37, 226 [Nocker]) präzisiert, als das Beschäftigungsverhältnis, um „anfallunschädlich" zu sein, nur insoweit nicht weiterbestehen darf, als es eine idente Tätigkeit wie diejenige zum Gegenstand hat, aufgrund derer der Versicherte als invalid gilt. Auch eine geringfügige Beschäftigung mit identem Inhalt wie die aufzugebende verhindert den Anfall (10 ObS 173/03v = SSV-NF 18/89).
Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass für den Anfall der Leistung letztlich die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist; das Anknüpfen an das aufrechte Dienstverhältnis hat - wie die Bezugnahme auf Änderungskündigungen zeigt - die Bedeutung, dass bei unverändertem Aufrechtbleiben des Dienstvertrages keine Gewähr besteht, dass die bisherige Tätigkeit nicht weiterhin verrichtet wird bzw sogar verrichtet werden muss. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses wird von der Judikatur nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten mehr zu verrichten sind. Einen solchen von der Judikatur geforderten Schritt, mit dem die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit ausgeschlossen wird, hat der Kläger allerdings nicht gesetzt. Er hat zwar seine Tätigkeit anders gestaltet, um kalkülsberschreitende Belastungen zu vermeiden, jedoch weiterhin die frühere Berufstätigkeit als „Verfahrenstechniker in der Papiertechnologie", wie es im Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. 4. 2005 heißt, ausgeübt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Berufsunfähigkeitspension daher erst mit 1. 9. 2004 anfallen, nachdem der Kläger diese zuletzt bei der Firma A***** ausgeübte Berufstätigkeit aufgegeben hatte; der Umstand, dass bereits ab 1. 9. 2003 keine kalkülsüberschreitenden Arbeiten mehr ausgeführt wurden, reicht nicht aus, wie auch der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Zweck zeigt: Demnach „soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird." (RV 72 und Zu 72 BlgNR 20. GP 254 f). Selbst der vom Kläger erbrachte Beweis, dass er ab Anfang 2003 keine kalkülsüberschreitenden Arbeiten mehr verrichtet hat, kann die vom Gesetzgeber für den Anfall der Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit geforderte Aufgabe der früheren, zumindest in abstracto zur weiteren Schädigung geeigneten Erwerbstätigkeit nicht ersetzen.Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass für den Anfall der Leistung letztlich die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist; das Anknüpfen an das aufrechte Dienstverhältnis hat - wie die Bezugnahme auf Änderungskündigungen zeigt - die Bedeutung, dass bei unverändertem Aufrechtbleiben des Dienstvertrages keine Gewähr besteht, dass die bisherige Tätigkeit nicht weiterhin verrichtet wird bzw sogar verrichtet werden muss. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses wird von der Judikatur nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten mehr zu verrichten sind. Einen solchen von der Judikatur geforderten Schritt, mit dem die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit ausgeschlossen wird, hat der Kläger allerdings nicht gesetzt. Er hat zwar seine Tätigkeit anders gestaltet, um kalkülsberschreitende Belastungen zu vermeiden, jedoch weiterhin die frühere Berufstätigkeit als „Verfahrenstechniker in der Papiertechnologie", wie es im Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. 4. 2005 heißt, ausgeübt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Berufsunfähigkeitspension daher erst mit 1. 9. 2004 anfallen, nachdem der Kläger diese zuletzt bei der Firma A***** ausgeübte Berufstätigkeit aufgegeben hatte; der Umstand, dass bereits ab 1. 9. 2003 keine kalkülsüberschreitenden Arbeiten mehr ausgeführt wurden, reicht nicht aus, wie auch der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Zweck zeigt: Demnach „soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird." Regierungsvorlage 72 und Zu 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 254 f). Selbst der vom Kläger erbrachte Beweis, dass er ab Anfang 2003 keine kalkülsüberschreitenden Arbeiten mehr verrichtet hat, kann die vom Gesetzgeber für den Anfall der Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit geforderte Aufgabe der früheren, zumindest in abstracto zur weiteren Schädigung geeigneten Erwerbstätigkeit nicht ersetzen.
Der weiteren Argumentation des Klägers ist entgegenzuhalten, dass er nicht eine Alterspension, sondern eben eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit begehrt; es ist keineswegs unsachlich, dass der Gesetzgeber daran strengere Anspruchs- und Anfallsvoraussetzungen als an eine Alterspension knüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.