Rechtssatz RS0031009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031009
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Das Übergangsgeld im Sinne des § 306 ASVG dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens; der dafür sachlich kongruente Deckungsfonds ist die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger aus dem Titel des Verdienstentganges.Das Übergangsgeld im Sinne des Paragraph 306, ASVG dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens; der dafür sachlich kongruente Deckungsfonds ist die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger aus dem Titel des Verdienstentganges.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 43/83
- 10 ObS 45/00s
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 45/00s
Auch; Beisatz: Dieses Übergangsgeld stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar und soll als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens für den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen dienen. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Limitierung für diese Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insbesondere bei der Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist. (T2); Veröff: SZ 73/53
- 10 ObS 142/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 ObS 142/23i
vgl; Beisatz nur wie T1
- 10 ObS 47/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.08.2026 10 ObS 47/26y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031009
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0080OB00043_8300000_002