Zunächst ist auf die Zulässigkeit des gestellten Feststellungsbegehrens einzugehen. Kann nämlich eine Leistungsklage erhoben werden, so ist eine Feststellungsklage unzulässig, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (SSV-NF 4/131, 8/81). Im vorliegenden Fall war ein Leistungsbegehren gegen den Leistungsbescheid des Pensionsversicherungsträgers möglich, das das allein in Bezug auf die Pensionshöhe unter dem Gesichtspunkt der hiefür zugrundezulegenden Anzahl der Versicherungsmonate strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigen konnte. Denn hiezu genügte ein Begehren auf Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" (§ 82 Abs 2 Z 1 ASGG). Da dem Klagsvorbringen und dem Klageteilbegehren ("festzustellen, dass .... die Pension der klagenden Partei auf Grundlage von 462 Versicherungsmonaten gewährt wird") hinlänglich zu entnehmen ist, dass der Kläger mit seiner Klage die im Bescheid zuerkannte Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" unter Zugrundelegung von 462 Versicherungsmonate anstrebt, ist das Klagebegehren in ein Leistungsbegehren umzudeuten. Das hat das Erstgericht der Sache nach auch getan, ohne sich mit dieser Frage aber in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.Zunächst ist auf die Zulässigkeit des gestellten Feststellungsbegehrens einzugehen. Kann nämlich eine Leistungsklage erhoben werden, so ist eine Feststellungsklage unzulässig, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (SSV-NF 4/131, 8/81). Im vorliegenden Fall war ein Leistungsbegehren gegen den Leistungsbescheid des Pensionsversicherungsträgers möglich, das das allein in Bezug auf die Pensionshöhe unter dem Gesichtspunkt der hiefür zugrundezulegenden Anzahl der Versicherungsmonate strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigen konnte. Denn hiezu genügte ein Begehren auf Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" (Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG). Da dem Klagsvorbringen und dem Klageteilbegehren ("festzustellen, dass .... die Pension der klagenden Partei auf Grundlage von 462 Versicherungsmonaten gewährt wird") hinlänglich zu entnehmen ist, dass der Kläger mit seiner Klage die im Bescheid zuerkannte Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" unter Zugrundelegung von 462 Versicherungsmonate anstrebt, ist das Klagebegehren in ein Leistungsbegehren umzudeuten. Das hat das Erstgericht der Sache nach auch getan, ohne sich mit dieser Frage aber in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.
Der Gesetzgeber ordnete - verfassungsrechtlich unbedenklich (SSV-NF 7/66; vgl VfSlg 12.732) mit der 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 an, dass ua Schul- bzw Hochschulzeiten bei der Leistungsbemessung nicht zu berücksichtigen sind, jedoch durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden (§§ 227 Abs 2 bis 4 ASVG idF 44. ASVG-Nov). Schul- bzw Hochschulzeiten sollten nur noch für die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere für die Wartezeit) als Ersatzzeiten angerechnet werden, nicht jedoch - ohne Einkauf - bei der Leistungsbemessung (Steigerungsbetrag; ErläutRV 324 BlgNR 17. GP, 20 und 37; 10 ObS 228/98x).Der Gesetzgeber ordnete - verfassungsrechtlich unbedenklich (SSV-NF 7/66; vergleiche VfSlg 12.732) mit der 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 an, dass ua Schul- bzw Hochschulzeiten bei der Leistungsbemessung nicht zu berücksichtigen sind, jedoch durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden (Paragraphen 227, Absatz 2 bis 4 ASVG in der Fassung 44. ASVG-Nov). Schul- bzw Hochschulzeiten sollten nur noch für die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere für die Wartezeit) als Ersatzzeiten angerechnet werden, nicht jedoch - ohne Einkauf - bei der Leistungsbemessung (Steigerungsbetrag; ErläutRV 324 BlgNR 17. GP, 20 und 37; 10 ObS 228/98x).
Die Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) wurde durch die 51. ASVG-Nov BGBl 1993/335 mit Wirksamkeit 1. 7. 1993 eingeführt. In Bezug auf diese Leistung erfuhr § 227 Abs 2 ASVG keine Änderung. Schul- bzw Hochschulzeiten waren daher bei der Bemessung auch dieser Leistung nur zu berücksichtigen, wenn sie - nach Maßgabe weiterer Bedingungen - nachgekauft wurden.Die Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) wurde durch die 51. ASVG-Nov BGBl 1993/335 mit Wirksamkeit 1. 7. 1993 eingeführt. In Bezug auf diese Leistung erfuhr Paragraph 227, Absatz 2, ASVG keine Änderung. Schul- bzw Hochschulzeiten waren daher bei der Bemessung auch dieser Leistung nur zu berücksichtigen, wenn sie - nach Maßgabe weiterer Bedingungen - nachgekauft wurden.
