Die Revision ist berechtigt.
Die Aufgabenstellung der Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung definiert § 172 Abs 2 ASVG. Danach umfasst die Rehabilitation die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. In gleicher Weise formuliert § 300 Abs 3 ASVG die Zielsetzung der Rehabilitation für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation dienen dazu, den Versehrten in die Lage zu versetzen, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben (§ 198 Abs 1 ASVG; § 303 ASVG). Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen daher insbesondere die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Berufliche Ausbildung wird solange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 172) zu erwarten ist (§ 198 Abs 2 Z 1 ASVG). Für die Dauer einer solchen Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 ASVG hat der Unfallversicherungsträger gemäß § 199 Abs 1 ASVG dem Versehrten ein Übergangsgeld zu leisten. Nach § 199 Abs 2 ASVG beträgt das Übergangsgeld 60 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich bei Vorhandensein von Angehörigen maximal bis auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen (§ 199 Abs 3 ASVG).Die Aufgabenstellung der Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung definiert Paragraph 172, Absatz 2, ASVG. Danach umfasst die Rehabilitation die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. In gleicher Weise formuliert Paragraph 300, Absatz 3, ASVG die Zielsetzung der Rehabilitation für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation dienen dazu, den Versehrten in die Lage zu versetzen, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben (Paragraph 198, Absatz eins, ASVG; Paragraph 303, ASVG). Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen daher insbesondere die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Berufliche Ausbildung wird solange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 172,) zu erwarten ist (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Für die Dauer einer solchen Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG hat der Unfallversicherungsträger gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ASVG dem Versehrten ein Übergangsgeld zu leisten. Nach Paragraph 199, Absatz 2, ASVG beträgt das Übergangsgeld 60 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich bei Vorhandensein von Angehörigen maximal bis auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen (Paragraph 199, Absatz 3, ASVG).
Der Pensionsversicherungsträger hat gemäß § 306 Abs 1 ASVG dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 ASVG ein Übergangsgeld zu leisten. Dieses Übergangsgeld stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar und soll als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens für den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen dienen (Tomandl, SV-System 11. Erg-Lfg 323; Teschner/Widlar, MGA ASVG 59. Erg-Lfg Anm 2 zu § 199 sowie Anm 1 zu § 306; Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120 ff [136]; RIS-Justiz RS0031009 ua). Während das Übergangsgeld in der Pensionsversicherung gemäß § 306 Abs 2 ASVG idF BGBl 1976/704 (32. ASVG-Novelle) bei einem Rehabilitanden ohne Angehörige ursprünglich ebenfalls im Ausmaß von 60 vH einer neu geschaffenen Berechnungsgrundlage - mindestens jedoch im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage - gebührte, wurde die Höhe des Übergangsgeldes in der Pensionsversicherung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, neu festgelegt. Seither ist das Übergangsgeld in der Höhe der fiktiven Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu bemessen und erhöht sich bei Vorhandensein von Angehörigen maximal bis auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Diese Neuregelung der Höhe des Übergangsgeldes in der Pensionsversicherung stand in Zusammenhang mit dem durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz "Rehabilitation vor Pension". Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich (vgl § 361 Abs 1 ASVG; 10 ObS 314/99w; Choholka ua, Strukturanpassungsgesetz 1996 Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff [481] ua). Wird daher aufgrund eines solchen Antrages festgestellt, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) vorliegt und Maßnahmen der Rehabilitation die Wiedereingliederung in das Berufsleben bewirken könnten, fällt die Pension vorerst nicht an. Die Pension fällt erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; vgl dazu 10 ObS 314/99w).Der Pensionsversicherungsträger hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, ASVG dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ein Übergangsgeld zu leisten. Dieses Übergangsgeld stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar und soll als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens für den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen dienen (Tomandl, SV-System 11. Erg-Lfg 323; Teschner/Widlar, MGA ASVG 59. Erg-Lfg Anmerkung 2 zu Paragraph 199, sowie Anmerkung 1 zu Paragraph 306,; Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120 ff [136]; RIS-Justiz RS0031009 ua). Während das Übergangsgeld in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 306, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl 1976/704 (32. ASVG-Novelle) bei einem Rehabilitanden ohne Angehörige ursprünglich ebenfalls im Ausmaß von 60 vH einer neu geschaffenen Berechnungsgrundlage - mindestens jedoch im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage - gebührte, wurde die Höhe des Übergangsgeldes in der Pensionsversicherung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, neu festgelegt. Seither ist das Übergangsgeld in der Höhe der fiktiven Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu bemessen und erhöht sich bei Vorhandensein von Angehörigen maximal bis auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Diese Neuregelung der Höhe des Übergangsgeldes in der Pensionsversicherung stand in Zusammenhang mit dem durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz "Rehabilitation vor Pension". Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich vergleiche Paragraph 361, Absatz eins, ASVG; 10 ObS 314/99w; Choholka ua, Strukturanpassungsgesetz 1996 Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff [481] ua). Wird daher aufgrund eines solchen Antrages festgestellt, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) vorliegt und Maßnahmen der Rehabilitation die Wiedereingliederung in das Berufsleben bewirken könnten, fällt die Pension vorerst nicht an. Die Pension fällt erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG; vergleiche dazu 10 ObS 314/99w).
