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Rechtssatz RS0110572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110572

Geschäftszahl

10ObS209/98b

Entscheidungsdatum

16.07.1998

Norm

ASGG idF ASGGNov 1994 §71 Abs2
ASVG §183 Abs1

Rechtssatz

Ein rechtskräftiges Urteil ist dann keine taugliche Ausgangsbasis für die Prüfung einer Änderung der Verhältnisse nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG, wenn Grundlage dieser Entscheidung nicht das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, sondern die gesetzliche Anordnung des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG in der Fassung der ASGGNov 1994 war. In diesem Fall darf bei Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (für die Entziehung der Leistung) nicht auf den im gerichtlichen Verfahren (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung) bestandenen Tatsachenkomplex abgestellt werden, sondern auf die Tatsachenlage zu dem für die Erlassung des damals angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt, dessen Zuerkennungsentscheidung zufolge der Anerkenntnisfiktion allein die Grundlage des Urteils bildet. Maßgeblich ist nur der Zustand im Zeitpunkt der damaligen bescheidmäßigen Leistungsgewährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110572

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_010OBS00209_98B0000_001