Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Problem des Verzichtes auf realisierbare Einkünfte im Ausgleichszulagenrecht
auseinandergesetzt (SSV-NF 7/19 = DRdA 1994/5[Binder], SSV-NF 7/81,
SZ 66/45, ZAS 1995/2, 10 ObS 36/93 = DRdA 1993, 389). Danach darf ein Ausgleichszulagenbezieher sein Recht, auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben; ein solcher Verzicht ist aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Es geht darum, ob der Ausgleichszulagenwerber das ihm von der Rechtsordnung (§ 1444 ABGB) eingeräumte Recht auf Verzicht offenbar zu dem Zweck ausgeübt hat, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, ob ihm also Rechtsmißbrauch vorzuwerfen ist. Ein solcher liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenwerbers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht. Ob Rechtsmißbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Diese Grundsätze gelten nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für die Nichtgeltendmachung eines durch Gesetz eingeräumten Anspruches auf eine Geldleistung. Der in der Regel nicht strittige Verzicht ergibt allerdings allein noch keinen Beweis des ersten Anscheins für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen unlauterer Motive. Rechtsmißbrauch wird jedenfalls nicht vermutet, sondern ist von dem darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft.SZ 66/45, ZAS 1995/2, 10 ObS 36/93 = DRdA 1993, 389). Danach darf ein Ausgleichszulagenbezieher sein Recht, auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben; ein solcher Verzicht ist aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Es geht darum, ob der Ausgleichszulagenwerber das ihm von der Rechtsordnung (Paragraph 1444, ABGB) eingeräumte Recht auf Verzicht offenbar zu dem Zweck ausgeübt hat, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, ob ihm also Rechtsmißbrauch vorzuwerfen ist. Ein solcher liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenwerbers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht. Ob Rechtsmißbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Diese Grundsätze gelten nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für die Nichtgeltendmachung eines durch Gesetz eingeräumten Anspruches auf eine Geldleistung. Der in der Regel nicht strittige Verzicht ergibt allerdings allein noch keinen Beweis des ersten Anscheins für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen unlauterer Motive. Rechtsmißbrauch wird jedenfalls nicht vermutet, sondern ist von dem darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist zu erwägen:
Die Klägerin hat den Antrag auf Arbeitslosengeld deshalb nicht gestellt, um die Ausgleichszulage zu erhalten. Damit steht aber fest, daß sie auf ihren realisierbaren primären Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld nur deshalb verzichtet hat, um die Leistungslast auf die beklagte Partei abzuwälzen. Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet es im allgemeinen, daß der Berechtigte von sich aus auf realisierbare Leistungen anderer Art verzichtet (ZAS 1995/2). Die der Klägerin erteilte Auskunft, daß der Bezug von Arbeitslosengeld den Bezug der Ausgleichszulage hindere, ist keine ausreichende Rechtfertigung für die Unterlassung des Antrages auf Gewährung des Arbeitslosengeldes. Ihre Ansicht, daß nach Bezug des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf eine Ausgleichszulage überhaupt gefährdet sei, ist irrelevant und begründet kein lauteres Motiv iS der oben dargestellten Grundsätze.
Die Revisionswerberin bekämpft die vom Berufungsgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der mit 31.12.1992 befristete Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten bei Anwendung des § 292 ASVG deshalb nicht mehr zu berücksichtigen sei, weil einerseits ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches nicht behauptet wurde und andererseits Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Unterhaltsleistung durch den geschiedenen Ehegatten vorläge, nicht mehr, so daß auf den bisher erhobenen Einwand der Anrechenbarkeit von Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehegatten nicht einzugehen ist.Die Revisionswerberin bekämpft die vom Berufungsgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der mit 31.12.1992 befristete Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten bei Anwendung des Paragraph 292, ASVG deshalb nicht mehr zu berücksichtigen sei, weil einerseits ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches nicht behauptet wurde und andererseits Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Unterhaltsleistung durch den geschiedenen Ehegatten vorläge, nicht mehr, so daß auf den bisher erhobenen Einwand der Anrechenbarkeit von Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehegatten nicht einzugehen ist.
Inwieweit bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestanden hat und einen Anspruch auf Ausgleichszulage durch den rechtsmißbräuchlichen Verzicht vernichtete, wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein.
Soweit der nach Art X § 2 Z 11 der ASGG-Novelle 1994 (BGBl 1994/624) auf den vorliegenden Fall anwendbare § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG idF der ASGG-Novelle 1994 vorsieht, daß die Leistungsverpflichtung, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht (hier einer Ausgleichszulage von S 214,70 monatlich ab 1.2.1994) als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, wird im fortzusetzenden Verfahren auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen sein (1654 Blg NR 18. GP, 25).Soweit der nach Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 11, der ASGG-Novelle 1994 (BGBl 1994/624) auf den vorliegenden Fall anwendbare Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG in der Fassung der ASGG-Novelle 1994 vorsieht, daß die Leistungsverpflichtung, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht (hier einer Ausgleichszulage von S 214,70 monatlich ab 1.2.1994) als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, wird im fortzusetzenden Verfahren auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen sein (1654 Blg NR 18. GP, 25).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.