Die Rehabilitationsmaßnahmen gelten ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit als gewährt. Um allfällige Versorgungslücken für die Versicherten für den Zeitraum zwischen der Antragstellung auf Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension und dem Einsetzen der medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hintanzuhalten, gebührt gemäß § 306 Abs 1 letzter Satz ASVG idF ASRÄG 1997 (BGBl 1997 I 139) Übergangsgeld bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension ohne Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre. Auch eine zeitliche Limitierung für diese Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insbesondere bei der Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist. Damit sollte klargestellt werden, dass während der gesamten Rehabilitationsphase Übergangsgeld gebührt und die Pension allenfalls erst nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen anfällt (vgl ARD 4867/8/97; 4873/1/97; Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 ff [21] ua).Die Rehabilitationsmaßnahmen gelten ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit als gewährt. Um allfällige Versorgungslücken für die Versicherten für den Zeitraum zwischen der Antragstellung auf Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension und dem Einsetzen der medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hintanzuhalten, gebührt gemäß Paragraph 306, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der Fassung ASRÄG 1997 (BGBl 1997 römisch eins 139) Übergangsgeld bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension ohne Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre. Auch eine zeitliche Limitierung für diese Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insbesondere bei der Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist. Damit sollte klargestellt werden, dass während der gesamten Rehabilitationsphase Übergangsgeld gebührt und die Pension allenfalls erst nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen anfällt vergleiche ARD 4867/8/97; 4873/1/97; Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 ff [21] ua).
Während somit im Bereich der Pensionsversicherung die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen und die damit verbundene Gewährung von Übergangsgeld nunmehr die vom Versicherten beantragte Pension erst später anfallen lässt und der Gesetzgeber daher, wie soeben dargelegt, bestrebt war, sich dadurch für den Versicheren allenfalls ergebende finanzielle Versorgungslücken durch die Gewährung des Übergangsgeldes in Höhe der fiktiven Pension auch für diese Zeiträume hintanzuhalten, sind solche Änderungen im Bereich der Gewährung des Übergangsgeldes in der Unfallversicherung nicht erfolgt. In der Unfallversicherung ist für die Frage des Zeitraumes, für den ein Übergangsgeld zu leisten ist, weiterhin die Bestimmung des § 199 Abs 1 ASVG maßgebend, wonach der Unfallversicherungsträger dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten hat. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass es sich bei der vom Kläger jeweils nur von November bis März des Folgejahres über einen Zeitraum von 13 Unterrichtswochen absolvierten Ausbildung nicht um ein "normales Schuljahr", welches durch Ferien unterbrochen ist (zB Schul- oder Universitätsausbildung), handelt. Es erfolgt vielmehr die Ausbildung in der saisonschwachen Zeit in Blöcken, damit die Schüler in der Lage sind, in der saisonstarken Zeit ihrem Beruf nachgehen zu können. Schon die Wortinterpretation (arg. "für die Dauer einer Ausbildung") spricht daher nach Ansicht des erkennenden Senates für die Richtigkeit des Prozessstandpunktes der beklagten Partei, weil für die hier strittigen Zeiträume von vornherein eine berufliche Ausbildung des Klägers im Sinn des § 198 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorgesehen war und auch tatsächlich nicht erfolgte und es sich dabei auch nicht um Ferienzeiten im Rahmen einer schulischen Ausbildung handelte. Die Absolventen der Bauhandwerkerschule gingen vielmehr während der strittigen Zeiträume ihrer Beschäftigung nach und auch der Kläger war von Mai 1998 bis zum Schulbeginn im