Rechtssatz RS0113671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113671
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird. Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 49/00d
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 49/00d
- 10 ObS 203/01b
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
nur: Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. (T1); Beisatz: Auch im Falle von befristet zuerkannten Pensionen ist dem Versicherten, der zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt, die Pension nicht länger zu leisten. (T2); Beisatz: Die Pension fällt nicht an, wenn sich der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht. Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungspflichtoder Mitwirkungspflicht des Versicherten führt zum Verlust des Anspruches, wobei die Behauptungslastund Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft. (T3)
- 10 ObS 26/03a
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 26/03a
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 32/05m
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 32/05m
nur T1; Beisatz: Geht nämlich das Nichtbewirken der Wiedereingliederung darauf zurück, dass sich der Versicherte zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht, wird der Pensionsanfall nicht ausgelöst. (T4)
- 10 ObS 47/12b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 47/12b
Vgl auch
- 10 ObS 37/22x
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 37/22x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113671
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_006