Nach § 227 Abs 2 ASVG in der am Stichtag 1. 12. 1999 geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit dem ua für Männer das Anfallsalter der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf 57 Jahre angehoben und - geschlechtsneutral - die Voraussetzungen für diese Leistung verschärft wurden, sind Schul- bzw Hochschulzeiten für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen; sie können jedoch - nach Maßgabe weiterer Bedingungen - durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw leistungswirksam werden. Schul- und Studienzeiten sollten nach Absicht des Gesetzgebers in Hinkunft auch für die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit - grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn diese nachgekauft werden. Im Sinne des Vertrauensschutzes (ErläutRV 72 BlgNR 20. GP, 246) wurde im § 563 Abs 8 ASVG eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle sind abweichend von § 227 Abs 2 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1936 bis 1941 und bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1941 bis 1946 Schul- und Studienzeiten - im Ausmaß abgestuft nach Geburtsjahrgang - anspruchwirksam.Nach Paragraph 227, Absatz 2, ASVG in der am Stichtag 1. 12. 1999 geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit dem ua für Männer das Anfallsalter der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf 57 Jahre angehoben und - geschlechtsneutral - die Voraussetzungen für diese Leistung verschärft wurden, sind Schul- bzw Hochschulzeiten für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen; sie können jedoch - nach Maßgabe weiterer Bedingungen - durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw leistungswirksam werden. Schul- und Studienzeiten sollten nach Absicht des Gesetzgebers in Hinkunft auch für die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit - grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn diese nachgekauft werden. Im Sinne des Vertrauensschutzes (ErläutRV 72 BlgNR 20. GP, 246) wurde im Paragraph 563, Absatz 8, ASVG eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle sind abweichend von Paragraph 227, Absatz 2, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1936 bis 1941 und bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1941 bis 1946 Schul- und Studienzeiten - im Ausmaß abgestuft nach Geburtsjahrgang - anspruchwirksam.
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass für die Bemessung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Steigerungsbetrag) Schul- und Studienzeiten seit der 44. ASVG-Nov - Ende der Übergangsregelung auch für Frauen mit Jahrgang 1937 - stets nicht zu berücksichtigen waren und sind, wenn sie nicht nachgekauft wurden. Die im § 563 Abs 8 ASVG ausschließlich geregelte Frage der Anspruchswirksamkeit dieser Zeiten ohne Beitragsentrichtung stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte und vom Pensionsversicherungsträger zuerkannte Leistung - auch soweit diese auf Versicherungszeiten abstellen - ohnehin unstreitig erfüllt. § 563 Abs 8 ASVG ist hier nicht präjudiziell. Demnach ist die vom Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten behauptete und vom Berufungsgericht unter dem Aspekt des Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG bejahte Rechtswidrigkeit dieser Norm für die Entscheidung der Sache ohne Relevanz, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da der Kläger 70 Ersatzmonate der Schul- und Studienzeiten nicht nachgekauft hat, sind diese Monate gemäß § 227 Abs 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung nicht bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen. Durch die vom Erstgericht zutreffend als Klage auf eine höhere als die bescheidmäßig gewährte Pensionsleistung umgedeutete Feststellungsklage ist der bekämpfte Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG; SSV-NF 4/71, 4/153, 7/46 ua). In dem Umfang, in dem der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu abzusprechen. Dies bedeutet, dass das Erstgericht, wenn es das Begehren des Klägers und damit den Anspruch auf eine die bescheidmäßig zuerkannte Höhe übersteigende Leistung nicht für berechtigt erachtete, dem Kläger die Leistung in der von der beklagten Partei zuerkannten Höhe hätte zuerkennen müssen (§ 71 Abs 2 ASGG), weil das Urteil an die Stelle des außer Kraft getretenen Bescheides zu treten hat. Andernfalls bestünde keine Anspruchsgrundlage für den Pensionsbezug. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht, das Erstgericht nur ungenügend beachtet, weil es über die begehrte Leistung nur dem Grunde nach absprach. Dem Spruch und den Gründen des Berufungsurteiles lässt sich entnehmen, dass das Berufungsgericht nicht nur von einer Anspruchswirksamkeit von 5/6 der 70 Ersatzmonate, sondern auch von deren Leistungswirksamkeit ausging. Demnach hätte es bei richtigem Verständnis des Klagebegehrens eine höhere als die bescheidmäßig zuerkannte Pensionsleistung zuerkennen müssen. Es ist unstrittig, dass dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf eine Pensionsleistung in der bescheidmäßigen Höhe zusteht. Da nach den Verfahrensergebnissen - die Bemessungsgrundlage und der sich unter Zugrundelegung von 392 Versicherungsmonaten ergebende Steigerungsbetrag sind unstrittig - dem Kläger die Pensionsleistung in der bescheidmäßigen Höhe zusteht, konnte der Oberste Gerichtshof die von den Vorinstanzen unterlassene Entscheidung nachholen.Aus diesen Ausführungen erhellt, dass für die Bemessung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Steigerungsbetrag) Schul- und Studienzeiten seit der 44. ASVG-Nov - Ende der Übergangsregelung auch für Frauen mit Jahrgang 1937 - stets nicht zu berücksichtigen waren und sind, wenn sie nicht nachgekauft wurden. Die im Paragraph 563, Absatz 8, ASVG ausschließlich geregelte Frage der Anspruchswirksamkeit dieser Zeiten ohne Beitragsentrichtung stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte und vom Pensionsversicherungsträger zuerkannte Leistung - auch soweit diese auf Versicherungszeiten abstellen - ohnehin unstreitig erfüllt. Paragraph 563, Absatz 8, ASVG ist hier nicht präjudiziell. Demnach ist die vom Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten behauptete und vom Berufungsgericht unter dem Aspekt des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 79/7/EWG bejahte Rechtswidrigkeit dieser Norm für die Entscheidung der Sache ohne Relevanz, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da der Kläger 70 Ersatzmonate der Schul- und Studienzeiten nicht nachgekauft hat, sind diese Monate gemäß Paragraph 227, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung nicht bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen. Durch die vom Erstgericht zutreffend als Klage auf eine höhere als die bescheidmäßig gewährte Pensionsleistung umgedeutete Feststellungsklage ist der bekämpfte Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG; SSV-NF 4/71, 4/153, 7/46 ua). In dem Umfang, in dem der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu abzusprechen. Dies bedeutet, dass das Erstgericht, wenn es das Begehren des Klägers und damit den Anspruch auf eine die bescheidmäßig zuerkannte Höhe übersteigende Leistung nicht für berechtigt erachtete, dem Kläger die Leistung in der von der beklagten Partei zuerkannten Höhe hätte zuerkennen müssen (Paragraph 71, Absatz 2, ASGG), weil das Urteil an die Stelle des außer Kraft getretenen Bescheides zu treten hat. Andernfalls bestünde keine Anspruchsgrundlage für den Pensionsbezug. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht, das Erstgericht nur ungenügend beachtet, weil es über die begehrte Leistung nur dem Grunde nach absprach. Dem Spruch und den Gründen des Berufungsurteiles lässt sich entnehmen, dass das Berufungsgericht nicht nur von einer Anspruchswirksamkeit von 5/6 der 70 Ersatzmonate, sondern auch von deren Leistungswirksamkeit ausging. Demnach hätte es bei richtigem Verständnis des Klagebegehrens eine höhere als die bescheidmäßig zuerkannte Pensionsleistung zuerkennen müssen. Es ist unstrittig, dass dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf eine Pensionsleistung in der bescheidmäßigen Höhe zusteht. Da nach den Verfahrensergebnissen - die Bemessungsgrundlage und der sich unter Zugrundelegung von 392 Versicherungsmonaten ergebende Steigerungsbetrag sind unstrittig - dem Kläger die Pensionsleistung in der bescheidmäßigen Höhe zusteht, konnte der Oberste Gerichtshof die von den Vorinstanzen unterlassene Entscheidung nachholen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers in erster Instanz und seiner Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Obzwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannte, war die Einbringung der Berufung im Ergebnis notwendig, um die Zuerkennung der im Bescheid gewährten Leistung zu erreichen. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat die beklagte Partei daher dem Kläger die Kosten der Berufung zu ersetzen. Die Kosten der Revision hat die beklagte Partei gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers in erster Instanz und seiner Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Obzwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannte, war die Einbringung der Berufung im Ergebnis notwendig, um die Zuerkennung der im Bescheid gewährten Leistung zu erreichen. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG hat die beklagte Partei daher dem Kläger die Kosten der Berufung zu ersetzen. Die Kosten der Revision hat die beklagte Partei gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG selbst zu tragen.