November 1998 bei einer Baufirma als Vorarbeiter beschäftigt. Vom Kläger wurde gar nicht behauptet, dass es sich dabei um eine praktische Ausbildung im Rahmen seines Schulbesuches gehandelt habe (vgl dazu auch den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen BGBl 1996/566 - Anlage B).Während somit im Bereich der Pensionsversicherung die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen und die damit verbundene Gewährung von Übergangsgeld nunmehr die vom Versicherten beantragte Pension erst später anfallen lässt und der Gesetzgeber daher, wie soeben dargelegt, bestrebt war, sich dadurch für den Versicheren allenfalls ergebende finanzielle Versorgungslücken durch die Gewährung des Übergangsgeldes in Höhe der fiktiven Pension auch für diese Zeiträume hintanzuhalten, sind solche Änderungen im Bereich der Gewährung des Übergangsgeldes in der Unfallversicherung nicht erfolgt. In der Unfallversicherung ist für die Frage des Zeitraumes, für den ein Übergangsgeld zu leisten ist, weiterhin die Bestimmung des Paragraph 199, Absatz eins, ASVG maßgebend, wonach der Unfallversicherungsträger dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten hat. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass es sich bei der vom Kläger jeweils nur von November bis März des Folgejahres über einen Zeitraum von 13 Unterrichtswochen absolvierten Ausbildung nicht um ein "normales Schuljahr", welches durch Ferien unterbrochen ist (zB Schul- oder Universitätsausbildung), handelt. Es erfolgt vielmehr die Ausbildung in der saisonschwachen Zeit in Blöcken, damit die Schüler in der Lage sind, in der saisonstarken Zeit ihrem Beruf nachgehen zu können. Schon die Wortinterpretation (arg. "für die Dauer einer Ausbildung") spricht daher nach Ansicht des erkennenden Senates für die Richtigkeit des Prozessstandpunktes der beklagten Partei, weil für die hier strittigen Zeiträume von vornherein eine berufliche Ausbildung des Klägers im Sinn des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht vorgesehen war und auch tatsächlich nicht erfolgte und es sich dabei auch nicht um Ferienzeiten im Rahmen einer schulischen Ausbildung handelte. Die Absolventen der Bauhandwerkerschule gingen vielmehr während der strittigen Zeiträume ihrer Beschäftigung nach und auch der Kläger war von Mai 1998 bis zum Schulbeginn im November 1998 bei einer Baufirma als Vorarbeiter beschäftigt. Vom Kläger wurde gar nicht behauptet, dass es sich dabei um eine praktische Ausbildung im Rahmen seines Schulbesuches gehandelt habe vergleiche dazu auch den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen BGBl 1996/566 - Anlage B).
Der Umstand, dass der Kläger im Frühjahr 1999 keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden konnte, fällt nicht in den Risikobereich der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung. Nach § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an (§ 204 Abs 1 ASVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu beurteilen und es ist unerheblich, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann und ob er eine Lohneinbuße erleidet (vgl SSV-NF 9/93 mwN ua). Auch für den Grund des Anspruches auf Übergangsgeld ist es unerheblich, ob der Versehrte eine Berufstätigkeit ausübt, weil § 199 Abs 3 ASVG lediglich eine Anrechnung unter anderem eines dem Versehrten gebührenden Erwerbseinkommens auf das Übergangsgeld vorsieht.Der Umstand, dass der Kläger im Frühjahr 1999 keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden konnte, fällt nicht in den Risikobereich der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung. Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an (Paragraph 204, Absatz eins, ASVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu beurteilen und es ist unerheblich, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann und ob er eine Lohneinbuße erleidet vergleiche SSV-NF 9/93 mwN ua). Auch für den Grund des Anspruches auf Übergangsgeld ist es unerheblich, ob der Versehrte eine Berufstätigkeit ausübt, weil Paragraph 199, Absatz 3, ASVG lediglich eine Anrechnung unter anderem eines dem Versehrten gebührenden Erwerbseinkommens auf das Übergangsgeld vorsieht.
