Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob die Schenkung der vermieteten Liegenschaft an den Sohn und der sich daraus ergebende Verzicht auf Einkünfte aus Vermietung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage Einfluß hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit ausführlich mit dem Problem des Verzichtes auf realisierbare Einkünfte im Ausgleichszulagenrecht auseinandergesetzt und ist in seinen Entscheidungen vom 23.2.1993, 10 Ob S 161/91, und vom 30.3.1993, 10 Ob S 233/92, zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Ein Ausgleichszulagenbezieher darf sein Recht, auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben; ein solcher Verzicht ist aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Wer nämlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist nach § 1295 Abs 2 ABGB dafür verantwortlich, falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, jedoch nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen, er also sein Recht auf Verzicht in schikanöser Weise mißbraucht. Es ist unbestritten, daß diese Bestimmung über die Verantwortlichkeit für sittenwidriges Verhalten einschließlich Rechtsmißbrauch auch außerhalb des Schadenersatzrechtes anzuwenden ist, sofern es um die Schadensvermeidung geht, insbesondere auch im öffentlichen Recht. Dabei sind zwei Problemkreise zu unterscheiden:Ein Ausgleichszulagenbezieher darf sein Recht, auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben; ein solcher Verzicht ist aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Wer nämlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB dafür verantwortlich, falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, jedoch nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen, er also sein Recht auf Verzicht in schikanöser Weise mißbraucht. Es ist unbestritten, daß diese Bestimmung über die Verantwortlichkeit für sittenwidriges Verhalten einschließlich Rechtsmißbrauch auch außerhalb des Schadenersatzrechtes anzuwenden ist, sofern es um die Schadensvermeidung geht, insbesondere auch im öffentlichen Recht. Dabei sind zwei Problemkreise zu unterscheiden:
Die sittenwidrige absichtliche Schädigung in Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Rechtsmißbrauch, also das Handeln in (formaler) Ausübung eines von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumten Rechtes. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Klägerin das ihr von der Rechtsordnung (§ 1444 ABGB) eingeräumte Recht auf Verzicht offenbar zu dem Zweck ausgeübt hat, den beklagten Versicherungsträger bzw den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, ob ihr also Rechtsmißbrauch vorzuwerfen ist. Ein solcher liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenbeziehers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht. Ob Rechtsmißbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Wie sich insbesondere aus der E 10 Ob S 233/92 ergibt, gelten diese Grundsätze nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für einen sich erst aus der Verfügung über ein dingliches Recht (Eigentum) ergebenden mittelbaren Verzicht auf solche Einkünfte.Die sittenwidrige absichtliche Schädigung in Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Rechtsmißbrauch, also das Handeln in (formaler) Ausübung eines von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumten Rechtes. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Klägerin das ihr von der Rechtsordnung (Paragraph 1444, ABGB) eingeräumte Recht auf Verzicht offenbar zu dem Zweck ausgeübt hat, den beklagten Versicherungsträger bzw den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, ob ihr also Rechtsmißbrauch vorzuwerfen ist. Ein solcher liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenbeziehers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht. Ob Rechtsmißbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Wie sich insbesondere aus der E 10 Ob S 233/92 ergibt, gelten diese Grundsätze nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für einen sich erst aus der Verfügung über ein dingliches Recht (Eigentum) ergebenden mittelbaren Verzicht auf solche Einkünfte.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidungswesentlich, in welcher Absicht die Klägerin ihre Liegenschaft, aus der sie - verglichen mit der Höhe ihrer Pension - nicht unbeträchtliche Mieteinkünfte erzielte, ihrem Sohn geschenkt und damit auf Einkünfte aus der Vermietung verzichtet hat. Diese entscheidungswesentliche Frage läßt sich nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantworten. Der Umstand, daß ein Ausgleichszulagenbezieher aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage ist, sein Eigentum selbst zu verwalten und für die Eintreibung der Mieten zu sorgen, stellt im allgemeinen keinen allein ausschlaggebenden Grund dar, die Liegenschaft zu verschenken und damit auf Mieteinnahmen zu verzichten, wenn die Haus- und Liegenschaftsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden kann. Die Sache ist aber auch deshalb nicht spruchreif, weil die Parteien nicht mit der oben dargelegten Rechtsansicht zu den Auswirkungen eines Verzichtes auf die bei der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Einkünfte überrascht werden dürfen: Beiden Parteien muß Gelegenheit geboten werden, ihr Vorbringen im Sinne der obigen Darlegungen zu ergänzen, wobei auch die Beklagte die Möglichkeit haben muß, allfällige auf einen rechtsmißbräuchlichen Verzicht der Klägerin hinweisende Umstände zu behaupten und zu beweisen. Dabei ist allerdings nicht von einer subjektiven Beweislast einer der beiden Parteien auszugehen (vgl Fasching in Tomandl SV-System 6.ErgLfg 750). Nach § 87 Abs 1 ASGG hat das Sozialgericht sämtliche für die Beurteilung notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Da aber ein rechtsmißbräuchlicher Verzicht des Versicherten oder Pensionisten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter den Anspruch auf Ausgleichszulage ganz oder teilweise vernichtet, liegt die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt, bei dem Versicherungsträger, der sich auf einen solchen Rechtsmißbrauch beruft (zur objektiven Beweislast ausführlich die bereits genannten Entscheidungen 10 Ob S 161/91 und 10 Ob S 233/92).Im vorliegenden Fall ist daher entscheidungswesentlich, in welcher Absicht die Klägerin ihre Liegenschaft, aus der sie - verglichen mit der Höhe ihrer Pension - nicht unbeträchtliche Mieteinkünfte erzielte, ihrem Sohn geschenkt und damit auf Einkünfte aus der Vermietung verzichtet hat. Diese entscheidungswesentliche Frage läßt sich nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantworten. Der Umstand, daß ein Ausgleichszulagenbezieher aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage ist, sein Eigentum selbst zu verwalten und für die Eintreibung der Mieten zu sorgen, stellt im allgemeinen keinen allein ausschlaggebenden Grund dar, die Liegenschaft zu verschenken und damit auf Mieteinnahmen zu verzichten, wenn die Haus- und Liegenschaftsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden kann. Die Sache ist aber auch deshalb nicht spruchreif, weil die Parteien nicht mit der oben dargelegten Rechtsansicht zu den Auswirkungen eines Verzichtes auf die bei der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Einkünfte überrascht werden dürfen: Beiden Parteien muß Gelegenheit geboten werden, ihr Vorbringen im Sinne der obigen Darlegungen zu ergänzen, wobei auch die Beklagte die Möglichkeit haben muß, allfällige auf einen rechtsmißbräuchlichen Verzicht der Klägerin hinweisende Umstände zu behaupten und zu beweisen. Dabei ist allerdings nicht von einer subjektiven Beweislast einer der beiden Parteien auszugehen vergleiche Fasching in Tomandl SV-System 6.ErgLfg 750). Nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hat das Sozialgericht sämtliche für die Beurteilung notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Da aber ein rechtsmißbräuchlicher Verzicht des Versicherten oder Pensionisten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter den Anspruch auf Ausgleichszulage ganz oder teilweise vernichtet, liegt die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt, bei dem Versicherungsträger, der sich auf einen solchen Rechtsmißbrauch beruft (zur objektiven Beweislast ausführlich die bereits genannten Entscheidungen 10 Ob S 161/91 und 10 Ob S 233/92).
Der Revision war daher im Sinne des in Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages Folge zu geben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.