Auch die Bestimmung des § 198 Abs 2 Z 1 letzter Satz ASVG, wonach die berufliche Ausbildung solange gewährt wird, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 172) zu erwarten ist, bringt nach Ansicht des erkennenden Senates nur die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zum Ausdruck, die zeitlich grundsätzlich unbefristete berufliche Ausbildung dem Versicherten solange zu gewähren, solange eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht. Der Rechtsansicht, wonach in der Unfallversicherung Übergangsgeld für den gesamten Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Versicherte eine Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation erteilt hat, und dem Zeitpunkt der Erreichung des Rehabilitationszieles (§ 172 Abs 2 ASVG) liegt, gebühren soll (vgl Kaufmann, SozSi 1978, 8 ff [10]; Hannemann-Peterka, Die Rehabilitation im Bereich der Sozialversicherung, SozSi 1979, 345 ff [351]), mag ein durchaus berechtigtes rechtspolitisches Anliegen zugrunde liegen, es lässt sich jedoch diese Rechtsansicht nach Auffassung des erkennenden Senates aus der derzeit bestehenden Rechtslage nicht ableiten. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Bestimmungen des ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (§ 1 Abs 1 lit i AlVG) und § 15 Abs 1 Z 5 AlVG auch eine Rahmenfristerstreckung um Zeiträume vorsieht, in denen sich der Arbeitslose einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen worden ist. Der Kläger hat in seiner Aussage in der Tagsatzung vom 29. 7. 1999 selbst angegeben, neben der Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH Arbeitslosengeld zu beziehen. Er ist somit nach den zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin in der ausbildungsfreien Zeit versicherungsrechtlich so gestellt, wie sonst eine arbeitslose Person. Wenn dem Kläger entsprechend seinem Prozessstandpunkt auch für die ausbildungsfreie Zeit Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen würde, käme es gemäß § 23 Abs 5 AlVG zu einem Übergang des Anspruches auf Übergangsgeld auf die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice, die für denselben Zeitraum Arbeitslosengeld an den Kläger ausbezahlt hat.Auch die Bestimmung des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz ASVG, wonach die berufliche Ausbildung solange gewährt wird, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 172,) zu erwarten ist, bringt nach Ansicht des erkennenden Senates nur die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zum Ausdruck, die zeitlich grundsätzlich unbefristete berufliche Ausbildung dem Versicherten solange zu gewähren, solange eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht. Der Rechtsansicht, wonach in der Unfallversicherung Übergangsgeld für den gesamten Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Versicherte eine Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation erteilt hat, und dem Zeitpunkt der Erreichung des Rehabilitationszieles (Paragraph 172, Absatz 2, ASVG) liegt, gebühren soll vergleiche Kaufmann, SozSi 1978, 8 ff [10]; Hannemann-Peterka, Die Rehabilitation im Bereich der Sozialversicherung, SozSi 1979, 345 ff [351]), mag ein durchaus berechtigtes rechtspolitisches Anliegen zugrunde liegen, es lässt sich jedoch diese Rechtsansicht nach Auffassung des erkennenden Senates aus der derzeit bestehenden Rechtslage nicht ableiten. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Bestimmungen des ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera i, AlVG) und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG auch eine Rahmenfristerstreckung um Zeiträume vorsieht, in denen sich der Arbeitslose einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen worden ist. Der Kläger hat in seiner Aussage in der Tagsatzung vom 29. 7. 1999 selbst angegeben, neben der Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH Arbeitslosengeld zu beziehen. Er ist somit nach den zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin in der ausbildungsfreien Zeit versicherungsrechtlich so gestellt, wie sonst eine arbeitslose Person. Wenn dem Kläger entsprechend seinem Prozessstandpunkt auch für die ausbildungsfreie Zeit Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen würde, käme es gemäß Paragraph 23, Absatz 5, AlVG zu einem Übergang des Anspruches auf Übergangsgeld auf die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice, die für denselben Zeitraum Arbeitslosengeld an den Kläger ausbezahlt hat.
Schließlich ist in der hier strittigen Frage der Dauer des Anspruches auf Gewährung des Übergangsgeldes die deutsche Rechtslage mit der österreichischen Rechtslage nicht unmittelbar vergleichbar. Nach § 49 SGB VII wird Übergangsgeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalles berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Nach § 50 Abs 1 SGB VII wird Übergangsgeld für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht. Übergangsgeld wird nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle weitergezahlt 1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Leistung, 2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben.... Das Übergangsgeld soll den durch berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, wegen der der Versicherte eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, bedingten Ausfall von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen teilweise oder ganz ausgleichen. Auch in Deutschland stellt somit das Übergangsgeld einen Annex zu den tatsächlich durchgeführten berufsfördernden Leistungen dar (vgl Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung RN 3 zu § 49; RN 6 zu § 50). Nach § 45 Abs 2 SGB VII wird Verletztengeld auch erbracht, wenn 1. berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind, 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und 4. die Voraussetzungen des Abs 1 Nr 2 erfüllt sind. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 568a RVO. Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl BSGE 68, 211) habe diese Bestimmung den Sinn, dass derjenige Versicherte, der sich während einer Pause zwischen der medizinischen und der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme zur Verfügung des Rentenversicherungsträgers halten müsse und nicht als Arbeitsunfähiger durch Krankengeld oder als Arbeitsfähiger durch Arbeitsentgelt in seiner wirtschaftlichen Existenz gesichert sei, vom Rentenversicherungsträger unterhalten werden müsse, da dieser durch die Anordnung der Rehabilitationsmaßnahme den Betreuten an anderen Dispositionen hindere. Dies gelte nach der Rechtsprechung in analoger Weise auch für eine vom Betreuten nicht zu vertretende Pause zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen.Schließlich ist in der hier strittigen Frage der Dauer des Anspruches auf Gewährung des Übergangsgeldes die deutsche Rechtslage mit der österreichischen Rechtslage nicht unmittelbar vergleichbar. Nach Paragraph 49, SGB römisch sieben wird Übergangsgeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalles berufsfördernde Leistungen nach Paragraph 35, Absatz eins, erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Nach Paragraph 50, Absatz eins, SGB römisch sieben wird Übergangsgeld für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht. Übergangsgeld wird nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle weitergezahlt 1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Leistung, 2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben.... Das Übergangsgeld soll den durch berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, wegen der der Versicherte eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, bedingten Ausfall von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen teilweise oder ganz ausgleichen. Auch in Deutschland stellt somit das Übergangsgeld einen Annex zu den tatsächlich durchgeführten berufsfördernden Leistungen dar vergleiche Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung RN 3 zu Paragraph 49,; RN 6 zu Paragraph 50,). Nach Paragraph 45, Absatz 2, SGB römisch sieben wird Verletztengeld auch erbracht, wenn 1. berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind, 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und 4. die Voraussetzungen des Absatz eins, Nr 2 erfüllt sind. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem früheren Paragraph 568 a, RVO. Nach der bisherigen Rechtsprechung vergleiche BSGE 68, 211) habe diese Bestimmung den Sinn, dass derjenige Versicherte, der sich während einer Pause zwischen der medizinischen und der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme zur Verfügung des Rentenversicherungsträgers halten müsse und nicht als Arbeitsunfähiger durch Krankengeld oder als Arbeitsfähiger durch Arbeitsentgelt in seiner wirtschaftlichen Existenz gesichert sei, vom Rentenversicherungsträger unterhalten werden müsse, da dieser durch die Anordnung der Rehabilitationsmaßnahme den Betreuten an anderen Dispositionen hindere. Dies gelte nach der Rechtsprechung in analoger Weise auch für eine vom Betreuten nicht zu vertretende Pause zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen.
Abgesehen davon, dass das österreichische Sozialversicherungsrecht keine der zitierten Bestimmung des § 45 Abs 2 SGB VII bzw § 568a RVO vergleichbare Bestimmung enthält, müsste eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass die beklagte Partei den Kläger durch die Anordnung der Rehabilitationsmaßnahme nicht an anderen Dispositionen während der ausbildungsfreien Zeit hinderte. Die schulische Ausbildung an der Bauhandwerkerschule erfolgt vielmehr gerade deshalb in den arbeitsschwachen Wintermonaten, damit die Schüler in der Lage sind, in der saisonstarken Zeit ihrem Beruf nachgehen zu können. Dies war im Jahr 1998 auch beim Kläger der Fall. Der Umstand, dass der Kläger demgegenüber im Frühjahr 1999 keinen adäquaten Arbeitsplatz finden konnte, fällt, wie bereits dargelegt, nicht in den Risikobereich des Unfallversicherungsträgers.Abgesehen davon, dass das österreichische Sozialversicherungsrecht keine der zitierten Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, SGB römisch sieben bzw Paragraph 568 a, RVO vergleichbare Bestimmung enthält, müsste eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass die beklagte Partei den Kläger durch die Anordnung der Rehabilitationsmaßnahme nicht an anderen Dispositionen während der ausbildungsfreien Zeit hinderte. Die schulische Ausbildung an der Bauhandwerkerschule erfolgt vielmehr gerade deshalb in den arbeitsschwachen Wintermonaten, damit die Schüler in der Lage sind, in der saisonstarken Zeit ihrem Beruf nachgehen zu können. Dies war im Jahr 1998 auch beim Kläger der Fall. Der Umstand, dass der Kläger demgegenüber im Frühjahr 1999 keinen adäquaten Arbeitsplatz finden konnte, fällt, wie bereits dargelegt, nicht in den Risikobereich des Unfallversicherungsträgers.
Aus diesen Erwägungen gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die hier strittigen Zeiträume der ausbildungsfreien Zeit kein Übergangsgeld gemäß § 199 ASVG gebührt. Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Klagebegehren abzuweisen.Aus diesen Erwägungen gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die hier strittigen Zeiträume der ausbildungsfreien Zeit kein Übergangsgeld gemäß Paragraph 199, ASVG gebührt. Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Klagebegehren abzuweisen.